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25.100 · Geschäft des Bundesrates · 2025-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Zusammenfassung

Botschaft vom 19. Dezember 2025 zur Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran

Ausgangslage

Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.12.2025

In der Schweiz soll auch für Iranerinnen und Iraner Schweizer Recht gelten

Für Iranerinnen und Iraner, die in der Schweiz leben, soll im Personen-, Familien- und Erbrecht künftig grundsätzlich schweizerisches Recht gelten. An seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat die Botschaft für die entsprechende Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran verabschiedet.

Grundsätzlich gilt in der Schweiz schweizerisches Recht. In gewissen Bereichen gibt es jedoch Ausnahmen. So etwa im Privatrecht, beispielsweise bei einer Scheidung, wenn der konkrete Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Staaten hat. In solchen Fällen bestimmen das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) und verschiedene Staatsverträge, welches Recht angewendet wird.

Ein alter Staatsvertrag von 1934 zwischen der Schweiz und dem damaligen Kaiserreich Persien sieht vor, dass für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz das iranische Personen-, Familien- und Erbrecht gilt. Dies führt regelmässig zu Problemen, wenn die Vorschriften des iranischen Rechts wesentlich von den Schweizer Grundsätzen abweichen. Zudem ist das iranische Recht für Schweizer Gerichte schwer zugänglich, was oft teure Rechtsgutachten erfordert und die Gerichtsverfahren verzögert.

Im Dezember 2024 haben die Schweiz und Iran deshalb gemeinsam eine Änderung des Niederlassungsabkommens erarbeitet: Künftig sollen auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gelten. Dieses sieht im Regelfall die Anwendung des Wohnsitzrechts vor. Für Iranerinnen und Iraner mit Wohnsitz in der Schweiz soll also in Zukunft im Personen-, Familien- und Erbrecht grundsätzlich Schweizer Recht gelten.

Anders als die Schweiz hält Iran hingegen am Heimatrecht fest. Für Schweizerinnen und Schweizer in Iran gilt deshalb auch künftig das schweizerische Personen-, Familien- und Erbrecht.

Nach den überwiegend positiven Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 die Botschaft und den Entwurf des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Änderungsprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Iran zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26.06.2026

Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig, das Änderungsprotokoll zum Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Iran (25.100) zu genehmigen.
Nach geltendem Recht unterstehen iranische Staatsangehörige in der Schweiz in bestimmten Bereichen des Personen-, Familien- und Erbrechts aufgrund eines bilateralen Abkommens der Schweiz mit dem damaligen Kaiserreich Persien aus dem Jahr 1934 dem iranischen Recht. Diese Sonderregelung führt in der Praxis regelmässig zu Schwierigkeiten, da iranisches Recht teilweise erheblich von den Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung abweicht und für die Gerichte nur mit erheblichem Aufwand zugänglich ist.

Mit dem Änderungsprotokoll wird diese Ausnahme aufgehoben. Künftig gelten für iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts. Anstelle des bisherigen iranischen Rechts gilt künftig in den zentralen Bereichen des Privatrechts – darunter das Personen-, Ehe-, Unterhalts-, Scheidungs-, Abstammungs-, Güter- und Erbrecht – grundsätzlich schweizerisches Recht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Anpassung zu mehr Rechtssicherheit beiträgt, die Verfahren vereinfacht und den Gerichten die Rechtsanwendung erleichtert.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)

rk.caj@parl.admin.ch

Kommission für Rechtsfragen (RK)