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24.4431 · Interpellation · 2024-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Laut 24.7888 zahlt der Bund bald nur noch die Hälfte der Globalpauschalen für Ukrainerinnen und Ukrainer, der Rest fällt in den Rechnungen der Kantone und Gemeinden an.

1. Warum ist dies so? Wo findet dieses spezielle Vorhaben ihre Rechtsgrundlage?

Heute gelten die tieferen Fürsorgeleistungen, nämlich Sozialhilfe nach Asyltarifen wie sie auch vorläufig Aufgenommene und Asylbewerber erhalten.

Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung haben die Ukrainer dann Anspruch auf Sozialhilfe nach den Skos-Richtlinien, wie sie auch für Schweizer und andere Ausländer mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung erhalten. Damit haben Ukrainer Anspruch auf höhere Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit.

2. Sind die höheren Sozialhilfeansätze im Sinne des Bundes, dies auch in Anbetracht dessen, dass im internationalen Vergleich die Erwerbsquote der Ukrainer hier sehr tief ist und die Schweiz diese zu verbessern bestrebt ist?

Mit der Umwandlung in eine B-Bewilligung haben sie zudem Anspruch auf eine eigene Wohnung. Damit würde sich die Wohnungsnot noch verschärfen.

3. Ist das im Sinne des Bundes?

4. Kann der Bund eine Kosteneinschätzung machen, welche Kosten auf den Steuerzahler insgesamt (also Bund, Kantone und Gemeinden) durch diese neue Bewilligungsumwandlung zukommen?

Mit Erteilung der B-Bewilligung haben die Ukrainer auch freie Wohnsitzwahl und die Gemeinschaft der Ukrainer verteilt sich sodann nicht mehr gleichmässig auf die Gemeinden, sondern kann sich konzentrieren.

5. Ist das im Sinne des Bundes?

6. Welche rechtlichen Grundlagen müssen geändert werden, wenn der S-Status mit seinen Konsequenzen nicht nach fünf Jahren (und auch nicht später) in einer ordentliche Bewilligung umgewandelt werden soll?

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 6. Der Bund vergütet den Kantonen für schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung die Globalpauschalen für die Abgeltung der Sozialhilfekosten während längstens fünf Jahren. Nach fünf Jahren Aufenthalt haben schutzbedürftige Personen nach Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die aber ebenso an die vorübergehende Schutzgewährung gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die Kantone gestützt auf Artikel 88 Abs. 3 AsylG und Artikel 24 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) während der Dauer von maximal weiteren fünf Jahren die Hälfte der Globalpauschale. Im Sinne einer föderalistischen Lastenverteilung hat der Bundesrat bei Einführung des Schutzstatus S auf Gesetzesstufe eine hälftige Kostenteilung ab fünf Jahren als angemessen beurteilt. 2, 3 und 5. In der Schweiz liegt die Sozialhilfe gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Der Bund steht im Bereich der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Er vergütet ihnen die Kosten für die Sozialhilfe mittels Globalpauschalen. Die Kantone sind zuständig für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe im Einzelfall und entscheiden damit auch über die Art der Unterbringung. Bereits heute ist eine grosse Anzahl der schutzbedürftigen Personen in Wohnungen untergebracht. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an diese Personen wird daher auf die Art der Unterbringung und auf die Situation auf dem Wohnungsmarkt kaum die von der Interpellantin befürchteten Auswirkungen haben. Der Bundesrat erachtet die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe mit den übrigen Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung als angemessen. Aufgrund der kantonalen Zuständigkeit steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe weder eine Weisungs- noch eine Aufsichtsbefugnis zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt ausschliesslich über die Gerichte. Die Steigerung der beruflichen Integration von Personen mit Schutzstatus S ist ein zentrales Ziel des Bundesrats. Damit soll nicht nur die Arbeitsmarktfähigkeit mit Blick auf eine spätere Rückkehr erhalten bleiben, sondern auch die Sozialhilfeabhängigkeit reduziert werden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 1. November 2023 das Ziel festgelegt, bis Ende 2024 die Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S auf 40% und bis Ende 2025 auf 45% zu erhöhen. Ende Dezember 2024 lag die Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S bei rund 29%. Bei Schutzsuchenden, welche in den ersten drei Monaten nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine eingereist sind, lag dieser Wert bei rund 38%. Um die Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S weiter zu steigern, hat der Bundesrat am 8. Mai 2024 ein Bündel an Massnahmen beschlossen. Das EJPD wird dem Bundesrat im Mai 2025 über den Stand der Arbeiten Bericht erstatten und bei Bedarf weitere Massnahmen zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote vorschlagen. Darüber hinaus beschloss der Bundesrat am 20. September 2024 Gesetzesänderungen zur Förderung der beruflichen Integration, zum Beispiel mit dem Wechsel der Arbeitsbewilligung in eine Meldung bei den zuständigen kantonalen Behörden. 4. Wie in der Antwort des Bundesrates auf das Postulat Knutti 24.3744 «Volle Kostentransparenz im Asylbereich» ausgeführt, existiert in der Schweiz keine Vollkostenrechnung für alle drei Staatsebenen. Entsprechend kennt der Bund nur seine eigenen Kosten. Diese sind in der Staatsrechnung des Staatssekretariats für Migration ausgewiesen, welche Angaben zu den Kosten der Bundesasylzentren sowie der Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und Flüchtlinge enthält.