26.3000 · Motion · 2026-01-09
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Anpassungen zu unterbreiten, um in der Strafprozessordnung eine verpflichtende bundesrechtliche Regelung zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Strafbehörden einzuführen.
Die Aus- und Weiterbildungen sollen sicherstellen, dass die Mitarbeitenden der Strafbehörden über die notwendigen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen, um ihre Aufgaben rechtsstaatlich, fachlich fundiert und opfergerecht wahrzunehmen, sekundäre Viktimisierung zu vermeiden sowie einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz zu gewährleisten.
Eine Minderheit (Golay Roger, Buffat, Fehr Düsel, Glur, Nicolet, Sormanni, Steinemann, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer fundierten Ausbildung und einer regelmässigen Weiterbildung der Mitarbeitenden der Strafbehörden sehr bewusst. Das Gleiche gilt offenbar für die Kantone, haben doch diese im Rahmen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) einen Fachrat geschaffen, der die Steuerung und Förderung einer gesamtschweizerisch abgestimmten beruflichen Weiterbildung von Personen bezweckt, die mit der Verhinderung, Aufdeckung, Verfolgung, Beurteilung und Aufarbeitung von Straftaten betraut sind. Der Bund ist in diesem Fachrat ebenfalls vertreten und kann seine Anliegen und Anregungen einbringen. Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden der kantonalen Strafbehörden sind Teil des öffentlichen Dienstrechts, das zu den Kernkompetenzen der Kantone gehört. Dass die Kantone für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden der Strafbehörden zuständig sind, entspricht auch dem der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zugrundeliegenden Konzept. Demnach regeln die Kantone grundsätzlich u.a. die Wahl und Organisation ihrer Strafbehörden (Art. 14 Abs. 2 StPO). Sie bestimmen somit, welche fachlichen Voraussetzungen jemand für eine Tätigkeit in einer Strafbehörde erfüllen muss. Diese Ordnung stützt sich auf Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach für die Organisation der Gerichte die Kantone zuständig sind, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Es ist zweifelhaft, ob der Bund aufgrund der geltenden Bundesverfassung über die Kompetenz verfügt, gerade im Bereich des Strafrechts über organisationsrechtliche Bestimmungen hinaus in das öffentliche Dienstrecht der Kantone einzugreifen, um die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der kantonalen Strafbehörden im Sinne der Motion zu regeln. Denn nach ihrem Wortlaut geht die Motion in zweierlei Hinsicht sehr weit: Zum einen sollen verpflichtende bundesrechtliche Vorgaben für die Mitglieder aller Strafbehörden gelten. Als solche sind nicht nur die Strafverfolgungsbehörden (gemäss Art. 12 StPO die Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden), sondern auch die Gerichte erster und zweiter Instanz sowie die Zwangsmassnahmengerichte zu verstehen (Art. 13 StPO). Zum andern würde der Bund zumindest einen Teil der Anstellungs- und Wahlvoraussetzungen für die Mitglieder der Strafbehörden festlegen, indem er deren Ausbildung regeln würde. Im Weiteren ist zweifelhaft, ob der Bund besser geeignet wäre, die Aus- und Weiterbildung in derart genereller Form zu regeln als die Kantone. Die Schaffung von Regelungen zur Aus- und Weiterbildung setzt profunde Kenntnisse der Praxis in Verfahren mit unterschiedlichsten Deliktsarten voraus, über welche die Kantone in weit grösserem Umfang verfügen als der Bund mit seiner engen Kompetenz zur Strafverfolgung. Würde der Bund die Aus- und Weiterbildung regeln, wären auch die Folgen festzulegen, wenn Mitarbeitende einer Strafbehörde nicht über die verlangten Aus- oder Weiterbildungen verfügen würden. Es ist kaum vorstellbar, dass die Behörden des Bundes in einem solchen Fall vollziehbare Massnahmen gegenüber einzelnen Mitarbeitenden oder dem sie beschäftigenden Kanton anordnen könnten. Schliesslich dürfte sich der Bund mit der Forderung konfrontiert sehen, mindestens für einen Teil der Aus- und Weiterbildungskosten aufzukommen, sollte er eine verpflichtende Bundesregelung erlassen. Aus all diesen Gründen erscheinen dem Bundesrat verbindliche bundesrechtliche Vorschriften zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden der Strafbehörden nicht angezeigt. Er kann sich aber vorstellen, sein Engagement in Gremien, welche die Kantone bereits geschaffen haben oder allenfalls noch bilden werden, zu verstärken und insbesondere zur besseren Koordination zwischen bestehenden Gefässen beizutragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.