24.3943 · Interpellation · 2024-09-23
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat den Tarifpartnern am 19. Juni 2024 schriftlich mitgeteilt, dass er die separat unterbreiteten Anträge für einen Einzelleistungstarif (TARDOC) sowie für ambulante Pauschalen teilweise genehmigt hat. Er verlangt, dass die beiden Tarifstrukturen am 1. Januar 2026 gleichzeitig eingeführt werden, dass die Tarifpartner aber bis zum 1. November 2024 noch eine ganze Reihe von ‒ zum Teil komplexen ‒ Anforderungen erfüllen. Die Tarifpartner müssen insbesondere dafür sorgen, dass die beiden Tarifstrukturen aufeinander abgestimmt sind. Dies betrifft auch die Einhaltung der Kostenneutralität, die nun bei beiden Tarifstrukturen sichergestellt werden muss. Dass Pauschalen in der Hausarztmedizin und in der Kinder- und Jugendmedizin keine Rolle spielen, darüber sind sich alle einig. TARDOC hingegen bringt in diesen Bereichen wichtige Fortschritte, beispielsweise dank neuen Tarifpositionen für die interprofessionelle Zusammenarbeit oder dank der Aufnahme bestimmter Leistungen nichtärztlicher Fachpersonen. Das Ziel der Revision der alten Tarifstruktur ist und war schon immer, die Haus- und die Kinderärztinnen und -ärzte zu stärken, auch gegenüber anderen Fachrichtungen. Mit TARDOC schien dieses Ziel umgesetzt zu werden. Auch der Bundesrat hat mehrfach betont, dass die Grundversorgung unbedingt gestärkt werden müsse. Er stellt nun allerdings schwierig zu erfüllende Anforderungen, wenn er verlangt, dass innerhalb einer sehr kurzen Frist noch Anpassungen vorgenommen werden. Dies könnte die Einführung von TARDOC gefährden, obwohl diese Tarifstruktur für Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte viele Vorteile bringt. Insbesondere könnte sich eine strikte Einforderung der Kostenneutralität über beide Tarifstrukturen hinweg zu Ungunsten der Hausarztmedizin und der Kinder- und Jugendmedizin auswirken.
1.
Ist der Bundesrat bereit, zusätzliche Anforderungen festzulegen, falls sich herausstellen sollte, dass die am 1. November vorgelegten Verträge die vorgesehene Stärkung der Grundversorgung gefährden?
2.
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um die vorgesehene Stärkung der Hausarztmedizin und der Kinder- und Jugendmedizin nach der Einführung des neuen Tarifs für ambulante Behandlungen am 1. Januar 2026 zu gewährleisten, falls sich herausstellen sollte, dass das Ziel mit dem Wechsel zum neuen Tarif nicht erreicht wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat ist sich der zentralen Bedeutung sowie den aktuellen Herausforderungen der Grundversorgung bewusst. Für eine gemeinsame Einführung der beiden Tarifwerke TARDOC und Patientenpauschalen verlangt er deshalb von den Tarifpartnern ein einheitliches Kostenneutralitätskonzept, welches berücksichtigt, dass die Korrekturen insbesondere bei der Grundversorgung verursachergerecht erfolgen müssen. Der Bundesrat wird dies bei der Genehmigung des Gesamttarifwerks und bei nachfolgender Umsetzung der Kostenneutralität durch die Tarifpartner im Auge behalten. 2. Die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) als nationale ambulante Tariforganisation der Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer ist für die Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig (Art. 47a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; 832.10). Die FMH ist auch im Verwaltungsrat der OAAT AG vertreten und bringt dadurch die Interessen der Ärzteschaft (auch im Bereich der Grundversorgung) ein. Nach der Einführung der beiden Tarifstrukturen wird die OAAT AG die Tarifstrukturen daher mit einem Monitoring begleiten und bei Bedarf regelmässig anpassen (ähnlich wie die SwissDRG AG im stationären Bereich). Überarbeitete Versionen von TARDOC und den Patientenpauschalen sind dem Bundesrat jeweils zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren wird der Bundesrat auch die Auswirkungen einer neuen Tarifversion auf die Grundversorgung prüfen. Sollten die Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen nicht oder nicht mehr sachgerecht sein, und können sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen, hätte der Bundesrat gemäss Artikel 43 Absatz 5bis KVG auch in Zukunft subsidiär die Möglichkeit, Anpassungen an den Tarifstrukturen vorzunehmen.