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24.4629 · Motion · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass der Bund den Internationalen Strafgerichtshof, die Staaten, die Strafverfolgungen durchführen, und die internationale Gemeinschaft bei der Suche, Festnahme und Strafverfolgung von Mördern und Folterern des ehemaligen, syrischen Assad-Regimes unterstützt und bei der Strafverfolgung mitarbeitet.

Begründung

Das Assad-Regime hat sich mit grausamen Mitteln an der Macht gehalten, bis hin zum Einsatz von Giftgas gegen die eigene Bevölkerung.

In den Gefängnissen des Regimes wurde systematisch gefoltert. Der ehemalige forensische Fotograf «Caesar» belegte dies kurz nach Beginn der Revolution und der darauf folgenden brutalen Unterdrückung und alarmierte damit die Weltöffentlichkeit. Er schmuggelte mehrere zehntausend Fotos von Körpern von Inhaftierten, die unter Folter gestorben waren, aus Syrien heraus.

Der Sturz des Regimes wird Informationen über die Identität der Mörder und das Ausmass ihrer Verbrechen liefern. Diese Personen werden Syrien verlassen oder haben das Land bereits verlassen.

Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit dürfen jedoch nicht ungestraft bleiben.

Die Schweiz kann und muss mitarbeiten, indem sie bei der Verfolgung der Täter ihre volle Unterstützung leistet, vor allem in den Bereichen Diplomatie, Logistik, Polizei und Justiz.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz verfügt bereits heute über die nötigen gesetzlichen und staatsvertraglichen Grundlagen, um die Akteure, die die Verantwortlichen für die Taten der früheren syrischen Regierung strafrechtlich verfolgen, aktiv zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Schweiz ist als Vertragsstaat des Römer Statuts verpflichtet, mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu kooperieren. Dies gilt sowohl für allfällige Rechtshilfeersuchen des IStGH als auch für mögliche Festnahme- bzw. Überstellungsersuchen. Ob der IStGH für die in Syrien begangenen Verbrechen zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Syrien hat das Römer Statut nicht ratifiziert; ob eine neue Regierung die Gerichtsbarkeit des IStGH rückwirkend anerkennen will, und ein Vertragsstaat die Situation in Syrien dem Ankläger unterbreiten wird, wird sich zeigen. Theoretisch kann der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Situation auch ohne eine solche Anerkennung dem Ankläger unterbreiten, wobei die ständigen Mitglieder aber ihr Veto einlegen können. Basierend auf Erkenntnissen der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zu Syrien der Vereinten Nationen hatte die Schweiz den Sicherheitsrat schon per Brief vom 14. Januar 2013 und mit Unterstützung von 56 weiteren Staaten aufgefordert, die Situation in Syrien dem IStGH zu unterbreiten. Darüber hinaus könnte der IStGH zuständig sein, falls auf Täterseite Angehörige von Vertragsstaaten des Römer Statuts standen, oder grenzüberschreitende Verbrechen (wie die zwangsweise Vertreibung in Nachbarstaaten) teilweise auf dem Territorium eines Vertragsstaats erfolgten. Die Schweiz kann ausserdem Strafuntersuchungen in Drittstaaten durch die Leistung von Rechtshilfe unterstützen (z. B. Befragung von Opfern, die sich in der Schweiz aufhalten; Auslieferung mutmasslicher Täter). Die Rechtshilfe erfolgt gestützt auf einschlägige Rechtshilfeabkommen oder gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Gestützt auf das IRSG kann die Schweiz auch den syrischen Behörden Rechtshilfe leisten, falls diese für die begangenen Verbrechen Untersuchungen anheben und faire Verfahren garantieren können. Zudem muss geprüft werden, ob eine Kooperation mit aktuellen UNO-Sanktionen vereinbar ist. Für die Zukunft strebt der Bundesrat gestützt auf das Ljubljana-Den-Haag-Übereinkommen eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich von Völkerrechtsverbrechen an. Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten bei der Ahndung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zur gegenseitigen Rechtshilfe. Die Eröffnung der Vernehmlassung zum Genehmigungsbeschluss, der die Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Schweiz ermöglichen soll, ist für 2025 geplant. Die Schweizer Justiz muss gestützt auf das eingeschränkte Weltrechtsprinzip Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit selber strafrechtlich verfolgen, wenn sich der mutmassliche Täter in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert oder an ein internationales Gericht überstellt wird. Auf diesem Weg wirkt die Schweiz bereits an der Aufarbeitung der in Syrien begangenen Verbrechen mit: Im März 2024 hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen den ehemaligen syrischen Vize-Präsidenten Rifaat al Assad wegen mutmasslicher Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Anklage erhoben. Ferner unterstützte die Schweiz die von der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OPCW) geleitete Untersuchung von Chemiewaffenangriffen in Syrien. Eine Schlüsselrolle nahm hier das dem VBS unterstellte Labor Spiez ein, das als Vertrauenslabor der OPCW fungiert. Schliesslich ist die Schweiz Sitzstaat des Internationalen, Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus für Syrien (IIIM). Dieser wurde im Dezember 2016 von der UNO-Generalversammlung eingerichtet, um die Untersuchung der seit März 2011 in Syrien begangenen Verbrechen zu unterstützen. Der IIIM sammelt, bewahrt und analysiert Informationen und Beweismittel. Anschliessend gibt er auf Anfrage oder proaktiv Material und Analysen, die für laufende Ermittlungen relevant sind, an die zuständigen Gerichtsbehörden weiter. Zusammenfassend setzt die Schweiz das von der Motion geforderte Engagement bereits um. Vor diesem Hintergrund ist die Motion abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.