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25.7221 · Fragestunde. Frage · 2025-03-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Faktenblatt zum neuen Rahmenabkommen betont der Bundesrat: «Die neu konzipierte Schutzklausel kann von der Schweiz eigenständig aktiviert werden». Die Europäische Kommission ihrerseits schreibt:
«Die Klausel als solche ist nicht einseitig».
1. Welche Information stimmt?
2. Kann die Schweiz die Schutzklausel einseitig aktivieren oder muss sie sich ans Schiedsgericht beziehungsweise an den Europäischen Gerichtshof wenden, um die Schutzklausel zu aktivieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)

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