24.4605 · Interpellation · 2024-12-20
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung verabschiedet, die das Gleichgewicht in diesem Bereich erheblich stört und gleichzeitig grosse Steuerausfälle mit sich bringt, insbesondere für bestimmte Kantone mit zahlreichen Zweitwohnungen.
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zur Reform in der vom Parlament verabschiedeten Form und zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitwohnungen zu beantworten:
Begründung
Wie hoch wären die Steuerausfälle für die Kantone (insbesondere in den Bergregionen), wenn sie es (z. B. aufgrund eines Kantonsreferendums) nicht schaffen, die Objektsteuer einzuführen?
Wie hoch sind die erwarteten kumulierten Steuerausfälle für die Kantone in den Bergregionen zwischen dem Inkrafttreten des Wechsels des Steuersystems und dem geschätzten Inkrafttreten einer Objektsteuer?
Wird sich die Reform auf das Leben in den Bergdörfern auswirken, in denen es immer weniger Erstwohnungen geben wird, weil es einen neuen Anreiz gibt, dort Zweitwohungen zu haben?
Stellungnahme des Bundesrates
Die von den Eidgenössischen Räten beschlossene Reform führt dazu, dass die heutigen Verschuldungsanreize insbesondere für Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer sowie teilweise auch jene für Vermieterinnen und Vermieter deutlich reduziert werden. Zudem werden auch die Anreize von Mieterinnen und Mietern reduziert, sich zu verschulden (z. B. durch Konsumkredite). Ebenso bewirkt sie eine erhebliche Vereinfachung des Steuersystems sowie eine Reduktion des administrativen Aufwands für die steuerpflichtigen Personen und die kantonalen Steuerverwaltungen. Die finanziellen Auswirkungen der Reform der Wohneigentumsbesteuerung hängen massgeblich vom künftigen Zinsniveau ab. Die pauschale Aussage, wonach die Reform zu Mindereinnahmen führt, ist daher nicht korrekt. Bei Zweitliegenschaften haben die Kantone und Gemeinden zudem die Möglichkeit, allfällige Mindereinnahmen mittels der neuen Objektsteuer zu kompensieren. 1. Auch der Aufkommenseffekt einer Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften hängt vom Zinsniveau ab. Bei hohem Zinsniveau von etwa 4% oder mehr können Mehreinnahmen aus der Gesetzesreform entstehen, während bei einem tiefen Hypothekarzinsniveau von etwa 1.5% bei den Kantons- und Gemeindesteuern die Mindereinnahmen auf grob 200 Mio. Franken geschätzt werden. Ein Grossteil dieser Mindereinnahmen würde in Bergkantonen anfallen (grob 75% des Aufkommenseffekts dürften auf die drei Kantone Graubünden, Tessin und Wallis entfallen). Die Schätzung des Aufkommenseffekts ist vor allem aufgrund der eingeschränkten Datenlage mit hohen Unsicherheiten behaftet. 2. Die Kantone und Gemeinden entscheiden autonom, ob und gegebenenfalls wann sie die neue Objektsteuer einführen. Sie haben die Möglichkeit, diese gleichzeitig mit der Abschaffung des Eigenmietwerts in Kraft zu setzen. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Reform der Wohneigentumsbesteuerung. Hierzu wird das Eidgenössische Finanzdepartement wie üblich vorgängig die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren konsultieren. 3. Dank der besonderen Liegenschaftssteuer steht den Kantonen – und bei Kompetenzdelegation den Gemeinden – ein Instrument zur Verfügung, dessen primäres Ziel fiskalischer Natur ist. Bei geeigneter Ausgestaltung wäre dieses neue Instrument aber ein Anreizsystem zur Förderung der Zweitwohnungsbewirtschaftung und der regionalen Wertschöpfung. So könnten sich der Auslastungsgrad von Zweitliegenschaften erhöhen und die regionalen Erwerbsmöglichkeiten stabilisieren, woraus in der Folge eine Belebung und intensivere Nutzung der dörflichen Strukturen resultieren. Allenfalls könnte bei genügend hoher Objektsteuer auch der Druck auf die Umwandlung von Erst- in Zweitwohnungen nachlassen. Um die Auswirkungen auf das Leben in den Bergdörfern beurteilen zu können, müsste jedoch klar sein, ob die besondere Liegenschaftssteuer eingeführt wird und wie sie konkret ausgestaltet ist.