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24.4579 · Interpellation · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Als Stalkerware gelten Software und Anwendungen, mit denen ein Nutzer oder eine Nutzerin die Aktivitäten auf dem Gerät eines anderen Nutzers oder einer anderen Nutzerin ohne dessen oder deren Zustimmung aus der Ferne überwachen kann, um so die Überwachung, die Nachstellung, den Missbrauch, die Verfolgung oder die Gewalt durch einen Intimpartner oder eine Intimpartnerin zu erleichtern.

Es gibt Hunderte solcher Programme: Sie sind ganz einfach im Internet oder in einem App-Store zu finden. Ausserdem werden sie in der Google-Suchmaschine gezielt beworben.

Die Installation ist sehr einfach. Es genügt, wenn der Täter oder die Täterin Zugang zum Telefon des Opfers hat und das Passwort kennt, um das Gerät zu entsperren, was unter Partnern und Partnerinnen sehr häufig vorkommt. Das Opfer ist somit nicht darüber informiert, dass es überwacht wird.

So kann der Nutzer oder die Nutzerin SMS lesen, Telefonanrufe aufzeichnen, das Mobiltelefon orten, das Mikrofon und die Kamera aus der Ferne aktivieren und auf die Fotos und Kontakte des Opfers zugreifen.

Diese Anwendungen haben also keinen anderen Nutzen oder Zweck, als eine oder mehrere Straftaten zu begehen. Tatsächlich erfüllen solche Methoden mehrere Straftatbestände, darunter den Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und die zukünftige Strafnorm gegen Nachstellung.

Für die Strafverfolgungsbehörden, die mit solchen Praktiken konfrontiert sind, ist es oft schwierig, die Personen zu ermitteln, die solche Systeme installiert haben, da sowohl die Personen, die diese Software auf den Markt bringen, als auch die Plattformen oder App-Stores, die sie vertreiben, häufig nicht kooperieren.

Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Verfügen die Strafverfolgungsbehörden über die technischen oder rechtlichen Instrumente, um zu ermitteln, ob auf einem Telekommunikationsgerät Stalkerware installiert ist und von wem sie stammt?

2. Verfügen diese Behörden über die technischen oder rechtlichen Instrumente, um zu ermitteln, welche Daten mit dieser Software entwendet wurden (Standort, Nachrichten usw.)?

3. Welche technischen oder rechtlichen Instrumente würden die Strafverfolgungsbehörden benötigen, damit sie das Ausspionieren der Privatsphäre einfacher verfolgen und verurteilen können?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Bezeichnung «Stalkerware» wird unterschiedlich verwendet. Vereinfacht gesagt gelangen Unbefugte durch die Installation einer Software auf einem Mobiltelefon oder Computer an Informationen über die Aktivitäten auf dem infizierten Gerät. Diese Informationen können Standorte und Bewegungen, Nachrichten, Gespräche sowie Fotos oder Videos umfassen. Es ist äusserst schwierig, bzw. braucht spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine Software mit solchen Fähigkeiten unerkannt auf ein modernes Smartphone oder einen aktuellen Computer zu installieren, es sei denn, das Passwort ist bekannt. Bei Smartphones ist dies in der Regel nur über den «AppStore» möglich, wobei sich die Stalkerware oft als harmloses Spiel oder App tarnt. Das Erkennen von unbekannter oder individuell entwickelter Stalkerware ist sehr aufwändig, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Missbrauch von Parentel-Control-Apps.
Privatpersonen können sich nicht direkt an den Dienst ÜPF (Dienste Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr) wenden, um herauszufinden, ob Stalkerware gegen sie eingesetzt wird oder Daten unrechtmässig gestohlen werden. Eine zuverlässige, automatische Erkennung existiert derzeit nicht. Hinsichtlich der «Urheberschaft» ergeben sich zwei wesentliche Fragen, einerseits betreffend Entwicklung der Anwendung, andererseits betreffend Installation auf dem infizierten Gerät. Bei Apps aus dem «AppStore» können diese Fragen meist einfacher geklärt werden, während es bei unbekannter oder individuell angefertigter Malware deutlich komplexer ist. 2. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen grundsätzlich über die nationalen Instrumente der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1), um festzustellen, welche Daten entwendet wurden. Wird Stalkerware entdeckt, muss als nächstes die Täterschaft identifiziert werden. 3. Die Identifizierung der Täterschaft gestaltet sich oft schwierig. Häufig ist eine internationale Zusammenarbeit erforderlich, da die Daten über verschiedene Server in unterschiedlichen Ländern laufen. Diese Prozesse sind teilweise schwer umzusetzen oder je nach Land sogar unmöglich. Der Bundesrat sieht zurzeit jedoch keine Notwendigkeit, zusätzliche technische oder rechtliche Instrumente gegen die Bedrohung durch Stalkerware einzusetzen. Vielmehr liegt die Herausforderung in den personellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden, die für aufwändige technische Analysen im Verdachtsfall benötigt werden. Es liegt auch in der Verantwortung der «AppStore»-Betreibenden, ihre Apps vorgängig zu prüfen sowie auch bei der Bevölkerung ihre Passwörter zu schützen und nicht weiterzugeben.