24.4527 · Motion · 2024-12-20
Finanzdepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, geeignete Massnahmen zur Stärkung der Durchsetzungskraft der FINMA bei SIBs zu prüfen und der Bundesversammlung zu unterbreiten. Es sind unter anderem die nachfolgenden Massnahmen zu prüfen:
die Einführung der Bussenkompetenz sowohl gegen SIBs als auch gegen Privatpersonen;
die Erweiterung des Instrumentariums der FINMA zur Frühintervention mittels zeitlich differenzierter Massnahmen;
die explizite Kompetenz, gegenüber einer SIB eine Kapitalplanung anzuordnen;
die Anpassung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, damit die FINMA ihre an SIBs gerichteten Empfehlungen im Bereich der Bankenaufsicht grundsätzlich formell verfügt;
oder auch andere Massnahmen, damit die FINMA den Grossbanken auf Augenhöhe begegnen kann.
Begründung
PUK-Bericht Kapitel 11.1.2
"Die Untersuchung der PUK hat ergeben, dass sich die FINMA Anfang Oktober 2022 mit der Frage beschäftigte, ob der PONV der CS vorlag (siehe Kap. 6.3.1.1). Diese Frage wurde in den Krisentagen ab dem 15. März 2023 erneut aktuell (siehe Kap. 7.2.4.3). Effektiv festgestellt wurde der PONV am 19. März (siehe Kap. 7.2.5.1).
Die FINMA verfügt bei der Feststellung, ob der PONV eingetreten ist, über einen weiten rechtlichen Ermessensspielraum. Wesentlich für die Beurteilung der FINMA waren unter anderem die Unfähigkeit der Bank, sich Liquidität zu Marktbedingungen zu verschaffen, die drastischen Liquiditätsabflüsse beim Stammhaus und der Schweizer Tochtergesellschaft zwischen dem 15. und 19. März 2023 sowie die Besorgnis ausländischer Aufsichtsbehörden und die drohende Verschärfung der Liquiditätsanforderungen durch diese (siehe Kap. 7.2.4.4). Es haben sich für die PUK keine Hinweise ergeben, dass die FINMA den PONV zu spät festgestellt hätte.
Die PUK hält es jedoch für unbefriedigend, dass die FINMA nicht bereits vor dem PONV eingegriffen hat. Die Schutzmassnahmen stellen einen milderen Eingriff als die in Artikel 25 BankG ebenfalls erwähnte Sanierung und die Konkursliquidation dar. Die PUK betrachtet den Umstand, dass die FINMA ihren Ermessensspielraum diesbezüglich nicht ausgenutzt hat und nicht früher Schutzmassnahmen ergriffen hat, kritisch. Der Verzicht auf eine frühere Anwendung von Schutzmassnahmen war zwar rechtmässig, in den Augen der Kommission aber nicht wirklich zweckmässig. Angesichts der sehr unterschiedlichen Konsequenzen für die Geschäftstätigkeit der Bank, für das Aktionariat und die Volkswirtschaft wäre aus Sicht der PUK eine zeitlich differenzierte Auslösung von Schutz- und Abwicklungsmassnahmen wünschenswert.
Konkret sollte die FINMA bereits frühzeitig (beispielsweise auf Grundlage von Erkenntnissen aus Vor-Ort-Kontrollen oder von Marktindikatoren) verbindliche Massnahmen ergreifen können, um im Sinne einer frühzeitigen Intervention auf die Bank einzuwirken. So sollte die FINMA beispielsweise den Verkauf bestimmter Instrumente verbieten oder den Organen der Bank Weisungen erteilen können. Die PUK nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Einführung solcher Massnahmen plant, und begrüsst dessen Vorschläge zur Stärkung des Instrumentariums der Aufsicht zur Frühintervention."
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Das Anliegen ist Teil des vom Bundesrat am 10. April 2024 zur Umsetzung beschlossenen Massnahmenpakets basierend auf dem Bericht zur Bankenstabilität (Massnahmen 1-12, 14, 22, 23 und 32). Einzelne dieser Massnahmen wurden dabei vom Bundesrat zur Umsetzung und andere zur Prüfung empfohlen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.