24.4682 · Interpellation · 2024-12-20
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Immer mehr junge Erwachsene leiden unter einer Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit. Zahlreiche Personen arbeiten bewusst Teilzeit, um auf ihre Gesundheit zu achten oder weil sie mit einer schwierigen Situation umgehen müssen. Dies hat auch unmittelbare Folgen für die Dienstpflicht, sei es in der Armee oder im Zivildienst.
Im Falle der Armee können diese Probleme dazu führen, dass man als untauglich eingestuft wird. Beim Zivildienst ist die Lage eine andere: Gemäss Artikel 18 Absatz 7 der Zivildienstverordnung ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent nötig, damit man von der Dienstpflicht befreit werden kann. Während eines Einsatzes sind diese Personen jedoch dazu gezwungen, 100 Prozent zu arbeiten, was teilweise nur schwierig zu bewältigen ist.
Wir bitten den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Anerkennt der Bundesrat, dass sich die psychische Gesundheit der jungen Erwachsenen und der Dienstleistenden in den letzten Jahren verschlechtert hat?
Anerkennt er zudem, dass diese Personen während der Ausbildung die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeit oder ihr Arbeitspensum bewusst zu reduzieren, um ihre psychische Gesundheit zu schonen?
Wie rechtfertigt er, dass diese Personen trotz einer teilweise erhöhten Arbeitsunfähigkeit Vollzeit arbeiten müssen?
Ist der Bundesrat dazu bereit, die Gesuche um Dienstverschiebung, die aus Gründen der psychischen Gesundheit erfolgen (Art. 46 Abs. 3 Bst. d der Zivildienstverordnung), grosszügiger zu behandeln? Falls nein, warum nicht?
Ist der Bundesrat dazu bereit, arbeitsunfähigen Personen einen Teilzeitdienst zu gestatten? Falls nein, warum nicht?
Ist der Bundesrat dazu bereit, ein Pilotprojekt für eine bessere Ausrichtung des Dienstes auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit zu starten, etwa die Zivildiensteinsätze in der ambulanten Betreuung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium gab im Jahr 2022 die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung an, meistens glücklich und selten deprimiert zu sein. Mittelschwere bis schwere Depressionssymptome treten jedoch häufiger auf als noch 2017 und 2012, vor allem bei jungen Menschen (vgl. Depressionssymptome | Obsan). Diese Verschlechterung der psychischen Gesundheit lässt sich auch in anderen Erhebungen feststellen, insbesondere bei Mädchen und jungen Frauen. Gleichzeitig steigt die Anzahl der Personen, die Behandlungsangebote in diesem Bereich in Anspruch nehmen.
Im August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die Nationale Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) 2017–2024 und die Nationale Strategie Sucht 2017–2024 bis 2028 zu verlängern. Die Förderung der psychischen Gesundheit gehört zu den in den angepassten Massnahmenplänen für 2025–2028 festgelegten Prioritäten.
Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) verfügt über keine Daten, mit denen sich die Entwicklung der psychischen Gesundheit von Zivildienstleistenden in den letzten Jahren zuverlässig belegen liesse. Es stellt jedoch fest, dass bei Gesuchen um vorzeitige Entlassung aufgrund von Gesundheitsproblemen psychische Leiden die häufigste Ursache sind.
2. Die Möglichkeiten zur Anpassung des Beschäftigungsgrads im Beruf sind privatrechtlich geregelt und variieren je nach Branche und Arbeitgeber. Für Studierende sind individuelle Lösungen möglich, sofern die geltenden Reglemente der Hochschulen eingehalten werden. Diese beiden Profile unterscheiden sich aber vom Profil der Dienstpflichtigen, die sich in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat befinden.
3. und 5. In seiner Antwort zur Interpellation 21.4528 zum Thema Vereinbarkeit von Dienstpflicht und Privatleben im Zivildienst hat der Bundesrat dargelegt, dass der Gleichwertigkeit mit der Dienstpflicht eines Soldaten gerecht zu werden sei und dass die Möglichkeit für eine flexible Planung der Einsätze im Zivildienst bereits bestehe.
Des Weiteren hat er in seinem Bericht vom 14. März 2022 in Erfüllung des Postulats 20.4446 sowie in seiner Stellungnahme zur Motion 22.4347 erklärt, dass die Abklärung und Einhaltung von Auflagen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mit dem aktuellen Vollzugssystem des Zivildiensts nicht kompatibel sei.
Die rund 4500 Einsatzbetriebe des Zivildienstes sind während der Einsätze für die Zivildienstleistenden verantwortlich und entrichten dem Bund für jeden geleisteten Diensttag eine Abgabe. Sie setzen die grundsätzliche Tauglichkeit der Zivildienstleistenden voraus. Das ZIVI verfügt nicht über die Möglichkeiten, die physische und psychische Verfassung der Dienstleistenden systematisch abzuklären. Die Einführung einer differenzierten Zuteilung würde neben Fragen zur Abklärung der Eignung der Personen für konkrete Einsätze auch Fragen der Fürsorgepflicht und – bei medizinischen Zwischenfällen – Haftungsfragen aufwerfen.
Aus diesen Gründen hält der Bundesrat an Vollzeiteinsätzen fest.
4. Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren, wird eine Dienstverschiebung gestützt auf Artikel 24 des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0) und Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) bereits heute pragmatisch bewilligt. In vielen Fällen scheint sich der Gesundheitszustand der dienstpflichtigen Person aber trotz der Verschiebung nicht zu verbessern.
Das ZIVI kann auch die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügen, wenn eine dienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG). In diesem Fall zieht das ZIVI Vertrauensärztinnen und ‑ärzte bei. Für die entsprechenden Abklärungen werden grosse Anstrengungen unternommen. Es ist sicherlich sinnvoll, die Entwicklung des Gesundheitszustandes der dienstpflichtigen Personen zu beobachten und zu schauen, ob die Bestimmungen allenfalls angepasst werden müssen.
6. Aufgrund der Antworten auf die Fragen 3 und 5 ist nach Ansicht des Bundesrates keine Anpassung der aktuellen Praxis notwendig.