26.3117 · Interpellation · 2026-03-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit einigen Monaten haben mehrere auf Betreibungs- und Konkursrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte eine Veränderung in der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen von Nachlassverfahren, bei denen es um Steuerforderungen betreffend die Mehrwertsteuer (MWST) geht, festgestellt.
Infolge einer Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird seit dem 1. Januar 2025 für öffentlich-rechtliche Forderungen die Betreibung auf Konkurs und nicht mehr die Betreibung auf Pfändung eingeleitet.
Seitdem scheint die ESTV einen restriktiveren Ansatz in Bezug auf Nachlassanträge zu verfolgen, auch in Fällen, in denen das Zustandekommen eines Nachlassvertrags eine Teilrückzahlung der Steuerforderungen und die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens sicherstellen würde.
In bestimmten Fällen kann die Ablehnung eines Nachlassverfahrens jedoch zum Konkurs führen, was nicht nur die Auflösung des Unternehmens und der Wegfall der betroffenen Arbeitsplätze zur Folge hat, sondern möglicherweise auch finanzielle Einbussen für den Bund.
1. Ist dem Bundesrat bekannt, ob sich die Praxis der ESTV in Nachlassverfahren mit Steuerforderungen betreffend die MWST geändert hat?
2. Nach welchen Kriterien entscheidet die ESTV, ob sie der Durchführung eines Nachlassverfahrens zustimmt oder dieses ablehnt?
3. Berücksichtigt die ESTV bei ihrer Beurteilung die potenziellen Einnahmen, die der Bund im Falle der Durchführung eines Nachlassverfahrens erzielen würde, im Vergleich zur Situation bei einem Konkurs?
4. Berücksichtigt die ESTV auch die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungslage und den Erhalt des Wirtschaftsgefüges?
5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die derzeitige Praxis einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes und dem Erhalt des Wirtschaftsgefüges gewährleistet?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat bestätigt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ihre Praxis in Nachlassverfahren mit Forderungen betreffend die Mehrwertsteuer (MWST) nicht geändert hat. Die ESTV agiert innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens. Dabei ist anzumerken, dass sie nicht nur die MWST erhebt, sondern auch die Verrechnungssteuer, die Stempel- sowie die Radio- und Fernsehabgabe und auch Forderungen aus Strafverfahren einzieht. 2. bis 5. Die ESTV prüft Nachlassverfahren im Lichte der geltenden gesetzlichen Vorgaben und mittels Beurteilung des konkreten Einzelfalls. In diesem Zusammenhang berücksichtigt sie insbesondere die möglichen finanziellen Konsequenzen für den Bund sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Nur das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) hält explizit fest, dass die ESTV im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten kann (Art. 92 Abs. 2 MWSTG). Sofern also keine rechtlichen Hindernisse hinsichtlich der verschiedenen geltend gemachten Forderungen des Bundes bestehen, beurteilt die ESTV den konkreten Einzelfall, wobei sie besonders die Einhaltung der steuerlichen Pflichten während des Nachlassverfahrens, die finanzielle Lage des Unternehmens sowie die wirtschaftlichen Aussichten berücksichtigt. Sind die Voraussetzungen gegeben, so kann der Zustimmung zu einem Nachlassvertrag gegenüber einem Konkurs der Vorzug gegeben werden. Betreffend die MWST ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um eine steuerliche Belastung des Unternehmens handelt. Vielmehr wird die MWST von den Kundinnen und Kunden des Unternehmens getragen; die Unternehmen sind verpflichtet, die entsprechenden Erträge an den Bund abzuführen.