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24.4617 · Interpellation · 2024-12-20

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Übernutzung unserer Verkehrsinfrastruktur führt zunehmend zu Einschränkungen durch hohe Staustunden. Viele Nutzungsformen – darunter Freizeit, Tourismus, Pendeln und Wirtschaftsverkehr – tragen zur Übernutzung bei.

Weiter wird zusätzlicher Verkehr generiert, weil Aufträge und Dienstleistungen vermehrt nicht mehr an Unternehmen in der eigenen Region vergeben werden, sondern an Anbieter im Bau- und Baunebengewerbe, die oft 50 Kilometer und mehr entfernt ihren Sitz und ihre Mitarbeitenden haben. Ein Grund hierfür sind Ausschreibeverfahren, die dem induzierten Verkehr keine oder nur eine untergeordnete Beachtung schenken.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgenden Fragen gebeten:

  1. Teilt der Bundesrat die dargelegte Einschätzung?

  2. Ist es korrekt, dass die Reglementierung der Ausschreibungsverfahren darauf abzielt, insbesondere der öffentlichen Hand einen volkswirtschaftlich günstigen Einkauf zu ermöglichen?

  3. Ist es daher richtig, dass die Kosten des durch stauinduzierenden Mehrverkehr entstehenden Zusatzaufwands in diese Abwägung einbezogen werden sollten?

  4. Wie kann aus Sicht des Bundesrates das Beschaffungsrecht so angepasst werden, dass die regionale Nähe eines Anbieters zum Liefer- oder Dienstleistungsort künftig stärker berücksichtigt wird?

  5. Kann dies auf Verordnungsebene geregelt werden, und inwiefern wäre eine solche Regelung für Kantone und Gemeinden übertragbar?

  6. Ist der Bundesrat bereit, eine solche Anpassung vorzunehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Ziff. 1:Inwieweit die Anzahl öffentlicher Vergaben im Bauhaupt- und Baunebengewerbe an nicht ortsansässige, lokale Unternehmen im Einzelnen Einfluss auf das Verkehrsaufkommen auf den Schweizer Strassen hat, ist dem Bundesrat nicht bekannt. Zu Ziff. 2 – 6:Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) bezweckt gemäss Artikel 2 Buchstabe a den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel. Den Zuschlag erhält das vorteilhafteste, mithin nicht das preislich günstigste Angebot. Gemäss Artikel 29 Absatz 1 BöB prüft die Auftraggeberin die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere auch Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Nachhaltigkeit, Lieferbedingungen, Infrastruktur und Servicebereitschaft. Kurze Transportwege können sich grundsätzlich positiv auf Preis und Qualität auswirken. Die Zuschlagskriterien müssen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschaffungs- respektive Leistungsgegenstand stehen, hinreichend klar umschrieben werden und dürfen nicht diskriminierend sein. Transportwege können laut Bundesgericht bisher als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden, wenn der Transportvorgang ein wesentliches Element der Leistung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.342/1999 vom 31. Mai 2000 in Bezug auf wöchentliche Kehrichtabfuhr) oder falls der Transportweg als sachlich rechtfertigbares Kriterium erscheint (bspw. Pikettdienstleistungen mit kurzer Reaktionszeit). Würde einzig auf die Länge der Anfahrtswege oder deren Kosten abgestellt, auch zum Zweck der Lenkung des Wirtschaftsverkehrs auf Schweizer Strassen, führte dies zu einer unzulässigen Benachteiligung ortsfremder Anbieterinnen und Anbieter (vgl. auch Leitfaden für öffentliche Beschaffungen TRIAS; Faktenblatt Nachhaltigkeit in der Beschaffung, Zuschlagskriterien, S. 3-4). Ein Kriterium darf nicht absichtlich oder in Bezug auf seine Wirkung dazu führen, dass ortsfremde respektive nicht regionale Anbieterinnen und Anbieter diskriminiert werden (vgl. auch Botschaft BöB, Art. 2 Bst. a, S. 1885-1886). Da für die Zulieferung von Baumaterialien unterschiedlich lange Transportwege bestehen, welche sich nicht zuverlässig mit der Distanz zwischen dem Sitz des Anbietenden und dem Leistungsort messen liessen, erschiene eine derartige Regelung auch in der Praxis nicht zielführend. Hingegen kann zur Erreichung klima- und umweltschutzrechtlicher Zielvorgaben wie Netto-Null der Transport, namentlich dessen Emissionen, bei öffentlichen Aufträgen des Bundes künftig vermehrt berücksichtigt werden.

Massnahmen gegen Stauvorkommen im Zusammenhang mit dem Baugewerbe sind nach dem Gesagten grundsätzlich nicht über das Beschaffungsrecht zu treffen. Der Bundesrat hat nach der Verfassungsordnung überdies keine Regelungskompetenz für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Aus Sicht des Bundesrates ist es sinnvoll, die Herausforderungen im Wirtschaftsverkehr, insbesondere im urbanen Kontext, wo Berührungspunkte mit den Infrastrukturen aller drei Staatsebenen bestehen, noch stärker gemeinsam im Dialog anzugehen. Dazu sollen bestehende Instrumente des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) und des Bundesamtes für Verkehr (BAV) im Zusammenhang mit dem Thema Wirtschaftsverkehr genutzt werden (siehe Factsheet ARE «Fakten zum Wirtschaftsverkehr», S. 4). Das ARE ist zudem daran, eine Nationale Dialogplattform zwecks Austauschs und Koordination zum Thema Wirtschaftsverkehr aufzubauen.

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