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26.3080 · Interpellation · 2026-03-10

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

  1. Im Bundesgerichtsurteil 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 4.4 wurde festgehalten «Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (gemeint EuGH) schliesst allerdings selbst eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich 5,5 Stunden die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus». Ist es richtig, dass die Schweiz dieses Urteil berücksichtigen muss und folglich EU-Bürger, die weniger als einen Tag pro Woche arbeiten in gewissen Konstellationen als Arbeitnehmer zulassen muss, selbst wenn sie ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sind?

  2. Kann dieser EU-Bürger im Referenzalter weggewiesen werden, wenn er dann aufgrund des geringen Pensums auf Ergänzungsleistungen akzessorisch zur geringfügigen AHV-Rente angewiesen ist?

  3. Kann sich dieser EU-Bürger vorzeitig pensionieren lassen in der Schweiz? Was sind die Voraussetzungen?

  4. Wie verhält es sich mit den Überbrückungsleistungen? Wie sieht diese Statistik heute im Detail aus? Kann sie nach Nationen ? Werden mehr Personen mit Kleinstpensum über die Sozialhilfe abgedeckt werden müssen zwischen Alter 60 - 65 (Merkblatt AHV/IV 5.03.d)?

  5. Ist es möglich, dass ein Kleinst-Einkommen eines bald pensionierten EU/EFTA Bürgers als Angestellte von Angehörigenpflege auch zum Bezug von Ergänzungs- oder Überbrückungsleistungen oder sogar Sozialhilfe führen kann?

  6. Können sich EU-Bürger, die in der Schweiz als Maurer arbeiten, ebenfalls mit 60 Jahren gestützt auf den GAV FAR eine Frührente ohne Rentenkürzung sichern? Würden bei Bedarf dann auch die akzessorischen Ergänzungsleistungen vorzeitig ab 60 Jahren fliessen (deren Grundbedarf rund doppelt so hoch ist wie derjenige der Sozialhilfe)?

  7. Wie viel Steuergelder resp. öffentliche Gelder stecken in der AHV, wie viele in der IV und wie viele in der Krankenpflege/im Gesundheitswesen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesgericht legt den Arbeitnehmerbegriff in Übereinstimmung mit der vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (FZA; SR 0.142.112.681) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus (Art. 16 Abs. 2 FZA). Es berücksichtigt jedoch auch neuere EuGH-Entscheide, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Der EuGH schliesst im massgeblichen Urteil die Arbeitnehmereigenschaft bei einer Tätigkeit von 5,5 Stunden pro Woche nicht aus, stellt aber auch nicht fest, dass eine Tätigkeit in diesem Umfang ausreicht, um die Arbeitnehmereigenschaft zu erfüllen. Erforderlich ist eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Wird die Arbeitnehmereigenschaft bejaht, so darf ergänzend Sozialhilfe bezogen werden. 2. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben (E. 5.2.2 des Urteils), weshalb der EU-Bürger bei Bezug von Ergänzungsleistungen nach Erreichen des Referenzalters gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) weggewiesen werden kann. Anders wäre es, wenn er beim Erreichen des Referenzalters eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben würde, er sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten hätte und hier zuletzt während mindestens 12 Monaten erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Ziff. 2.3.6.2.2 der Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU [Bilaterale III]» betreffend den neuen Artikel 7e des FZA [BBl 2026 615]). Mit dem Änderungsprotokoll zum FZA (BBl 2026 617) gilt diese Regelung (Daueraufenthaltsrecht) auch für EU-Staatsangehörige, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden. 3. EU-Staatsangehörige können die AHV-Altersrente unter den gleichen Voraussetzungen vorbeziehen wie schweizerische Staatsangehörige. 4. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen (ÜL) unterliegt verschiedenen Voraussetzungen (u.a. Mindestversicherungsdauer, Mindesteinkommen, Vermögensgrenzen). Eine vorbezogene AHV-Altersrente schliesst den Anspruch auf ÜL aus (Art. 5 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 837.2]).Wie in der Verwaltungsexternen Regulierungsfolgenabschätzung zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie (Schlussbericht vom 9.5.2025) ausgeführt wurde, ist mit dem aufdatierten FZA kaum von einem Anstieg bei ÜL-Fällen auszugehen, weil die strengen Anspruchskriterien auch für EU-Staatsangehörige bereits heute gelten.Ende 2024 wurden 73 % der ÜL an schweizerische Staatsangehörige ausbezahlt, 14 % an EU/EFTA-Staatsangehörige und 13 % an Drittstaatsangehörige. Aus Datenschutzgründen (sehr geringe Anzahl Leistungsbeziehende) können keine detaillierten Angaben betreffend Staatsangehörigkeit der ausländischen Leistungsbeziehenden gemacht werden. 5. Sofern die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall vorliegt (siehe Antworten 1 und 2), ist der Bezug von Sozialhilfeleistungen auch nach dem aufdatierten FZA ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen. EU-Staatsangehörige haben unter denselben Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente. Der Bezug von Ergänzungsleistungen führt nicht zum Verlust des Verbleiberechts. Zum Anspruch auf ÜL vgl. Antwort 4. 6. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente gemäss dem GAV FAR gelten für alle diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Beschäftigten gleichermassen und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit. In der AHV ist der vorzeitige Rentenbezug erst ab dem 63. Altersjahr möglich. Ergänzungsleistungen werden nur bei Anspruch auf eine Rente der AHV ausgerichtet. 7. Gemäss der Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik 2025 betrug im Jahr 2023 der Beitrag der öffentlichen Hand an die AHV (13.7 Mia.) und IV (4.0 Mia.) insgesamt 17.7 Milliarden Franken. Gemäss den im Rahmen der BFS-Statistik «Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens» berechneten Ergebnissen hat die öffentliche Hand das Gesundheitswesen im Jahr 2023 mit 18.8 Milliarden Franken finanziert (provisorischer Wert; entspricht 20.0 % der gesamten Gesundheitskosten).