26.3041 · Dringliche Interpellation · 2026-03-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In der laufenden Revision zur Gewässerschutzverordnung wurden zunächst Grenzwerte für 11 problematische Stoffe festgelegt. Nach der Konsultation von Landwirtschaftsexperten hat der Bundesrat für 4 bzw. 3 Wirkstoffe auf eine Festlegung von Grenzwerten verzichtet.
Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:
Das Bundesamt für Justiz hält in den Dokumenten aus der Ämterkonsultation in aller Klarheit fest, dass es gesetzeswidrig ist, aus agrarpolitischen Gründen für problematische Stoffe keine Grenzwerte festzulegen. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass er sich über übergeordnetes Recht hinwegsetzt?
Das Gewässerschutzgesetz verankert einen unbedingten Schutzauftrag, sobald Gefahr wissenschaftlich erwiesen ist. Kann der Bundesrat bestätigen, dass es sich bei den Pestiziden, für die keine Grenzwerte festgelegt wurden, wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie für Wasserorganismen in extrem niedrigen Dosen gefährlich sind?
Falls ja zu 2., wie rechtfertigt der Bundesrat, dass er diesen Schutzauftrag selektiv wahrnimmt? Falls es, wie Bundesrat Rösti in der Rundschau erwähnt, nur um eine zeitliche Frage geht: Bis wann werden die Grenzwerte für die verbleibenden drei Stoffe festlegen?
Falls nein zu 2., Wie begründet er seine Sicht, die von jener der EU abweicht?
Wie gedenkt der Bundesrat seinen gesetzlichen Auftrag zum Schutz der Gewässer und der Gesundheit wahrnehmen bis dann wahrzunehmen? Auf welcher gesetzlichen Grundlage sollen die Kantone bis dann Massnahmen ergreifen?
Über die Nichtfestlegung der Grenzwerte entschied ein Gespräch zwischen Bundesrat Rösti und dem Bauernverband im Herbst 2023. Von diesem Austausch gibt es kein Protokoll. Ist es üblich, dass bei derart weitreichenden Absprachen mit Interessenvertretern auf jegliche schriftliche Notiz verzichtet wird? Was rechtfertigt die exklusive, privilegierte Berücksichtigung der Agrarinteressen? Weshalb wurden die Schutzinteressen bzw. gesundheitlichen Interessen nicht gleich in die Erwägungen mit einbezogen?
Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat in den nächsten Monaten den Gewässerschutz stärken bzw. die Versprechen des indirekten Gegenvorschlags zu den Pestizidinitiativen einhalten?
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 3) Der Bundesrat schlägt in der Vorlage zu einer Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die bis am 12. März 2026 in Vernehmlassung war, die Festlegung neuer ökotoxikologisch begründeter Grenzwerte vor. Für drei Wirkstoffe, für welche es aktuell keine Alternativen zum Schutz wichtiger landwirtschaftlicher Kulturen gibt, soll zum jetzigen Zeitpunkt auf die Festlegung ökotoxikologisch basierter Grenzwerte in Anhang 2 der GSchV verzichtet werden. Sobald Alternativen zu den drei Wirkstoffen verfügbar sind, wird das UVEK die Festlegung von Grenzwerten nochmals prüfen. Der Bundesrat verfolgt das Ziel, einerseits den Schutz der Gewässer zu stärken und andererseits die inländische Nahrungsmittelproduktion nicht zu schwächen. Die drei Wirkstoffe, für welche der Bundesrat keine ökotoxikologisch basierten Grenzwerte vorschlägt, sind für die Landwirtschaft zurzeit unverzichtbar. Ohne diese Wirkstoffe können wichtige Kulturen wie Gemüse, Raps und Zuckerrüben nicht ausreichend geschützt werden. 2 und 4) Die drei Wirkstoffe Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin beeinträchtigen Pflanzen und Tiere in und am Gewässer bereits in tiefen Konzentrationen, nicht jedoch Menschen. 5) Die Belastung der Gewässer mit chemischen Stoffen und die Kenntnisse über diese Belastungen verändern sich laufend. Deshalb müssen auch die Grenzwerte in der GSchV laufend überprüft und angepasst werden. Ohne ökotoxikologisch basierte Grenzwerte für Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin fehlt den Kantonen die rechtliche Grundlage, um gemäss Artikel 47 GSchV Massnahmen zur Reduktion der Gewässerbelastung zu verfügen. Die allgemeinen Verpflichtungen zur Vermeidung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer nach Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) gelten jedoch trotzdem. Die Kantone können zudem beispielsweise durch Beratungsmassnahmen einen Beitrag zur Reduktion der Gewässerbelastung leisten. 6) Beim Treffen zwischen Bundesrat Rösti mit dem Schweizer Bauernverband (SBV) wurden keine Beschlüsse getroffen, sondern ein fachlicher Austausch zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem SBV vereinbart. Dabei sollte geklärt werden, ob für die elf Pestizidwirkstoffe Alternativen zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vorhanden sind. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Flach 25.3176 «Ist das Rechtsgleichheitsgebot in Vernehmlassungsverfahren zu beachten?» festgehalten hat, ist bei anspruchsvollen Vorlagen ein mehrstufiges Verfahren üblich.Zudem wurde zur Vorlage eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt. Die Vorlage wird nun im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Der Bundesrat wird eine Beurteilung der eingegangenen Stellungnahmen vornehmen und voraussichtlich bis Ende 2026 definitiv über die Verordnungsänderung entscheiden. 7) Der Bundesrat wird wie erwähnt voraussichtlich bis Ende Jahr die neuen Grenzwerte für ausgewählte Pestizidwirkstoffe in Anhang 2 der GSchV festlegen. Parallel dazu hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zu einer Änderung des GSchG durchgeführt. Damit will er u.a. die Motion 20.3625 Zanetti «Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche» umsetzen und auch so den Gewässerschutz weiter stärken. Weitere Massnahmen zur Risikoreduktion durch Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln mit hohen Risiken für Gewässerorganismen werden gegenwärtig durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vorbereitet.