24.4394 · Motion · 2024-12-17
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Liste der strafbaren Vorbereitungshandlungen in Artikel 260bis des Strafgesetzbuches (StGB) um "die Verwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen in verbrecherischer Absicht" (Art. 224 StGB) und "das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen oder giftigen Gasen" (Art. 226 StGB) zu erweitern.
Begründung
Noch nie wurden so viele Geldautomaten mit Sprengstoff gesprengt wie in diesem Jahr. Laut dem Bundesamt für Polizei waren es 25, die von Kriminellen in die Luft gesprengt wurden. Die Gesamtzahl der Attacken, unabhängig vom eingesetzten Mittel, im Vergleich zum Vorjahr von 32 auf 44.
Wie die Bundespolizei und die Kantonspolizeien feststellen, ist unser Land zum Ziel ausländischer krimineller Gruppen, die von der anderen Seite der Grenze aus agieren, geworden. Ein Phänomen, das sich zunehmend verstärkt. Zwar funktioniert die internationale Zusammenarbeit, dennoch sind unsere Strafverfolgungsbehörden oft machtlos.
Wenn unsere Polizeikräfte oder Grenzwächterinnen und Grenzwächter z. B. Sprengstoff und Werkzeug im Kofferraum eines gemieteten Fahrzeugs entdecken, die Insassen weder ein Mobiltelefon noch Ausweispapiere bei sich haben und behaupten, sie wüssten nicht, wem die im Auto versteckten Gegenstände gehören, müssen sie sie ziehen lassen. Sie können sie nicht zu vertieften Abklärungen festnehmen. Denn zu diesem Zeitpunkt kann man weder von einem Versuch, mit dem Sprengstoff einen Bankomaten zu knacken, noch von einer Vorbereitungshandlung ausgehen. Um sie dingfest machen zu können, müsste die Polizei warten, bis die Ganoven dabei sind, den Sprengstoff in den Bankautomaten zu legen. Dies ist viel zu gefährlich, sowohl für Passantinnen und Passanten als auch für die Polizei.
Angesichts dieser wiederholten kriminellen Handlungen können wir nicht tatenlos zusehen. Wir müssen unseren Behörden die Mittel an die Hand geben, um einzugreifen. Deshalb muss unser Strafgesetzbuch geändert werden. Und zwar sind das Verbergen von Sprengstoffen oder giftigen Gasen sowie deren Herstellung und Weiterschaffen unter Strafe zu stellen. Dazu ist die Liste der Straftaten, für die Vorbereitungshandlungen verfolgt werden können, entsprechend zu ergänzen.
Mit dieser Änderung kann dann eine Strafverfolgung für strafbare Vorbereitungshandlungen eingeleitet werden. Dadurch können verdächtige Personen in Untersuchungshaft genommen, der Sachverhalt weiter abgeklärt und neue Beweise gefunden werden.
Lassen wir nicht zu, dass Kriminelle mit unseren Grenzen spielen, und machen wir ihnen das Leben schwer.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Anliegen der Motion ist nicht neu. Der Bundesrat hat erst vor kurzer Zeit die sehr ähnlich lautende Motion 24.3941 Feller "Vorbereitungshandlungen zur Ausführung einer strafbaren Handlung mithilfe von Sprengstoffen unter Strafe stellen" geprüft und zur Ablehnung beantragt. Die Argumente, welche zu diesem Antrag führten, sind nach wie vor gültig. In Erfüllung des am 12. September 2024 überwiesenen Postulats 23.4071 Feller "Geeignete Massnahmen, um die Anzahl der Angriffe auf Geldautomaten zu reduzieren" prüft der Bundesrat zudem gegenwärtig insbesondere, ob diese Automaten mit einem System zur Neutralisation von Banknoten ausgestattet werden können, welches im Fall eines Angriffs aktiviert wird. Bevor der Bundesrat mit der Umsetzung einer bestimmten Massnahme beauftragt wird, sollte das Ergebnis dieser Prüfung abgewartet werden. Zahlreiche Handlungen im Vorfeld einer durch Sprengstoffe oder giftige Gase verursachten Explosion sind bereits nach geltendem Recht strafbar. Sie fallen unter Artikel 226 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen), unter das Sprengstoffgesetz (SR 941.41, Art. 37 ff.) oder unter das Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (SR 941.42, Art. 31 ff.). Diese Strafbestimmungen finden denn auch auf das in der Motion erwähnte Beispiel Anwendung: Solche Handlungen sind also schon heute strafbar. Indessen erfassen diese Strafbestimmungen nicht alle Vorbereitungshandlungen, sondern nur solche im unmittelbaren Umgang mit Sprengstoffen oder giftigen Gasen. Wollte man weitere Vorbereitungshandlungen (z.B. Auskundschaften des Zielobjektes) erfassen, müsste die Strafbarkeit durch eine Ergänzung des Kataloges von Artikel 260bis StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) um Artikel 224 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) noch weiter ausgedehnt werden. Diesbezüglich ergäben sich jedoch folgende Schwierigkeiten: Es werden bislang von den meist wiederholt und in Banden auftretenden Tätern fünf verschiedene Mittel und Methoden angewandt, um an das Geld in Geldautomaten zu gelangen: Sprengstoff, Gas, mechanischer Aufbruch, elektronische Manipulation und die sogenannte Lassomethode, bei welcher Geldautomaten mit einem Seil aus der Verankerung gerissen werden. Im Stadium der Vorbereitungshandlungen ist indessen kaum erkennbar, nach welcher Methode die Täterschaft vorgehen wird. Daher läge auch bei einer Ergänzung von Artikel 260bis StGB oftmals noch keine nachweisbare strafbare Vorbereitungshandlung für ein Sprengstoffdelikt vor. Somit würde die vermeintliche Lücke bei Angriffen auf Geldautomaten nicht geschlossen. Liegen dagegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass Sprengstoff eingesetzt werden soll, dürfte regelmässig Artikel 226 StGB greifen. Sodann würde bei einem Gebrauch von Gas Artikel 224 StGB oft keine Anwendung finden, weil in der Regel keine giftigen Gase im Sinne dieser Bestimmung eingesetzt werden. Schliesslich ist zu beachten, dass die Behörden auch dann Massnahmen ergreifen können und müssen, wenn zwar noch keine strafbare Handlung i.S. des StGB begangen wurde, aber eine solche begangen werden könnte. Für solche Vorermittlungen ist nicht die Strafverfolgungsbehörde, sondern die Polizei nach Massgabe des Polizeirechts zuständig. Die Polizeigesetze stellen die hierfür notwendigen Instrumente zur Verfügung. Dazu zählen namentlich die Observation (z.B. Art. 118 ff. Polizeigesetz des Kantons Bern, Art. 21b Polizeigesetz des Kantons Waadt oder Art. 52ter Polizeigesetz des Kantons St. Gallen), aber auch die verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung (z.B. Art. 52quater und 52septies Polizeigesetz des Kantons St. Gallen). Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse und zur Vermeidung der beschriebenen Schwierigkeiten wird die Polizei in Anwendung der Strafprozessordnung (SR 312.0) dann einschreiten, wenn die Täterschaft mit der Ausführung der Haupttat beginnt (Art. 22 StGB).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.