24.4463 · Motion · 2024-12-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 336 OR vorzulegen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines Militär-, Schutz- oder Zivildienstes zu schützen. Der Arbeitgeber soll namentlich stärker verpflichtet werden, zu belegen, dass eine Entlassung im Vorfeld einer Dienstzeit – auch nach der Schutzfrist von vier Wochen (ab Dienstankündigung?) – nicht in Zusammenhang mit der Erfüllung der Dienstpflicht steht.
Begründung
Die überwiegende Mehrheit der Schweizer Arbeitgeber verhält sich tadellos und trägt zur Sicherheit und Stabilität der Schweiz und von deren Wirtschaft und Bevölkerung bei, indem sie ihre Angestellten, die für das Land Dienst leisten, zur Verfügung stellt. Missbräuche einiger weniger können jedoch grossen Schaden anrichten. So gibt es Arbeitgeber, die Mitarbeitende entlassen, weil sie keinerlei Verständnis für die staatsbürgerliche Verantwortung haben, die mit der Leistung des Dienstes verbunden ist, und sich lieber von ihnen trennen. Manchmal, gerade in grenznahen Regionen, stellen Arbeitgeber auch lieber nicht dienstpflichtige Personen ein, etwa ausländische statt Schweizer Staatsangehörige. Um gegen solche inakzeptablen Missbräuche vorzugehen, muss das Recht der Arbeitnehmenden gestärkt werden, ohne jedoch die Vertragsfreiheit einzuschränken oder staatliche Zwänge zu schaffen. Dies lässt sich erreichen, indem Angestellten, die möglicherweise Opfer einer missbräuchlichen Kündigung sind, das Recht eingeräumt wird, von ihrem Arbeitgeber eine stichhaltige Begründung für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzufordern. Dass sich die Beweislast bei der Begründung einer Kündigung verteilt, erscheint ausgewogen und gerecht.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motion und dessen Bedeutung. Das Engagement der Schweizer Bürgerinnen und Bürger für ihr Land darf nicht dazu führen, dass sie ihre Arbeit verlieren. Allerdings sind sie jedoch für diesen Fall durch das geltende Arbeitsrecht bereits geschützt. So verbietet es Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a OR dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit zu kündigen, während der Arbeitnehmer obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder Zivildienst leistet. Dieser Schutz erstreckt sich auf vier Wochen vor und nach der Dienstleistung, sofern diese mehr als elf Tage dauert. Gemäss Artikel 336c Absatz 2 OR ist eine während dieser Sperrfrist erklärte Kündigung nichtig. Ist sie dagegen vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Zudem ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe e OR missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Eine missbräuchliche Kündigung verpflichtet den Arbeitgeber zur Ausrichtung einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen, die vom Gericht festgesetzt wird (vgl. Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Artikel 336c OR sieht also einen umfassenden Schutz vor, der bereits mehrere Monate vor Beginn der Dienstleistung zum Tragen kommen kann, zum Beispiel wenn die Kündigungsfrist zwei oder mehr Monate beträgt. Es muss dabei nicht bewiesen werden, dass die Kündigung aufgrund der Dienstleistung ausgesprochen wurde. Ausserhalb der Sperrfrist nach Artikel 336c OR ist die oder der dienstpflichtige Arbeitnehmende durch Regelungen, die eine missbräuchliche Kündigung verbieten, geschützt. In diesem Fall muss die arbeitnehmende Person zwar beweisen, dass sie oder er aufgrund der Ausübung der Dienstpflicht entlassen wurde. Weil dies schwierig zu beweisen ist, hat die Rechtsprechung jedoch bereits den Indizienbeweis zugelassen. Entscheidende Indizien können sich zum Beispiel aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Dienstanzeige und der Kündigung ergeben. Es zeigt sich also, dass das Schweizer Recht bereits einen hohen und ausreichenden Schutz bietet. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf, diesen noch weiter auszubauen, insbesondere auch mit Blick auf den bezüglich anderer Gründe und Situationen bestehenden Schutz.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.