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Rechtskräftig abgelehnte IV-Entscheide mit PMEDA-Gutachten. Welche Kriterien sprechen gegen eine Überprüfung?

24.4030 · Interpellation · 2024-09-26

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In einem SRF DOK vom 19.09.24 zum Fall PMEDA erklärt Michael Meier, Experte für Sozialversicherungsrecht der Universität Zürich, man müsse im Zusammenhang mit dem EKQMB-Bericht alle Fälle, die massgeblich auf einem PMEDA-Gutachten basierten, einer erneuten Überprüfung unterziehen. Das BSV verneint dies mit der Begründung, das Bundesgericht komme zu einer anderen Beurteilung.

Im Kassensturz vom 10.10.23 erklärte das BSV, dass man im Zusammenhang mit der Beendigung der Auftragsvergabe an die PMEDA lediglich ca. 70 noch hängige Fälle (d.h. ca. 2% von knapp 4‘000 PMEDA-Gutachten!) überprüfen wolle und dass es nicht möglich sei, auf rechtskräftig abgeschlossene Fälle zurückzukommen.

In der Tat hat zwischenzeitlich das Bundesgericht zahlreiche Revisionsbegehren von Betroffenen, die sich auf die Beendigung der Auftragsvergabe respektive den Bericht der EKQMB stützten, abgewiesen, u.a. mit Urteil 8C_719/2023 (recte: 8F_8/2023). Das Bundesgericht hat dies jedoch durchgängig nicht mit der Rechtskraft der Entscheide begründet, sondern damit, dass die EKQMB nur Fälle ab 2022 geprüft habe. Es ergäbe sich also kein Grund, an der Beweiskraft älterer Gutachten zu zweifeln.

In einem hängigen Verfahren hat das Bundesgericht am 26.02.24 im Urteil 8C_122/2023 bezüglich eines anfangs 2022 erstellten Gutachtens der PMEDA allerdings festgehalten, dass an Gutachten der PMEDA aufgrund des EKQMB-Berichts und der Einstellung der Auftragsvergabe an die PMEDA strengere Anforderungen bei der Beweiswürdigung zu stellen seien und dass im konkreten Fall ein Gerichtsgutachten notwendig sei. Ebenso auch im Urteil 8C_719/2023 betreffend einem PMEDA-Gutachten von Anfang 2022.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Was ist aus Sicht des Bundesrats das Kriterium, aufgrund dessen ca. 98% der PMEDA-Fälle von einer Überprüfung ausgeschlossen werden? Die Rechtskraft der betreffenden Entscheide oder der Zeitpunkt, in denen die jeweiligen Gutachten erstellt wurden?

  2. Sofern aus Sicht des Bundesrats der Zeitpunkt eines Gutachtens das Kriterium ist: Mit welcher sachlichen Begründung?

  3. Sofern aus Sicht des Bundesrats die Rechtskraft eines Entscheids das Kriterium ist: Wäre es angesichts der neusten Erkenntnisse um PMEDA nicht angezeigt, rechtskräftig abgelehnte Entscheide mit PMEDA-Gutachten neu zu prüfen und gegebenenfalls in Wiedererwägung zu ziehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1.–3. Am 4. Oktober 2023 hat die Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) empfohlen, keine Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA AG zu vergeben. Diese Empfehlung beruht auf der Analyse einer Zufallsstichprobe von 32 bi- und polydisziplinären Gutachten, die 2022/23 durchgeführt wurden und die die Invalidenversicherung an die PMEDA AG vergeben hat. Die Analyse stützte sich auf die Vorgaben des BSV für eine einheitliche Gutachtenstruktur, die am 1. Januar 2022 mit der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) in Kraft traten. Gemäss der EKQMB ging aus der Analyse hervor, dass die grosse Mehrheit der Gutachten der Zufallsstichprobe diesbezüglich gravierende Mängel aufwies. Die Veröffentlichung des Analyseberichts der EKQMB vom 7. November 2023 stellt an sich keinen Revisionsgrund im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dar. Überdies können die Schlussfolgerungen der EKQMB aufgrund des Rückwirkungsverbots und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit nicht auf bereits rechtskräftige Entscheide angewandt werden. Die IV vergibt nun seit mehr als einem Jahr keine Aufträge mehr an die PMEDA AG und folgte damit einer Empfehlung der EKQMB. Alle bis dahin noch hängigen Gutachten wurden nach den Kriterien der EKQMB noch einmal kritisch auf ihre Verwertbarkeit überprüft. Damit entsprach die IV den Vorgaben des Bundesgerichts gemäss seinem Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2023. Bei relativ geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit wurde ein neues Gutachten angeordnet. Ältere Gutachten der PMEDA AG, die in bereits rechtskräftigen Verfügungen als Entscheidgrundlagen dienten, wurden stets von den IV-Stellen bzw. durch die Regionalen Ärztlichen Dienste individuell nach den bekannten Kriterien und Leitlinien auf ihre Verwertbarkeit und ihre Beweiskraft geprüft. Ebenso wurden die Gutachten in vielen Beschwerdefällen von kantonalen Gerichten und dem Bundesgericht in dieser Weise überprüft. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Gutachten der PMEDA in einer Vielzahl von Fällen den Anforderungen an ein verwertbares Gutachten entsprochen haben. Je nach Einzelfall haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre individuelle Situation gerichtlich klären zu lassen, Beschwerde gegen den Entscheid einer IV-Stelle einzulegen oder einen neuen Antrag zu stellen. Letztlich sind weder das Datum des Gutachtens noch das Datum des Entscheids der IV-Stelle per se entscheidend, um zu bestimmen, ob eine erneute Überprüfung des Falls notwendig ist.