25.7015 · Fragestunde. Frage · 2025-03-03
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Wie äussert sich der Bundesrat angesichts der geforderten Gleichbehandlung zur Tatsache, dass ein einzelner Kanton eine zusätzliche Ausbildung für die Zulassung zum Anwaltsberuf vorschreibt?
2. Beschränkt sich der Handlungsspielraum, der den Kantonen nach Artikel 3 Absatz 1 des Anwaltsgesetzes gewährt wird, nicht auf die Zulassungsbestimmungen für Praktika und für den Anwaltsberuf, wie es die Rechtsprechung festgestellt hat?
3. Wenn diese zusätzliche Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird, ist nur die Zulassung zum Anwaltsberuf in Genf verwehrt, nicht aber in anderen Orten in der Schweiz?