Abgang höherer Stabsoffiziere aus der Romandie nach Personensicherheitsprüfungen
24.4084 · Interpellation · 2024-09-26
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Dieses Jahr wurden zwei höhere Stabsoffiziere aus der Westschweiz mit sofortiger Wirkung ihrer Funktion enthoben. Laut den öffentlich kommunizierten Erklärungen hatten die beiden, die ihre Funktion seit Langem bekleideten und mit denen sowohl ihre Vorgesetzten als auch die ihnen unterstellten Armeeangehörigen zufrieden zu sein schienen, die Personensicherheitsprüfung (PSP) nicht bestanden.
Beide genossen einen ausgezeichneten Ruf. Dass sie derart ihrer Funktion enthoben wurden, sorgte für Konsternation und Verunsicherung unter den ihnen unterstellten Armeeangehörigen und Kadern, besonders unter Westschweizer Offizieren.
Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat mit dieser Interpellation folgende Fragen:
Werden die Dienst-Etats der betreffenden Offiziere und ihr Ansehen bei der Truppe bei der PSP im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt?
Die Tatsache, dass es nur wenige Monate nach dem Inkrafttreten des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) und der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) zu zwei solchen Fällen kam, wirft Fragen auf. Wurde die neue Regelung erlassen, um diese Offiziere aus ihren Funktionen zu entfernen, oder war es tatsächlich notwendig, gegenüber höheren Stabsoffizieren, wie jenen, die ihrer Funktion enthoben wurden, strenger vorzugehen?
Der Abgang dieser beiden höheren Stabsoffiziere wurde publik gemacht. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Armeeangehörige, die sich ihr Leben lang für die Institution Schweizer Armee eingesetzt haben, dies als eine Art Demütigung empfinden könnten?
Wer trifft den finalen Entscheid? Ist es wirklich die Chefin VBS oder die für die PSP zuständige Person? Oder der Bundesrat?
Wurden die betroffenen höheren Stabsoffiziere bei ihrer beruflichen Neuorientierung unterstützt?
Was gedenken die Chefin VBS beziehungsweise der Bundesrat zu unternehmen, um das Vertrauen der Westschweizer Offiziere zurückzugewinnen?
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der Personensicherheitsprüfung wird beurteilt, ob ein Risiko für die Informationssicherheit bestehen könnte, wenn eine Person im Rahmen ihrer Funktion eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt. Zu diesem Zweck werden gemäss Informationssicherheitsgesetz (ISG; SR 128) sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage und ihre Beziehungen zum Ausland bearbeitet. Die Daten werden je nach Bedarf aus verschiedenen Registern (Strafregister, Betreibungsregister etc.), bei Behörden und Sicherheitsorganen, aus öffentlich zugänglichen Quellen und durch die Befragung der zu prüfenden Person und allenfalls Dritten erhoben. Allfällige Ergebnisse werden im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit gewichtet und in den entsprechenden Zusammenhang gestellt. Die mit der Personensicherheitsprüfung betrauten Stellen sind in ihrer Beurteilung weisungsungebunden. Für höchste Kader der Armee und der Bundesverwaltung ist die Fachstelle Personensicherheitsprüfung der Bundeskanzlei zuständig. Das Bestehen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung ist eine vertragliche Anstellungsbedingung für die höheren Stabsoffiziere und war es auch unter der früheren Rechtslage. Bei den beiden Offizieren handelt es sich um höhere Stabsoffiziere in wichtigen Funktionen, mithin um höchste Kader der Schweizer Armee. Dass die Inhaberinnen und Inhabern solcher Funktionen hohe Ansprüche an die persönliche Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit erfüllen müssen, und weder erpressbar noch bestechlich sein dürfen, ist sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Fachstelle Personensicherheitsprüfung der Bundeskanzlei sowie der anschliessenden umfassenden Beurteilung durch die Gruppe Verteidigung wurden im Rahmen des Ermessensspielraumes die rechtlichen und vertraglichen Vorgaben umgesetzt. Es geht um die konsequente Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Informationssicherheit. Die Medienmitteilungen gaben sachlich, neutral und kurz den jeweiligen Sachverhalt wieder, und die Kommunikation wurde mit den betroffenen Personen abgesprochen. So konnten einerseits die betroffenen Personen geschützt, aber andererseits auch das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Information und Transparenz erfüllt werden. Die Erklärungen der Fachstellen Personensicherheitsprüfungen haben empfehlenden Charakter. Vorliegend beurteilt der Chef der Armee nach Kenntnisnahme der Erklärung, ob die geprüfte Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf. Der Chef der Armee hat mit beiden höheren Stabsoffizieren Gespräche geführt. Die eine Person hat aus dieser Situation die Konsequenzen gezogen und das Arbeitsverhältnis selber gekündigt, sie verliess die Gruppe Verteidigung auf eigenen Wunsch. Mit der anderen Person wurde die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Das musste vom Bundesrat genehmigt werden. Der Entscheid über die personalrechtlichen Konsequenzen, insbesondere über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von höheren Stabsoffizieren, liegt unter Berücksichtigung der Empfehlung des Chefs der Armee gemäss Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) beim Bundesrat. Eine Unterstützung ist gemäss Bundespersonalrecht in den genannten Fällen nicht vorgesehen. Bei den genannten zwei Fällen handelt es sich zufälligerweise um zwei Personen aus der Romandie. Die Erklärungen der Fachstelle Personensicherheitsprüfung der Bundeskanzlei wurden infolge von sachlichen Gründen ausgesprochen, und unabhängig von der Herkunft der betroffenen Personen. Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Vertrauen der Offiziere aus der Romandie nicht mehr bestehen würde. Aus diesem Grund werden keine besonderen Massnahmen als notwendig erachtet.