24.461 · Parlamentarische Initiative · 2024-09-27
Justiz- und Polizeidepartement
In Kommission des Nationalrats
Wortlaut
Die Ausgestaltung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO soll dergleichen vereinfacht werden, dass unter Umständen auf Verfahrensschritte, wie zum Beispiel die Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung i.S.v. Art. 361 Abs. 1 StPO, verzichtet werden kann.
Begründung
Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (vgl. Art. 358 Abs. 1). Ziel des verkürzten Verfahrens ist die Steigerung der Prozessökonomie in eingestandenen und dadurch klaren Fällen. Das abgekürzte Verfahren kann aber nur auf Antrag der beschuldigten Person durchgeführt, so dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt sind. Zudem bleibt für den Entscheid das erstinstanzliche Gericht zuständig.
In der aktuellen Ausgestaltung hat das abgekürzte Verfahren einige Hürden zur Prozessökonomie, so z.B. der Umstand, dass zwingend eine - physische - Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht durchgeführt werden muss. In der Realität bedeuten diese Hauptverhandlungen oft viel Leerlauf und verursachen sowohl für die Beteiligten wie den Staat Kosten. Zwar ist es richtig, dass das erstinstanzliche Gericht entscheidet oder genehmigt. Es sollte dem Gericht aber auch möglich sein, ohne Verhandlung einen Genehmigungsentscheid zu treffen, was aktuell nicht möglich ist.