Lexipedia

Samenspende. Wie können Jugendliche ihr Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Eltern wahrnehmen, wenn sie über ihre Herkunft nicht aufgeklärt werden?

24.4075 · Interpellation · 2024-09-26

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

  1. Wie erklärt der Bundesrat die geringe Anzahl von Anfragen beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) durch Personen, die in der Schweiz durch eine Samenspende gezeugt wurden?

  2. Welche Massnahmen ist der Bundesrat bereit zu prüfen, um sicherzustellen, dass Betroffene in Zukunft ihr Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft besser wahrnehmen können?

Begründung

Seit 2001 haben in der Schweiz Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, ab ihrer Volljährigkeit das uneingeschränkte Recht, Informationen über den Spender zu erhalten. Seitdem wurden insgesamt 4’671 Kinder nach einer registrierten Samenspende geboren (Stand 2023). Dabei können sie Auskunft über das äussere Erscheinungsbild, die Personalien sowie weitere dokumentationspflichtige Daten des Spenders erhalten, wie die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen oder das Datum der Spende. Falls der Spender einer Kontaktaufnahme zustimmt, kann auch diese beantragt werden. Anfragen von Minderjährigen sind ebenfalls möglich, werden jedoch nur beantwortet, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt (Art. 27 Abs. 2 FmedG). Auf diese Weise können Betroffene ihr Recht wahrnehmen, über ihre Abstammung Informationen zu erhalten. Dieses Recht ist in Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention und in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Schweizer Bundesverfassung verankert, wobei Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FmedG) dieses Recht im Kontext von Samenspenden präzisiert.

Laut dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) wird dieses Recht jedoch selten ausgeübt. Im Jahr 2023 stellte lediglich eine volljährige Person eine Anfrage beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW). Eine weitere Anfrage kam von einer minderjährigen Person. Zwischen 2019 und 2023 wurden insgesamt nur sieben Anfragen von Kindern oder Erwachsenen gestellt, die Informationen über ihren Spender erhalten wollten.

Diese niedrigen Zahlen werfen die Frage auf, ob die Betroffenen überhaupt von ihren Eltern über ihre Zeugung durch Samenspende informiert wurden. Ohne diese Information können sie ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung nicht wahrnehmen, wodurch dieses Recht faktisch leer bleibt.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat verfügt über keine gesicherten Erkenntnisse über die Gründe, weshalb bis heute nur sehr wenige Gesuche nach Artikel 27 FMedG gestellt worden sind. Die betreffende Frage wurde auch in der vor Kurzem abgeschlossenen Evaluation des FMedG aufgeworfen, konnte aber auch dort nicht abschliessend beantwortet werden (Bolliger/Ganzeboom, Summative Evaluation des Fortpflanzungsmedizingesetzes [FMedG], Bern 2024, S. 48). 2. In der erwähnten Evaluation werden verschiedene Lösungsansätze vorgeschlagen, damit eine bessere Information der betroffenen Kinder und eine Sensibilisierung der Eltern hierfür erreicht werden kann (a.a.O., S. 49). Bereits anlässlich der Arbeiten am FMedG wurde diskutiert, wie die betroffenen Personen über den Umstand, dass sie durch eine Samenspende gezeugt worden sind, informiert werden können. Damals hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, diese Aufgabe den Eltern zu überlassen. Eine Aufklärung des Kindes durch Dritte (Ärzteschaft, KESB, Zivilstandsamt) wurde explizit verworfen, obwohl bereits damals davon ausgegangen wurde, dass «die meisten Wunscheltern wohl aus psychologischen Hemmungen tatsächlich vor dieser gebotenen Aufklärung zurückschrecken» würden (Bericht der Expertenkommission Humangenetik und Reproduktionsmedizin, vom 19. August 1988, BBl 1989 III 989, 1107). Anlässlich der Revision des Adoptionsrechts von 2016 wurde die entsprechende Frage auch im Kontext der Adoption diskutiert; der Gesetzgeber hat in der Folge eine gesetzliche Pflicht der Adoptiveltern eingeführt, ihr Kind über die Tatsache zu informieren, dass es adoptiert wurde (Art. 268c Abs. 1 ZGB). Der Bericht vom 17. Dezember 2021 zum Postulat 18.3714 (Überprüfung des Abstammungsrechts) hält fest, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (d.h. auf Kenntnis aller genetischen Elternteile und des biologischen Elternteils) gesetzlich geregelt werden sollte. Im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsarbeiten (Revision FMedG, Revision Abstammungsrecht) soll deshalb im Einzelnen geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie die in der Evaluation gemachten Vorschläge für eine bessere Information der betroffenen Kinder und für eine Sensibilisierung der Eltern umgesetzt werden können.