26.309 · Standesinitiative · 2026-06-25
Parlament
Eingereicht
Wortlaut
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:
Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer dahingehend anzupassen, dass die Möglichkeiten der Gestaltung und Bewirtschaftung der gemäss geltendem Art. 36a ausgeschiedenen Gewässerräume flexibilisiert werden, namentlich für eine standortgerechte landwirtschaftliche Bewirtschaftung, die massvolle Erweiterung bzw. Anpassung bestehender Bauten und Anlagen sowie die Erstellung neuer Bauten. Die Flexibilisierung hat unter Wahrung der Hochwasserschutzfunktion der Fliessgewässer und unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäss ökologischem Leistungsnachweis zu erfolgen.
Begründung
Die Umsetzung der Gewässerräume nach Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) hat im Kanton St. Gallen zu erheblichen Nutzungskonflikten geführt. Die starre Regelung lässt nur wenig Spielraum für standortangepasste Bewirtschaftung, was faktisch zu Stilllegungen fruchtbarer Flächen führt und Rechtsunsicherheit für Bewirtschafter und Grundeigentümer erzeugt. Berechnungen des Bundes zeigen, dass rund 20 000 Hektaren extensiviert werden müssten, ohne dass hierfür ein gesetzlicher Auftrag besteht.
Bisherige Verzögerungen bei der Gewässerraumausscheidung zeigen, dass die Umsetzung oft faktisch nicht realisierbar ist. Die vorgeschriebenen Gewässerabstände schränken viele landwirtschaftlich genutzte Flächen unverhältnismässig ein, während der ökologische Nutzen gering und umstritten ist. Zahlreiche Zufahrtsstrassen, die zur Bewirtschaftung notwendig sind, liegen im geplanten Gewässerraum, und Parzellen ohne direkte Strassenanbindung wären schwer oder gar nicht erreichbar. Auch Gemeindeinfrastrukturen wie Wasser-, Strom- oder Abwasserleitungen, welche auch ausserhalb des Siedlungsgebiets in den Strassen verlegt sind, sind durch Einschränkungen im Gewässerraum beeinträchtigt. Die Kombination aus praktischen Einschränkungen, unverhältnismässigen Abständen und geringem ökologischen Nutzen macht eine strikte Umsetzung für Gemeinden und landwirtschaftliche Betriebe schwer bis unmöglich.
Gerade für bestehende Bauten erweist sich die geltende gesetzliche (bzw. in der eidgenössiches Gewässerschutzverordnung [SR 814.201; abgekürzt GSchV] angelegte) Regelung als zu restriktiv, sodass in der Praxis (Interessenabwägung) häufig das Interesse an der Freihaltung von Ufern dem Interesse an massvollen Erweiterungen oder Anpassungen (trotz Besitzstandsgarantie) vorgeht. Dasselbe gilt für die nach Art. 41c GSchV zulässige Erstellung von neuen Bauten und Anlagen, womit etwa standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie auch zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten angesprochen sind. Mit der Standesinitiative soll sodann erreicht werden, dass dem Ziel der Innenentwicklung und Verdichtung im Rahmen der Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums deutlich stärker Rechnung getragen wird.
Die Ziele der Gewässerraumregelung, Schutz und Revitalisierung von Oberflächengewässern, Gewährleistung des Hochwasserschutzes und Sicherung natürlicher Rückhalteräume, bleiben unbestritten und sollen weiterhin gewahrt bleiben. Die Standesinitiative zielt darauf ab, die landwirtschaftliche Nutzung innerhalb des Gewässerraums praktikabel zu ermöglichen, ohne Hochwasserschutz oder ökologische Vorgaben zu gefährden. Bauliche Anlagen bleiben unzulässig, die landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, solange keine baulichen oder gewässerrelevanten Eingriffe erfolgen, Bewirtschaftung und Düngung standortgerecht erfolgen und die geltenden Gewässerschutzvorschriften sowie die Abstandsvorgaben gemäss ökologischem Leistungsnachweis (ÖLN) und Pflanzenschutzmittel-Anwendungsvorschriften eingehalten werden.
Die Anpassung schafft klare, praxisgerechte Regeln für Kantone und Gemeinden, erhöht die Rechts- und Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe, gewährleistet eine kohärente Abgrenzung zwischen Umwelt- und Baugesetzgebung und reduziert Nutzungskonflikte sowie administrativen Aufwand. Sie erleichtert die Umsetzung der Gewässerraum-Ausscheidungen und ermöglicht eine sachgerechte Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz und nachhaltiger landwirtschaftlicher Nutzung.