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26.3023 · Interpellation · 2026-03-02

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Jenen, die nicht mehr an den Nutzen von kurzen Freiheitsstrafen glaubten, verdanken wir die Einführung des Systems der Geldstrafen in unserem Strafrecht (Art. 34 ff. des Strafgesetzbuches [StGB]).

Die Bilanz seit 2018?

Straftäterinnen und Straftäter, die dieses System nicht verstehen und an eine Form von Straflosigkeit glauben können – jedenfalls solange die unbezahlten Geldstrafen nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurden (Art. 36 StGB). Und zur Krönung des Ganzen sind die Gefängnisse voll (https://www.blick.ch/fr/suisse/suisse-les-prisons-saturees-pour-des-amendes-impayees-id21551898.html?utm_source=transactional&utm_medium=email&utm_campaign=share-button).

Wir stellen dem Bundesrat daher folgende Fragen:

1. Wie viele auf dem Betreibungsweg uneinbringliche Geldstrafen wurden seit dem 1. Januar 2018 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt?

2. Wie gross ist seit diesem Datum der Anteil der Ersatzfreiheitsstrafen nach Artikel 36 StGB an allen Freiheitsstrafen, und wie hat sich dieser Anteil entwickelt?

3. Hat das System der Geldstrafe (Art. 36 ff. StGB) das bei seiner Einführung vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht?

4. Ist es nicht an der Zeit, auf den Entscheid zurückzukommen und sich von diesem System wieder zu verabschieden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es gibt keine Statistik zur Zahl der Geldstrafen, die in Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) umgewandelt wurden. Das Bundesamt für Statistik (BFS) verfügt lediglich über die Vollzugsdaten, d. h. die Zahl der Personen, die tatsächlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen. 2. Bei den verfügbaren Statistiken ist zu unterscheiden zwischen neuen Inhaftierungen (Eintritte) und der durchschnittlichen Zahl der Inhaftierten (Durchschnittsbestand). Die Eintritte beziehen sich auf alle Personen, die eine Freiheitsstrafe antreten, der Durchschnittsbestand auf die durchschnittliche Zahl der Inhaftierten am letzten Tag jedes Monats eines Jahres.Im Zeitraum 2018 bis 2024 waren gemäss Daten des BFS 7156 Eintritte für in EFS umgewandelte Geldstrafen zu verzeichnen, was einem Jahresdurchschnitt von 1022 Eintritten entspricht. Der Anteil der in EFS umgewandelten Geldstrafen an allen Freiheitsstrafen (einschliesslich Vollzug von Gesamtstrafen und Strafen nach Widerruf) betrug bei den Eintritten 12 % im Jahr 2018, 12 % im Jahr 2021, 12 % im Jahr 2024 und 12 % im Durchschnitt des Zeitraums 2018-2024. Beim Durchschnittsbestand beläuft sich dieser Anteil auf 5 % im Jahr 2018, 4 % im Jahr 2021, 5 % im Jahr 2024 und durchschnittlich 5 % (2018-2024). Der im Vergleich zum Durchschnittsbestand deutlich höhere Anteil bei den Eintritten zeigt, dass sich die Betroffenen in der Regel nur sehr kurz in einer Strafanstalt aufhalten. 3. Das angestrebte Ziel bei der Einführung der Geldstrafe (Art. 34 ff. des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) im Schweizer Strafrecht am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) bestand hauptsächlich darin, sogenannte kurze Freiheitsstrafen durch Geldstrafen zu ersetzen. Entsprechend sollten für Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten grundsätzlich prioritär Geldstrafen verhängt werden und nicht Freiheitsstrafen, die mittelschweren bis schweren Straftaten vorbehalten sein sollten. Dies wurde damit begründet, dass kurze Freiheitsstrafen in der Regel weniger wirksam sind, da die negativen Folgen des Freiheitsentzugs (z. B. Trennung vom beruflichen Umfeld, Verlust des Arbeitsplatzes, familiäre Auswirkungen, kriminogenes Umfeld im Gefängnis) aufgrund der kurzen Zeit im Gefängnis nicht durch positive Wirkungen (z. B. aus der Resozialisierung) aufgewogen werden. Geldstrafen wirken sich dagegen auf das Vermögen und damit auf den Lebensstandard der Verurteilten aus, ohne dass sie die negativen Auswirkungen der Freiheitsstrafen mit sich bringen. Entsprechend sind Geldstrafen bei kurzen Strafen wirksamer. Freiheitsstrafen verursachen zudem hohe Kosten für die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber hat jedoch Artikel 40 StGB geändert und vorgesehen, dass Freiheitsstrafen grundsätzlich drei Tage bis 20 Jahre dauern können, wodurch die Möglichkeit, kurze Freiheitsstrafen zu verhängen, wieder eingeführt wurde. Beibehalten wurde hingegen in Artikel 41 StGB die Regel der Vorrangigkeit der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe für Strafen von 3 Tagen bis 6 Monaten, wenn auch etwas abgeschwächt. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (AS 2016 1249).Somit sieht das System weiterhin eine Vorrangigkeit der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe bei Strafen bis zu 6 Monaten oder 180 Tagessätzen vor. Seit 2018 ist es jedoch möglich, eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen, und sei es nur aus Gründen der Spezialprävention. Der Vorrang der Geldstrafe soll eine Überlastung der Gefängnisse verhindern, hohe Haftkosten zulasten der Allgemeinheit vermeiden und mit den unbedingten Geldstrafen Einnahmen bringen. Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass das mit der Einführung der Geldstrafe angestrebte Ziel des Gesetzgebers erfüllt ist. 4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es nicht zweckmässig ist, auf den Entscheid zurückzukommen und das aktuelle System und insbesondere die Geldstrafen abzuschaffen.

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