24.433 · Parlamentarische Initiative · 2024-06-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das AIG und das AsylG sind dahingehend zu ändern, dass Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene künftig nach den gleichen Ansätzen wie anerkannte Flüchtlinge sozialhilferechtlich unterstützt werden:
Art. 82 Abs. 3 AsylG
Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt gleich hoch wie derjenige für die einheimische Bevölkerung.
Art. 86 Abs. 1 AIG
Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. […] Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt gleich hoch wie derjenige für die einheimische Bevölkerung.
Begründung
Nach Art. 82 Abs. 3 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG liegt der Ansatz für Sozialhilfe für Geflüchtete mit Status S und F unter demjenigen der weiteren Sozialhilfeempfänger:innen. Im April 2024 wurde ein Arbeitspapier unter Beteiligung der ETH sowie der Universitäten Zürich und Basel veröffentlicht, das aufzeigt, dass die Höhe der Sozialhilfebeiträge einen Einfluss auf die Kriminalität von Geflüchteten hat (Auer et al.: Social Assistance and Refugee Crime, in: CESifo Working Papers).
Die Studie verknüpft Individualdaten mit allen kantonalen Sozialhilfesätzen und nutzt die Unterschiede zwischen den verschiedenen Sozialhilfesätzen, die zwischen 2009 und 2016 galten. Die Studie zeigt klar, dass eine höhere Sozialhilfe die Zahl der Straftaten reduziert, insbesondere im Bereich der Kleinkriminalität (z.B. Diebstähle oder Drogendelikte). Die Ergebnisse der Studie deuten auch darauf hin, dass Sozialhilfe eine kosteneffiziente Massnahme zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Status S und F sowie zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit sein kann und dass eine erhöhte Sozialhilfe keine negativen Auswirkungen auf die Beteiligung am Arbeitsmarkt hat und die Kosten der Strafverfolgungsbehörden senkt.
Eine Anpassung der Bestimmungen und damit die Angleichung des Sozialhilfeansatzes für Geflüchtete mit Status S und F an jenen aller anderen in der Schweiz wohnhaften Sozialhilfeempfänger:innen ist wichtig, um die öffentliche Sicherheit zu stärken, Sicherheitskosten zu sparen und die Integration zu fördern.