Mindestens die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung sollen bei der direkten Bundessteuer voll abzugsfähig werden
24.4479 · Motion · 2024-12-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer so zu ändern, dass mindestens die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (Prämien und Kostenbeteiligungen) voll abzugsfähig sind.
Begründung
Der unaufhörliche Anstieg der Krankenkassenprämien ist nicht mehr tragbar. Diese schädliche Entwicklung, die mit dem Inkrafttreten des KVG eingesetzt hat, hat sich in den letzten Jahren noch einmal massiv verschärft. Die Einwohnerinnen und Einwohner einiger Kantone, allen voran des Kantons Tessin, sind besonders betroffen, da das Rekordwachstum bei den Prämien gepaart ist mit den im Vergleich zur restlichen Schweiz um durchschnittlich 20 Prozent tieferen Löhnen.
Die Beiträge für die Prämienverbilligung liegen im Kanton Tessin mittlerweile bei über 420 Millionen Franken pro Jahr, was 10 Prozent der öffentlichen Ausgaben entspricht – ein Beispiel dafür, dass die heutige Situation nicht mehr länger hingenommen werden kann.
Beim Grossen Rat des Kantons Tessin ist seit Dezember 2022 eine von der Lega dei Ticinesi eingereichte Volksinitiative hängig, die die volle Abzugsfähigkeit der Krankenkassenprämien bei den kantonalen Steuern verlangt. Damit kann der Mittelstand unterstützt werden.
Die gleiche Massnahme ist auch auf Bundesebene sinnvoll und lässt sich auf die direkte Bundessteuer anwenden.
Die vorliegende Motion sieht als «Minimalvariante» die volle Abzugsfähigkeit der Kosten für die obligatorische Grundversicherung vor; im Parlament sind bereits Geschäfte hängig, die auch die Zusatzversicherungen einschliessen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Parlament hat in den letzten Jahren mehrere Anliegen abgelehnt, die bei der direkten Bundessteuer entweder eine Erhöhung der Abzüge für Krankenkassenprämien (22.053 in Erfüllung der Motion 17.3171 Grin) oder die volle Abzugsfähigkeit der Krankenkassenprämien (Motion 22.3863 Chiesa) vorsahen. Auch den beiden parlamentarischen Initiativen 21.460 und 21.475 Amaudruz, die den vollständigen Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten forderten, wurde keine Folge gegeben. Es ist aber unbestritten, dass die hohen Gesundheitskosten und die damit einhergehenden hohen Krankenkassenprämien eine grosse finanzielle Belastung für die Bürgerinnen und Bürger darstellen. Der Bundesrat verweist auf zwei aktuelle Vorhaben, mit denen diesen hohen Kosten entgegengewirkt werden soll: Der indirekte Gegenvorschlag vom 29. September 2023 zur abgelehnten Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» (21.063). Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10; Prämienverbilligung) sieht unter anderem eine Verpflichtung der Kantone vor, mehr Geld für die Prämienverbilligung einzusetzen, um einkommensschwache Haushalte zu entlasten. Die Referendumsfrist ist am 9. Januar 2025 unbenutzt abgelaufen. Die Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen auf Verordnungsebene dauert noch bis zum 31. März 2025. Es ist vorgesehen, die Änderung des KVG und der entsprechenden Verordnungen per 2026 in Kraft zu setzen.Die Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 (22.062). Diese Massnahmen, die zurzeit vom Parlament beraten werden, sollen die medizinische Versorgung verbessern und das Kostenwachstum im Gesundheitswesen bremsen. Massnahmen im Steuerbereich – namentlich Abzüge von Krankenkassenprämien – sind nach Ansicht des Bundesrates hingegen nicht geeignet, um eine wirksame Entlastung von den stetig steigenden Gesundheitskosten und damit den hohen Krankenkassenprämien zu bewirken, da sieeine Symptombekämpfung darstellen, anstatt das Problem anzugehen;in erster Linie Personen mit hohen Einkommen entlasten;hohe Mindereinnahmen verursachen. Im Rahmen der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Erhöhung der Abzüge für Versicherungsprämien und für Zinsen von Sparkapitalien, 22.053) wurden bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen von jährlich rund 400 Millionen Franken geschätzt (Stand 2022).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.