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24.4146 · Motion · 2024-09-26

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzestext vorzulegen, welcher die Persönlichkeitsrechte der Kinder und insbesondere ihr Recht am eigenen Bild besser schützt. Dazu kann gehören, dass die Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge explizit verpflichtet werden, die Achtung des Privatlebens ihres Kindes, einschliesslich seines Rechts am eigenen Bild, besonders zu achten.

Begründung

Obschon Kinder ein Recht auf Privatsphäre und ein Recht am eigenen Bild haben, gelangen sehr viele Kinderbilder in die Öffentlichkeit und ins Internet. Was im Internet geteilt wurde, lässt sich weder kontrollieren noch zurückholen. Mit schlimmen Folgen: Jugendliche werden mit Bildern aus ihrer Kindheit gemobbt, welche die Mobber auf social media-Profilen finden. Auch unverfängliche Kinderbilder landen in riesigen Bilder-Sammlungen von Pädophilen und werden weiter getauscht. Mit künstlicher Intelligenz können aus Kinderbildern einfach Nacktbilder gemacht werden, mit welchen die Jugendlichen dann erpresst werden.

Eltern und Verwandten ist oft nicht bewusst, dass das Kind Persönlichkeitsrechte hat, und sie verletzen diese durch das Teilen von Bildern, ohne dass sie merken, dem Kind geschadet zu haben.

Die UN-Kinderrechtskonvention nennt das Recht des Kindes auf Privatsphäre und sein Recht am eigenen Bild. Eltern müssen diese Rechte schützen und das Kind je nach Alter und Reifegrad in die Ausübung seiner Rechte einbeziehen. Diese Ansprüche an die elterliche Sorge müssen im Gesetz unmissverständlich festgehalten werden. Dies ist ein notwendiger Schritt, damit die Persönlichkeitsrechte der Kinder besser geschützt werden. Frankreich beispielsweise hat aus diesem Grund die Verpflichtung der Eltern zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes in den Code Civil aufgenommen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zur Interpellation Pointet 22.4192 «Persönlichkeitsrechte von Kindern wahren, Eltern sensibilisieren! » und zur Motion Python 23.3693 «Übermässige Exponierung von Kindern im Internet (Sharenting und kommerzielle Nutzung von Bildern). Für eine garantierte Achtung des Rechts am Bild und des Arbeitsrechts» ausgeführt hat, erachtet er die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz der Persönlichkeit des Kindes und insbesondere seines «Rechts am eigenen Bild» als ausreichend. Auch Kinder haben das Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, das in Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert ist und auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst. Dessen Umsetzung bei Beziehungen zwischen Privatpersonen wird durch den Persönlichkeitsschutz gemäss Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gewährleistet. Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge sind daher nur insoweit zur Vertretung des Kindes – und somit zu einem Entscheid über die Verwendung von Bildern von ihrem Kind – berechtigt, als sie diese unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Schranken, namentlich des Kindeswohls (Art. 301 Abs. 1 ZGB) sowie der Persönlichkeitsrechte des Kindes, ausüben. Ist das Kind urteilsfähig, muss es zudem der Verwendung von Bildern von ihm zustimmen (Art. 19c ZGB). Verfolgen die Eltern bei der Veröffentlichung von Bildern des Kindes eigene Interessen, die sich nicht mit den Kindesinteressen decken, entfällt die Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Allenfalls kann auch ein Eingreifen der KESB in Betracht bekommen (Art. 307 ZGB). Gerade auch in Anbetracht der sich weiter entwickelnden technischen Möglichkeiten und damit verbunden Risiken kommt nach Ansicht des Bundesrates der verstärkten Information und Sensibilisierung der Eltern, wie sie die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder effektiv wahren und schützen können, eine zentrale Funktion zu. Der Plattform Jugend und Medien des Bundesamts für Sozialversicherungen wie auch der weiteren Sensibilisierungsarbeit verschiedener Organisationen kommt in diesem Bereich eine entscheidende Bedeutung zu. Insgesamt ist daher eine Gesetzesanpassung weder zielführend noch notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.