25.7029 · Fragestunde. Frage · 2025-03-03
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 7 Absatz 3 des Anwaltsgesetzes (BGFA) genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor für die Zulassung zum Praktikum. Gemäss dem Bundesgericht (BGE 146 II 309) verstösst ein kantonales Gesetz, das zusätzliche Ausbildungsanforderungen für die Zulassung zum Praktikum vorschreibt, gegen Artikel 7 Absatz 3 BGFA und Artikel 49 Absatz 1 der Bundesverfassung.
- Kann ein Kanton die Gleichwertigkeit der juristischen Ausbildungen zwischen den Kantonen in Frage stellen?
- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass dies dem Geist des Bundesrechts, insbesondere Artikel 95 der Bundesverfassung, entspricht?