Beizug von Rechtsexperten durch die Bundesverwaltung in Verwaltungsverfahren. Transparenz schaffen
24.4416 · Postulat · 2024-12-18
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Aus der wagen Antwort auf die parlamentarische Frage 24.7937 lässt sich schliessen, dass es in der gesamten Bundesverwaltung zuweilen vorkommt, dass für die Erledigung konkreter Verwaltungsverfahren die Expertise von Privaten beigezogen wird. Gemäss Angaben aus der Praxis geben diese z.B. Zweitmeinungen ab zu Verfügungsentwürfen oder stehen sonst - etwa durch Erstellung von Gutachten zu bestimmten Rechtsfragen - beratend zur Seite; es soll auch vorkommen, dass ganze Entscheidentwürfe angefertigt werden.
Diese Praxis ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Abgesehen davon, dass die Bundesverwaltung personell bestens ausgestattet ist und der Beizug von privaten Rechtsberatern - oftmals handelt es sich um Anwältinnen und Anwälte aus bekannten Anwaltssozietäten mit entsprechenden Stundenansätzen - auf Kosten des Steuerzahlers schon finanziell nicht zu rechtfertigen ist, fehlt es in jeder Hinsicht an Transparenz: Das VwVG enthält keine Bestimmung, die den Beizug privater Rechtsberater für die Erledigung von Verwaltungsverfahren erlaubt, und den Verfahrensparteien wird der Beizug in der Regel nicht offengelegt.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, dem Parlament Bericht zu erstatten und eine transparenzstiftende Regelung vorzulegen. Diese soll den Beizug privater Rechtsberater - nicht zuletzt zur Schonung des Steuerzahlers - nur sehr restriktiv zulassen.
Auszugehen ist von folgenden Eckwerten:
Der Beizug soll nur erlaubt sein, soweit sich rechtlich besonders komplexe Fragen stellen, für deren Beantwortung ein spezifisches Expertenwissen, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist, unabdingbar ist.
Der Beizug ist den Parteien des Verfahrens offenzulegen. Er darf sich kostenmässig nicht zu ihren Lasten auswirken.
Der Beizug hat sich auf beratende Tätigkeiten zu beschränken; die Entscheidbefugnis der Behörde bleibt unangetastet. Private Rechtsberater dürfen damit insbesondere keine Verfügungsentwürfe anfertigen, weil solche Entwürfe bekanntermassen die weitere Entscheidfindung massgeblich beeinflussen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Beizug von Rechtsexpertinnen und -experten als Sachverständige in Verwaltungsverfahren ist gesetzlich geregelt (Art. 12 Bst. e Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die fallweise Unterstützung der Verwaltung durch externe Anwältinnen und Anwälte ist ein bewährtes Instrument, um rechtlich anspruchsvolle Fragestellungen effizient und fachgerecht zu bearbeiten. Dies minimiert das Risiko von Fehlentscheidungen und trägt zur Vermeidung von teuren Prozessen bei (z.B. in Beschaffungs- oder Personalrechtsstreitigkeiten). Der Beizug von Externen ist rechtlich unbedenklich, solange keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden und die Verantwortung bei der Verwaltung bleibt. Es gibt keine Hinweise auf eine diesen Grundsätzen widersprechende Praxis, weshalb der Erlass einer neuen Regelung, wie sie das Postulat fordert, unnötig ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.