24.7382 · Fragestunde. Frage · 2024-06-03
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
1. Wie soll sichergestellt werden, dass ausländische Anbieter, welche teilweise bereits heute mit Schweizer Versicherungen kooperieren und mehrheitlich im Ausland ansässige Ärztinnen und Ärzte beschäftigen, qualitativ hochstehende Medizin durchführen entsprechend den von der Schweiz geforderten Standards?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass diese Ärzte teilweise keine Schweizer Berufsausübebewilligung haben?
Welcher Handlungsbedarf besteht hier aus Sicht des Bundesrates?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach dem Gesetz müssen Leistungserbringer für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sein. Die Kantone erteilen diese Zulassung für ihr jeweiliges Kantonsgebiet. Ein Leistungserbringer darf nur dann zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein, wenn er von jenem Kanton, auf dessen Gebiet er tätig ist, zugelassen wurde. Leistungserbringer, die telemedizinische Leistungen erbringen, werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die gesetzlich festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, wozu auch Qualitätskriterien gehören. Auch im Ausland ansässige Anbieter, die für einen in der Schweiz tätigen Leistungserbringer arbeiten, müssen die Zulassungsbedingungen nach Schweizer Recht erfüllen. 2. Die Aufsicht dazu liegt bei den Kantonen, welche die diesbezüglichen notwendigen Massnahmen ergreifen können. Verfügen Leistungserbringer über keine Berufsausübungsbewilligung, so dürfen sie nicht tätig werden. Dies gilt für alle Ärzte und Ärztinnen, die in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, unabhängig von der Organisationsform.