24.4188 · Interpellation · 2024-09-27
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Das Funktionieren der direkten Demokratie ist nur möglich, wenn die Stimmbevölkerung Vertrauen in die ihr zur Verfügung gestellten Informationen hat. Die Programmierfehler in der Fachapplikation des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) – mit ca. 70’000 Zeilen Softwarecode – im Zusammenhang mit den zu erwartenden Kosten der AHV haben ebendieses Vertrauen beeinträchtigt. Es ist ein gravierender Fall, aber leider nicht der erste rund um Volksabstimmungen. Um die Vertrauenswürdigkeit in die Berechnungswerkzeuge zu erhöhen und Fehler frühzeitig zu erkennen, ist transparente, partizipative Schwarmintelligenz von enormem Vorteil. Als logische Konsequenz ist auch das Zurverfügungstellen der maschinenlesbaren Rohdaten in Form offener Standards zentral.
Mit dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG), welches seit 1. Januar 2024 in Kraft ist, hat das Parlament die Grundsätze Open Source Software (OSS) und Open Data (OGD) beschlossen. Die Sozialpolitische Kommission des Nationalrats empfiehlt dem Bundesrat überdies einstimmig, im Falle der AVH-Prognosen die “Berechnungsmodelle sowie deren Quelldaten zu veröffentlichen”.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Wann wird die Empfehlung der SGK-N bezüglich der AHV-Prognose umgesetzt und die Berechnungsmodelle sowie die Quelldaten veröffentlicht?
Gemäss den EMBAG Übergangsbestimmungen hat der Bundesrat drei Jahre Zeit, die Offenlegung von Behördendaten umzusetzen. Wird er Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Volksabstimmungen dabei prioritär behandeln?
In welcher, für die Allgemeinheit einfach zugänglicher Art, wird der Bundesrat die Quellen publizieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1 – 3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat am 16. September 2024 die aktualisierten Projektionen zu den AHV-Finanzhaushalten auf der Internetseite des BSV veröffentlicht. Diese wurden mit Erläuterungen zu den Projektionen der Ausgaben der Versicherung ergänzt. Darüber hinaus wird das BSV bis Ende 2024 das aktuelle Berechnungsmodell für die Projektion der AHV-Ausgaben mit den entsprechenden Daten sowie die Schlussberichte der externen Gutachten online veröffentlichen. Weitere Teile des Berechnungsmodells wie beispielsweise die Projektion der Einnahmen aus Lohnbeiträgen nutzen hingegen Personendaten zu individuellen Einkommen, Zeitpunkt des Anstellungsverhältnisses, Alter und Geschlecht, wie sie in den individuellen Konten der AHV eingetragen werden. Eine vorgängige Aggregation der Daten, damit der Personenbezug nicht mehr gegeben ist, verringert die Präzision des Modells. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG; SR 172.019) müssen Verwaltungseinheiten bis spätestens am 31. Dezember 2026 die Daten veröffentlichen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen. Mit der dreijährigen Umsetzungsfrist hat der Bundesgesetzgeber keine bereichsspezifische Priorität, beispielsweise für Daten im Zusammenhang mit Volksabstimmungen, festgelegt. Ein Grossteil der vom BSV entwickelten Berechnungsmodelle nutzen Personendaten insbesondere über Bezüge von Leistungen aus den Sozialversicherungen der 1. Säule oder den Familienzulagen, welche nicht veröffentlicht werden dürfen und deshalb gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des EMBAG von der Offenlegungspflicht ausgenommen sind. Diese Daten können nur in aggregierter Form veröffentlicht werden. Zur Validierung der Berechnungsmodelle können die Personendaten unter Einhaltung von Art. 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetztes auf Anfrage und nach Unterzeichnung einer Datenschutzvereinbarung, zur Verfügung gestellt werden. Die Metainformationen der Daten werden gemäss Artikel 14 EMBAG auf der Interoperabilitätsplattform des Bundesamts für Statistik veröffentlicht, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist.