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24.4477 · Motion · 2024-12-19

Departement des Innern

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass Krankenkassen, die die Grundversicherung anbieten, nur noch kleine, lokale Initiativen mit dem Ziel der Bewegungs- und Gesundheitsförderung sponsern dürfen und dass das Sponsoring somit ausgeschlossen ist für Aktivitäten, die ein anderes Ziel verfolgen, und für grosse Sportclubs.

Begründung

Sponsoring ist an und für sich eine gute Sache, auch das Sponsoring durch Krankenversicherer. Es stösst aber bei der Bevölkerung angesichts des unhaltbaren und unkontrollierten Anstiegs der Krankenkassenprämien immer mehr auf Ablehnung. Die Menschen verstehen nicht, warum das Geld, das sie mit ihren Prämien bezahlen, verwendet werden darf, um beispielsweise grosse Sportclubs, die über millionenschwere Budgets verfügen, zu finanzieren.

Auch wenn die Mittel für diese Art von Sponsoring nur einen winzigen Anteil der Gesamtausgaben der Versicherer ausmachen, trägt diese Praxis dazu bei, das bereits jetzt stark angeschlagene Vertrauen der Bevölkerung in das heutige System zu untergraben.

Dies gilt umso mehr, als die Krankenkassen das Sponsoring zu Marketingzwecken einsetzen, um sich gegenseitig die «guten Risiken» abzujagen.

Darum sollen die Sponsoringmöglichkeiten für Krankenkassen eingeschränkt werden auf kleine, lokale Initiativen mit dem Ziel der Bewegungs- und Gesundheitsförderung. Für andere Aktivitäten und bei grossen Clubs soll das Sponsoring hingegen ausgeschlossen sein.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Sponsoringausgaben der Krankenversicherer gelten als Werbekosten und somit Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12). Die Aufwände für Werbung fallen in den Autonomiebereich eines Kranken­versicherers. Die Entscheide über die Marktbearbei­tungsstrategie und mit welchem Werbebudget diese verfolgt wird, sind von den geschäftspolitischen Entscheiden der jeweiligen Krankenkasse abhängig. Gemäss Recht­sprechung des Bundes­gerichts (BGE 135 V 39 E. 7.2), greift das Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde nur dann in die Betriebsautonomie eines Krankenversicherers ein, wenn die Verwaltungskosten offensichtlich unangemessen sind. Der vom Bundesrat dem Parlament überwiesene Entwurf vom 11. März 2012 sah in Artikel 18 Absatz 2 KVAG vor, dass der Bundesrat die Entschädigung der Vermittlertätigkeit und die Kosten für Werbung regeln kann (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, BBl 2012 1941, S. 1968). Diese Regelung wurde jedoch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vom Parlament gestrichen. Der Bundesrat hat sich bereits mehrmals in Beantwortung von Vorstössen zu einem Werbeverbot in der sozialen Krankenversicherung geäussert, so letztmals in der Antwort zur Interpellation Marti 19.4076 «Wirksame Massnahmen zur Kostensenkung im Gesundheitswesen». Darin hat er auf die Motion 09.3540 der sozialdemokratischen Fraktion «Keine Provisionszahlungen und Werbeausgaben auf dem Buckel der Prämienzahlerinnen und -zahler» hingewiesen und ausgeführt, dass das Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) einen Wettbewerb zwischen den Versicherern vorsieht, womit der Einsatz von Mitteln für Werbung als systembedingt betrachtet wird. Zudem lehnte der Nationalrat am 17. Dezember 2024 ein Verbot von prämienfinanzierter Werbung ab, welches im Rahmen der parlamentarischen Initiative 22.497 Hurni (Piller Carrard) «Schluss mit Werbung auf dem Rücken der Versicherten!» gefordert wurde. Der Gesetzgeber hat einen regulierten Wettbewerb zwischen den Versicherern gewünscht. Zudem wäre die Einhaltung eines entsprechenden Verbotes kaum kontrollierbar und schwer umzusetzen. So ist eine Abgrenzung der Werbeausgaben zwischen Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) und der Krankenversicherung nach dem KVG schwierig. Wenn ein Versicherer mit seinem Logo Werbung macht, ist es für die Bevölkerung nicht ersichtlich, ob es sich um eine Werbung handelt, welche aus KVG- oder VVG-Mitteln finanziert wurde. Viele Umsetzungsfragen würden sich auch aus dem teilweisen Zulassen von Sponsoring (aus der sozialen Krankenversicherung) für «kleine lokale Initiativen zur Förderung von Bewegung und Gesundheit» ergeben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.