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26.1007 · Anfrage · 2026-03-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Kleinstunternehmen und Einpersonenbetriebe tragen wesentlich zur wirtschaftlichen Dynamik in der Schweiz bei. Gleichzeitig verfügen sie meist über keine eigenen Administrations- oder Personalabteilungen. Administrative Anforderungen wirken sich deshalb bei ihnen besonders stark aus.

In der Praxis berichten viele Kleinstunternehmen, dass bestimmte administrative Schwellen im Bereich der Sozialversicherungen – etwa bei Melde-, Abrechnungs- oder Registrierungspflichten – bereits bei kleinen Veränderungen im Betrieb zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand führen können. Dies betrifft beispielsweise Situationen, in denen erstmals Mitarbeitende angestellt werden oder bestimmte Lohnsummen erreicht werden.

Der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmenden ist selbstverständlich zentral. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob einzelne administrative Schwellen oder Verfahren so ausgestaltet sind, dass sie für Kleinstunternehmen unverhältnismässigen Aufwand verursachen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche administrativen Schwellen im Bereich der Sozialversicherungen (insbesondere AHV, BVG und Unfallversicherung) lösen heute für Kleinstunternehmen zusätzliche Melde- oder Abrechnungspflichten aus?

  2. Wurden diese Schwellen in den letzten Jahren hinsichtlich ihrer administrativen Auswirkungen auf Kleinstunternehmen überprüft?

  3. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, administrative Schwellen oder Verfahren so anzupassen oder zu vereinfachen, dass der bürokratische Aufwand für Kleinstunternehmen reduziert wird, ohne den Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmenden zu beeinträchtigen?

  4. Welche Rolle könnten dabei digitale Lösungen oder koordinierte Verfahren zwischen Sozialversicherungen spielen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden hat verschiedene Arbeitgeberpflichten zur Folge. Für Kleinstunternehmen sind insbesondere jene Schwellen relevant, bei deren Überschreiten sich Umfang oder Frequenz dieser Pflichten ändern.Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ändert sich je nach Höhe der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens die Zahlungsperiode für die regelmässigen Akontobeiträge, die das Unternehmen der Ausgleichskasse schuldet: ab einer Lohnsumme von 200 000 Franken müssen diese monatlich bezahlt werden, während sie für tiefere Lohnsummen nur vierteljährlich fällig werden. Arbeitgeber mit einer Lohnsumme bis 60 480 Franken können das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Artikel 2 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) nutzen, welches eine jährliche Abrechnung und Zahlung ermöglicht (Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Auch die Höhe der Löhne der einzelnen Arbeitnehmenden kann Auswirkungen auf die Pflichten des Arbeitgebers haben. So sind AHV-Beiträge grundsätzlich erst ab einem jährlichen Lohn von 2500 Franken geschuldet, bei Personen nach Erreichen des Referenzalters ab 16 800 Franken. Die Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge besteht ab einem Lohn von derzeit 22 680 Franken. Im Bereich der Unfallversicherung (UVG) entsteht die Versicherungspflicht grundsätzlich bereits mit der ersten Anstellung. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden obligatorisch gegen Berufs- und, je nach Beschäftigungsgrad, auch gegen Nichtberufsunfälle versichern sowie die entsprechenden Prämien abrechnen. 2 und 3.Der Bundesrat ist bestrebt, die administrative Belastung für Unternehmen generell und insbesondere für kleine Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Die Höhe der Lohnsumme, ab der Akontobeiträge monatlich bezahlt werden müssen, ist seit über 20 Jahren unverändert. Der Bundesrat erachtet diesbezüglich eine Anhebung nicht als opportun, weil eine Anhebung der Schwellenwerte der Akontobeiträge das Inkassorisiko für die AHV erhöhen würde. Dem Bundesrat wurden keine entsprechenden Beanstandungen zur Kenntnis gebracht. Dies dürfte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Zahlungen heute in aller Regel auf digitalem Weg und automatisiert erfolgen. Die Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge und die Grenzbeträge im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung (letztmals per 1. Januar 2025) angepasst. Auch die Schwelle, ab der Löhne der AHV-Beitragspflicht unterliegen (2500 Franken), hat der Bundesrat per Anfang 2025 angepasst. Die Höhe des Freibetrags für Altersrentner wurde dagegen schon seit langer Zeit nicht mehr geändert. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, diesen Betrag im Rahmen der nächsten AHV-Reform (AHV 2030) auf 22 680 Franken zu erhöhen und künftig regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung anzupassen.Das vereinfachten Abrechnungsverfahrens wurde bewusst auf geringfügige oder kurzzeitige Arbeitstätigkeiten, insbesondere in privaten Haushalten und Kleinstunternehmen, ausgerichtet und ist daher auf Arbeitgeber mit einer tiefen Lohnsumme beschränkt. Eine Anhebung der Schwelle von aktuell 60 480 Franken könnte jedoch den Zugang zum vereinfachten Abrechnungsverfahren für weitere Arbeitgebergruppen öffnen und damit die Bekämpfung der Schwarzarbeit fördern. Dazu wäre eine Anpassung des BGSA erforderlich. 4.Das oben erwähnte vereinfachte Abrechnungsverfahren ist ein Beispiel eines koordinierten Verfahrens, insbesondere wenn im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens plus für Hausdienstarbeitnehmende auch die Unfallversicherung miteinbezogen wird.Im Rahmen des ordentlichen Abrechnungsverfahrens stehen den Arbeitgebern heute verschiedene Möglichkeiten offen, die Lohndeklarationen digital zu erfassen und einzureichen, sei es im Rahmen des Einheitlichen Lohnmeldeverfahrens (ELM; vgl. Antwort auf die Anfrage Alijaj 26.1005) oder über die digitalen Portale der Ausgleichskassen. Die Nutzung digitaler Tools führt zu einer administrativen Vereinfachung. Ein Grossteil der Arbeitgeber nutzt diese Möglichkeiten.