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24.4462 · Interpellation · 2024-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

  1. Teilt er die Einschätzung der EKM-Berichte «Kinder und Jugendliche in der Nothilfe im Asylbereich» und «Das Nothilferegime und die Rechte des Kindes», dass grosser Handlungsbedarf für die Gewährleistung des Wohl, der Gesundheit und der Entwicklung von Kindern in der Nothilfe besteht?

  2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die lange Aufenthaltsdauer und die Missachtung des Kindeswohls zu langfristigen Schäden führt?

  3. Wie stellt der Bund sicher, dass die Nothilfe mit nationalem und internationalem Recht kompatibel ist und wie steht er zur Empfehlung, die Beurteilung des Kindeswohls und des Kindesinteresses von Amts wegen in Art. 96 AIG ausdrücklich festzuschreiben?

  4. Wie beurteilt er insbesondere die Forderungen nach einer zeitlichen Begrenzung des Aufenthaltes von Kindern in kollektiven Rückkehrzentren auf ein Jahr, nach dem Wechsel der Kinder von der Nothilfe in das Sozialhilfesystem für Asylsuchende nach zwei Jahren, nach dem Zugang aller Kinder zur Volksschule, nach dem Zugang zur Berufsausbildung von Jugendlichen, nach der frühen Förderung der jungen Kinder und nach besserer medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung?

  5. Wie können Mindeststandards für die medizinische, psychotherapeutische und zahnmedizinische Versorgung von Kindern definiert werden, die von allen Kantonen einzuhalten sind?

  6. Ist der Bund bereit, die Kosten für interkulturelles Dolmetschen im Gesundheitsbereich zu übernehmen? Wenn nicht, welche Möglichkeiten hat der Bund, die Kantone dazu zu verpflichten?

  7. Wie können die Behandlungskontinuität und der Zugang zur Krankengeschichte der Kinder verbessert werden?

Begründung

In der Schweiz leben über 700 Kinder und Jugendliche in Nothilfestrukturen, mehr als die Hälfte seit über einem Jahr, viele seit über vier Jahren. Die Nothilfe wurde geschaffen, um negative Asylentscheide durchzusetzen und die Betroffenen zur Ausreise zu bewegen. Zwischen den Kantonen bestehen bei der Unterbringung, dem Schulbesuch und der Berufsbildung sowie der medizinischen Versorgung in der Nothilfe erhebliche Unterschiede.

Zwei aktuelle Publikationen der Eidgenössischen Migrationskommission EKM zeigen, dass die Lebensbedingungen in der Nothilfe im Asylbereich das Wohl, die Gesundheit und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden. Besonders besorgniserregend ist die schlechte psychische Verfassung der Betroffenen.

Kinder leben oft in abgelegenen Sammelunterkünften, mit der ganzen Familie in einem Raum. Separierter Schulunterricht erschwert soziale Kontakte. Isolation, Perspektivlosigkeit und Unterstimulation beeinträchtigen ihre psychosoziale Entwicklung und psychische Gesundheit schwer. In Kollektivunterkünften sind sie traumatisierenden Erlebnissen wie Gewalt, Suiziden und Zwangsausschaffungen ausgesetzt.

Die hohe Aufenthaltsdauer der Kinder in der Nothilfe zeigt, dass das Ziel, die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden durchzusetzen, nicht über die Vergrämungstaktik gegenüber den Familien und das Leid der Kinder erreicht werden kann. In einem hochentwickelten Land ist es nicht akzeptabel, dass die vulnerabelsten Kinder unter migrationspolitischen Zielen leiden und langfristig geschädigt werden.

Viele Kinder und Jugendliche sind medizinisch und psychotherapeutisch ungenügend versorgt. Interkulturelle Dolmetschende fehlen häufig. Den behandelnden KinderärztInnen fehlen oft notwendige Informationen über Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Medikamentenabgaben sowie über die Kostendeckung. Sie berichten, dass Kinder aufgrund von Unterkunftswechseln und ungenügender Information immer wieder den Untersuchungen fernbleiben, was für die Kinder mit Behandlungsabbrüchen und für die Behandelnden mit Einnahmeverlusten verbunden ist.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dem Bundesrat ist es ein grosses Anliegen, dass das Wohlergehen, die Gesundheit und die Entwicklung von Kindern in der Nothilfe in der Schweiz gewährleistet ist und die UNO -Kinderrechtskonvention umgesetzt wird. Bis heute gibt es keinen Gerichtsentscheid, der die Unterstellung von Kindern unter ein Nothilferegime generell als rechtswidrig bezeichnet. Die Rechtsprechung hält vielmehr fest, dass auch in der Nothilfe die individuell – konkreten Bedürfnisse von Vulnerablen angemessen berücksichtigt werden können und müssen. Es ist somit möglich, den Kinderrechten in der Nothilfe gebührend Rechnung zu tragen.In der Schweiz liegt die Sozialhilfe gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Der Bund hat gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozial- und Nothilfe daher weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht. Die Umsetzung der Nothilfe und der Erlass entsprechender Empfehlungen liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der Kinderrechtskonvention und der Bundesverfassung in ihren Nothilfeempfehlungen berücksichtigt werden. 2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine lange Aufenthaltsdauer in der Nothilfe für betroffene Menschen belastend und mit negativen Folgen verbunden sein kann. Wie in Antwort 1 ausgeführt, sind die Kantone für die Nothilfe zuständig.. Zudem hält die Rechtsprechung klar fest, dass dem Kindeswohl in der Nothilfe Rechnung getragen werden kann und muss. Der Bundesrat appelliert in diesem Zusammenhang zudem an die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder. Die Dauer der Unterstellung von Kindern unter die Nothilfe hängt grundsätzlich von der Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht durch ihre Eltern ab. 3. Der Bundesrat ist sich darüber im Klaren, dass das Kindeswohl gemäss UNO-Kinderrechtskonvention in jeglichem staatlichen Handeln grundsätzlich vorrangig zu beachten ist. Gemäss Artikel 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) haben die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung die persönlichen Verhältnisse und somit auch das Kindswohl bereits zu berücksichtigen. Zudem sehen die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs vor, dass die Kantone bei der Nothilfegewährung die Rechte und spezifischen Bedürfnisse von Kindern durchwegs zu beachten haben. Eine weitergehende Berücksichtigung des Kindeswohls von Amtes wegen erachtet der Bundesrat daher als nicht zielführend. Solche individuellen Aspekte können von den Betroffenen vorgebracht werden, um im Einzelfall allen Gesichtspunkten des Kindeswohls gerecht zu werden. 4. Die Forderungen, die Anwesenheitsbedingungen nach einer gewissen Zeit zu verbessern, widersprechen dem Grundgedanken des Bundesgesetzgebers für das Nothilfesystem, nämlich einer Verringerung der Anreize für Ausreisepflichtige in der Schweiz zu bleiben. Zudem würde den Eltern auf diese Weise gerade ein Anreiz gesetzt, mit ihren Kindern in der Nothilfe zu verharren, um ihre Situation zu verbessern. Eine mögliche Instrumentalisierung der Kinder durch ihre Eltern sollte aber vermieden werden. Der Zugang ausreisepflichtiger Kinder zum Grundschulunterricht ist bereits über Artikel 19 BV gewährleistet. Die Absolvierung einer Berufslehre ist aufgrund des asylgesetzlichen Erwerbsverbots für Ausreisepflichtige grundsätzlich nicht vorgesehen. 5. und 7. Ausreisepflichtige unterstehen weiterhin der Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und haben daher Anspruch auf sämtliche KVG-Pflichtleistungen. Über weitergehende Leistungen hat der zuständige Kanton nach den individuell – konkreten Bedürfnissen der Betroffenen zu entscheiden. Eine diesbezügliche interkantonale Harmonisierung kann nur über Empfehlungen der SODK erreicht werden. Der Bundesrat hat hier kein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber den Kantonen. Das Gleiche gilt auch für die Sicherstellung der Behandlungskontinuität und den Zugang zur Krankengeschichte. 6. Ob die Kantone solche Kosten im Rahmen der Nothilfe übernehmen, entscheiden sie insbesondere in Anbetracht der individuell – konkreten Bedürfnisse der Betroffenen. Sämtliche Kosten der Kantone für die Nothilfegewährung sind mit der ihnen vom Bund ausgerichteten Nothilfepauschale bei kostengünstigen Lösungen abgegolten. Für eine weitergehende Subventionierung durch den Bund fehlt es an einer Gesetzesgrundlage.