24.7995 · Fragestunde. Frage · 2024-12-11
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Art. 60b des Gewässerschutzgesetzes überbinden die Inhaber der ARA die Abwasserabgabe zur Finanzierung der Elimination von organischen Spurenstoffen aus dem Abwasser auf die Verursacher.
- Wird diese Anwendung des Verursacherprinzips vom Bund beaufsichtigt?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht, angesichts seiner Aufsichtspflicht (Art. 46 GSchG)?
- Welche Angaben kann der Bund zu den Verursachern dieser Kosten machen?