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24.4199 · Interpellation · 2024-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am vergangenen 4. September hat der Bundesrat beschlossen, den Status S um weitere 18 Monate bis März 2026 zu verlängern. Dies entspricht einer Laufzeit von mindestens vier Jahren (März 2022 - März 2026). Weitere Verlängerungen sind zudem nicht auszuschliessen. Und dies, obwohl der Status S für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz konzipiert, deshalb mit einer Reihe von Privilegien versehen wurde und "rückkehrorientiert" ist.

Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Ist es noch realistisch, bei einem Status, der mindestens vier Jahre dauern wird, von einer "Rückkehrorientierung" zu sprechen?

  • Mit welchem Prozentsatz von Ukrainerinnen und Ukrainern in der Schweiz, die angesichts dieser Entwicklung freiwillig zurückkehren, rechnet der Bundesrat?

  • Hat der Bundesrat den Status S verlängert, um zum x-ten Mal den EU-Beschlüssen nachzukommen? Wird die Schweizer Asylpolitik von Brüssel bestimmt?

  • Stimmt es, dass die Inhaberinnen und Inhaber des Status S in der Schweiz besser behandelt werden als in den EU-Ländern?

  • Der Status S ist nun seit mehr als zweieinhalb Jahren in Kraft. Wie kommt es, dass der Bundesrat es angesichts der in diesem Zeitraum gemachten Erfahrungen und der zahlreichen Missbräuche nicht für notwendig erachtet hat, die durch den Status S garantierten Leistungen zu verringern?

  • Wenn eine Person mit Status S eine Straftat, die zur Ausweisung aus der Schweiz führt, begeht, wird dann tatsächlich eine Ausweisung angeordnet? Oder wird davon ausgegangen, dass eine Ausweisung nicht möglich ist?

  • Wie hoch sind die Ausgaben für das Gesundheitswesen, die von den Inhaberinnen und Inhabern des Status S verursacht werden?

  • Seit dem vergangenen 1. Juli sind ukrainische Flüchtlinge verpflichtet, ihre Fahrzeuge zu verzollen und mit Schweizer Nummernschildern auszustatten - mit allen, auch finanziellen, Konsequenzen. Wie sieht die bisherige Bilanz dieser Anordnung aus?

  • Wie vielen ukrainischen Flüchtlingen wurden bisher die Unterstützungsbeiträge entzogen, weil sie angesichts ihrer Vermögensverhältnisse als ungerechtfertigt angesehen wurden?

  • Wie kann die öffentliche Hand die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Inhaberinnen und Inhaber des Status S ermitteln oder auch nur den Besitz der oft luxuriösen Fahrzeuge feststellen?

  • Ukrainische Flüchtlinge haben das Recht, die Schweiz vierteljährlich für zwei Wochen und insgesamt acht Wochen pro Jahr (nicht aufeinanderfolgend) zu verlassen, ohne ihren Schutzstatus zu verlieren. Wie wird die tatsächliche Einhaltung dieser Bestimmung kontrolliert, insbesondere während der Sommermonate (Schulferien)?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) wird vorübergehender Schutz für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung gewährt. Auch wenn diese länger dauert, bleibt der Status S vorübergehend und rückkehrorientiert. Die Entscheide des Bundesrates über die Nicht-Aufhebung ändern daran nichts, schaffen jedoch Planungssicherheit sowohl für die betroffenen Personen wie auch für die Arbeitgebenden. Auch Integrationsmassnahmen stehen dazu in keinem Widerspruch. Diese sind vielmehr auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr sinnvoll, insbesondere wenn Personen durch die Aufrechterhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kompetenzen einen Beitrag im Herkunftsland leisten können.2. Das provisorische «Umsetzungskonzept Aufhebung Schutzstatus S (Verfahren und Rückkehr)», welches der Bundesrat am 29.09.2023 zur Kenntnis genommen hat, geht davon aus, dass 80% der Betroffenen nach einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus S freiwillig ausreisen. Die Schätzung basierte insbesondere auf Erfahrungen früherer Programme – wie z.B. dem Rückkehrhilfeprogramm Kosovo – sowie auf Befragungen von Schutzsuchenden aus der Ukraine in der Schweiz, die im Jahr 2023 durchgeführt wurden. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen, mit zunehmender Aufenthaltsdauer sinkt. Der Bundesrat geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Ausreisen letztlich von verschiedenen Faktoren wie der Dauer des Krieges oder dem Zerstörungsgrad in der Ukraine abhängig sein wird. 3. Der Bundesrat entscheidet eigenständig über die Aufhebung oder Weiterführung des Status S. Vor einer Aufhebung führt er die gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen durch (Art. 76 Abs. 1 AsylG). Als Land inmitten von Europa liegt es im Interesse der Schweiz, sich auch mit den umliegenden Ländern zu grösseren Fluchtbewegungen nach und innerhalb Europas abzustimmen und damit auch unerwünschter Sekundärmigration vorzubeugen. Der Bundesrat hat am 4. September 2024 entschieden, den Schutzstatus S nicht vor dem 4. März 2026 aufzuheben, es sei denn die Lage in der Ukraine ändere sich in der Zwischenzeit grundlegend. Voraussetzung für die Aufhebung des Schutzstatus S ist somit eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine. 4. Der Status S in der Schweiz ist grundsätzlich gleichwertig zum temporären Schutz in der EU. Die Schweiz regelt die Schutzvergabe aber anders: In der EU gilt ein bestehender Schutzstatus in einem anderen EU-Staat nicht als Ablehnungsgrund für die Erteilung eines neuen Schutzstatus. In der Schweiz werden dagegen Gesuche um vorübergehenden Schutz gemäss dem Subsidiaritätsprinzip abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person in einem Mitgliedstaat der EU resp. der EFTA oder in einem angelsächsischen Staat (Vereinigtes Königreich, USA, Kanada, Neuseeland, Australien) über eine zumutbare Schutzalternative (dies kann ein bestehender oder beendeter Schutztitel oder ein bestehender Aufenthaltstitel sein) verfügt. Damit wird Sekundärmigration in die Schweiz vermindert und Schutz wird nur denjenigen gewährt, die ihn brauchen.5. Einen Schutzstatus S erhält nur, wer seine Identität oder den Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt der russischen Invasion nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann und über keine Schutzalternative verfügt (siehe dazu Antwort auf Frage 4). Ansonsten wird das Gesuch abgelehnt, was im laufenden Jahr bei 11% der Gesuche der Fall war. Auch nachträglich kann der Schutzstatus bei missbräuchlichem Verhalten widerrufen werden oder er erlischt, wenn eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt. Diese gezielte Missbrauchsbekämpfung ist zielführender als eine generelle Einschränkung der Leistungen für alle Personen mit Status S – von denen sich die grosse Mehrheit korrekt verhält. 6. Die Anordnung der Landesverweisung ist Sache der Strafgerichte. Diese können ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Zudem kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere das Rückschiebungsverbot, entgegenstehen. Das SEM stellt das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes fest, wenn eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt (Art. 79 lit. d AsylG).7. Aufgrund des pauschalen Abgeltungssystems sind dem Bund die tatsächlichen Kosten der Kantone für die Gesundheitskosten von Personen mit Status S nicht bekannt. Es lässt sich jedoch sagen, wie hoch die Subventionen sind, die der Bund den Kantonen im Rahmen der Globalpauschalen für die Gesundheitskosten (Krankenversicherungsprämien, Franchisen und Selbstbehalte) dieser Personengruppe ausbezahlt hat. Im Jahr 2022 belief sich dieser Betrag auf 180 Millionen Franken, im Jahr 2023 auf 317 Millionen Franken und im Jahr 2024 (Stand Juni 2024) auf 178 Millionen Franken. Total ergibt dies einen Betrag von 675 Millionen Franken.8. Seit dem 1. Juli 2024 gelten Personen mit dem Ausweis S für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Personen mit Wohnsitz Schweiz haben grundsätzlich kein Anrecht darauf, ein unverzolltes (ausländisch immatrikuliertes) Fahrzeug im Schweizer Zollgebiet zu verwenden. Somit müssen die Fahrzeuge entweder als abgabenfreies Übersiedlungsgut, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, veranlagt oder mit Entrichtung der Einfuhrabgaben verzollt oder definitiv aus der Schweiz ausgeführt werden. Wurde eine 2-Jahres-Bewilligung für die Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs vor dem 1. Juli 2024 erteilt, behält sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der im Formular festgehaltenen Frist. Nach Ablauf der Frist muss das Fahrzeug als Übersiedlungsgut veranlagt, nach den allgemeinen Vorschriften verzollt oder definitiv ausgeführt werden. Über die Veranlagung von Fahrzeugen ukrainischer Herkunft wird keine gesonderte Statistik geführt.9./ 10. Rentenleistungen der AHV/IV werden aufgrund von Versicherungs- und Beitragszeiten ausgerichtet und dies unabhängig von der Vermögenslage der rentenberechtigten Person. Im Bereich der Sozialhilfe steht der Bund grundsätzlich in einem subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Das sozialhilferechtliche Verhältnis besteht hingegen zwischen der sozialhilfeabhängigen Person und dem Kanton. Die Kantone sind also zuständig für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen im Einzelfall. Die Anrechnung von Eigenmitteln, wozu auch Vermögenswerte wie Autos gehören, ist dabei im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips zu berücksichtigen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialhilfedirektorinnen und -direktoren (SODK) hierzu Empfehlungen erlassen. Die konkrete Anrechnung und Liquidierung von Vermögenswerten bzw. die Anwendung dieser Empfehlungen richtet sich dabei nach kantonalem Recht.11. Gemäss Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c des Asylgesetzes kann das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen, wenn sich die ausländische Person seit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage (Art. 51 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen pro Quartal (pro 90 Tage). Das SEM sieht vom Widerruf ab, wenn die ausländische Person die (länger als 15 Tage andauernde) Reise aufgrund eines Zwangs oder zur Vorbereitung der definitiven Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unternommen hat. Die zwingenden Gründe oder die Vorbereitung zur definitiven Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat müssen mindestens glaubhaft gemacht werden. Zwingende Gründe für eine Heimatreise können beispielsweise der Besuch eines schwer kranken nahen Familienangehörigen, der Tod eines Familienangehörigen und die Organisation der Beerdigung, oder die Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten sein.