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24.434 · Parlamentarische Initiative · 2024-06-13

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 725b Absatz 2 OR ist wie folgt abzuändern:

Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor. Unterliegt die Aktiengesellschaft der eingeschränkten Revision, sind die Anforderungen gemäss Artikel 729 OR zu beachten.

Begründung

Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung der Aktiengesellschaft hat der Verwaltungsrat Zwischenabschlüsse zu erstellen und der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen (Art. 725b Abs. 1 und 2 OR). Bislang ist ungeklärt, ob die Revisionsstelle einer der eingeschränkten Revision unterliegenden Aktiengesellschaft die Prüfung der Zwischenabschlüsse auch dann vornehmen kann, wenn sie in Anwendung von Art. 729 Abs. 2 OR bei der Buchführung mitgewirkt oder für die betreffende Gesellschaft andere Dienstleistungen erbracht hat, soweit sie mittels organisatorischer und personeller Massnahmen die Verlässlichkeit der Prüfung sicherstellt.

Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Aspekt des Zusammenspiels der Prüfung der Zwischenabschlüsse gemäss Art. 725b Abs. 2 OR mit der Pflicht der Revisionsstelle zur Überschuldungsanzeige bei Untätigkeit des Verwaltungsrates (Art. 729c OR). In Fällen, in denen die Prüfung der Zwischenabschlüsse gemäss Art. 725b Abs. 2 OR bei einer Gesellschaft, die über eine Revisionsstelle verfügt, durch einen anderen zugelassenen Revisor als die Revisionsstelle erfolgt, führt dies zum Auseinanderfallen von Prüfpflicht und Anzeigepflicht, was mit zahlreichen Problemen einhergeht und eine gute Governance aushebelt. Im Rahmen einer detaillierten juristischen Auslegung des Art. 725b Abs. 2 OR gelangt ein fundiertes Rechtsgutachten[1] zum Schluss, dass eine sog. doppelmandatierte Revisionsstelle bei Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 729 Abs. 2 OR nach geltendem Recht die Prüfung der Zwischenabschlüsse nach Art. 725b OR vornehmen darf und soll. Da die Rechtsfrage jedoch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wird hiermit postuliert, die aktuelle Rechtsunsicherheit durch die beantragte Ergänzung in Art. 725b Abs. 2 OR zu klären. In der Praxis besteht ein eminentes Interesse aller Involvierten an einer solchen Klärung.

Zur Klärung im beantragten Sinn sprechen zudem auch die folgenden Argumente: Wenn die Revisionsstelle die Prüfung der Zwischenabschlüsse gemäss Art. 725b Abs. 2 OR in der für das KMU prekären Situation der Überschuldung nicht durchführen dürfte, entstünden dem KMU für die Suche und Einarbeitung eines anderen zugelassenen Revisors erhebliche Kosten und zeitlicher Aufwand. Was das zeitliche Element anbelangt, stipuliert der Gesetzgeber in Art. 725b Abs. 6 OR für den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle ein Handeln «mit der gebotenen Eile», wohingegen der Beizug eines anderen zugelassenen Revisors zwangsläufig zu Zeitverzögerungen im Prozess führt. In der Praxis dürfte es sich für ein KMU häufig sogar schwierig gestalten, in solch einer Situation einen zugelassenen Revisor zu finden, der bereit ist, ein Mandat mit diesem Risikoprofil (geringes Honorar, hohes Haftungsrisiko) zu übernehmen.

Aufgrund der oben aufgeführten Argumente ist zwingend Rechtssicherheit zu schaffen, um im Interesse der schweizerischen Wirtschaft sowie der schweizerischen KMU Dienstleistungen aus einer Hand zu ermöglichen.

[1] Gutachten Binder Rechtsanwälte - Binder/Gutzwiller, „Rechtsgutachten betreffend die gesetzliche Zulässigkeit der Prüfung der Zwischenbilanz i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR durch eine doppelmandatierte Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften, die der eingeschränkten Revision unterstehen“, 3. Januar 2022