26.3154 · Interpellation · 2026-03-18
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Das Aufkommen von Designerdrogen birgt erhebliche Gesundheitsrisiken, die für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht richtig abschätzbar sind. Um diese Drogen wirksam zu bekämpfen, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beschlossen, per 13. März 2026 die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung um weitere Substanzen zu ergänzen. Damit unterstehen diese Substanzen fortan dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG); Herstellung, Handel und Anwendung sind illegal.
Das Aufkommen immer stärkerer und gefährlicherer Betäubungsmittel stellt sowohl den Gesundheits- als auch den Sicherheitsbereich vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig sehen einige lokale Initiativen Vertriebs- oder Versuchsmodelle vor, die bedeutende rechtliche und medizinische Fragen aufwerfen.
Diese Interpellation hat zum Ziel, dass geprüft wird, ob das BetmG modernisiert werden kann, um in der gesamten Schweiz eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.
Fragen
Beabsichtigt der Bundesrat angesichts des Aufkommens neuer synthetischer Drogen, das BetmG anzupassen, insbesondere die Artikel 3e und 8, die sich auf Substanzen beziehen, die in der Vergangenheit von Bedeutung waren, heute jedoch nicht mehr derart relevant sind (Rauchopium, LSD 25, Heroin usw.)?
Beabsichtigt der Bundesrat, insbesondere Artikel 3e BetmG (Betäubungsmittelgestützte Behandlung) dahingehend zu ändern, dass die strenge Regelung in Bezug auf die Verschreibung von Betäubungsmitteln, die derzeit namentlich für Heroin gilt, auch – sofern dies medizinisch gerechtfertigt ist – auf andere Betäubungsmittel angewendet werden kann (siehe Art. 3e Abs. 3 BetmG)?
Ist der Bundesrat bereit, diese betäubungsmittelgestützen Behandlungen – bei Scheitern anderer Therapieansätze und unter Begleitung und Überwachung der betäubungsmittelabhängigen Person – streng auf den stationären Bereich zu beschränken, um eine kontrollierte und einheitliche Anwendung zu gewährleisten?
Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass die Vier-Säulen-Politik in den verschiedenen Kantonen ausgeglichen bleibt und dass die Schadensminderung nicht an die Stelle einer echten Behandlungsstrategie tritt, sondern die betäubungsmittelabhängigen Personen dazu bewegt, ihre Sucht zu überwinden?
Welche zusätzlichen Massnahmen, Hilfeleistungen, Unterstützungsangebote oder Betreuungsmöglichkeiten erwägt der Bundesrat, um die medizinische und psychiatrische Versorgung von betäubungsmittelabhängigen Personen sowie die Behandlungskapazitäten in den Kantonen zu stärken?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Der Bundesrat ist sich der Herausforderungen bewusst, die das Aufkommen neuer synthetischer Drogen auf dem illegalen Markt in der Schweiz mit sich bringt.Die Liste der verbotenen Substanzen gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) ist nicht abschliessend. Der Bundesrat kann weitere Betäubungsmittel verbieten (Art. 8 Abs. 3 BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Betäubungsmittelverzeichnis (Art. 3 Betäubungsmittelkontrollverordnung [BetmKV, SR 812.121.1] und Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]), das alle nach dem Betäubungsmittelrecht kontrollierten Substanzen - inkl. den verbotenen (Verzeichnis D) - enthält und regelmässig aktualisiert wird. Dadurch können neue Substanzen zeitnah in das Betäubungsmittelrecht aufgenommen werden.Artikel 3e BetmG erlaubt bereits heute grundsätzlich die Abgabe anderer Betäubungsmittel als Heroin an abhängige Personen im Rahmen einer ärztlich begleiteten betäubungsmittelgestützten Behandlung. Dazu braucht es eine Bewilligung des Kantons (Art. 3e Abs. 1 BetmG). Für eine Abgabe anderer Substanzen als Opiate bräuchte es allerdings zuerst ausreichende entsprechende wissenschaftliche Studien. Insofern besteht nach heutiger Einschätzung grundsätzlich kein Anpassungsbedarf an diesen Bestimmungen. Es ist jedoch eine Teilrevision des BetmG vorgesehen. Dabei kann genauer geprüft werden, ob Anpassungen erforderlich sind, um auf das Aufkommen dieser neuen Substanzen zu reagieren. 3. Betäubungsmittelgestützte Behandlungen nach Artikel 3e BetmG unterliegen strengen Auflagen und erfolgen unter ärztlicher Aufsicht. Gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV; RS 812.121.6) muss die betäubungsmittelgestützte Behandlung von qualifizierten Fachpersonen durchgeführt werden und kann stationär oder ambulant in einer dafür ausgestatteten Institution erfolgen. Eine Einschränkung der Behandlung auf Spitäler wäre kaum praktikabel, denn diese sind im Gegensatz zu spezialisierten Behandlungszentren für die betäubungsmittelgestützte Behandlung und die damit einhergehende Betreuung selten ausreichend eingerichtet. 4. Die auf dem Vier-Säulen-Modell beruhende Schweizer Drogenpolitik erweist sich seit über 30 Jahren als wirksam. Der Bundesrat räumt den vier Säulen – Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression – den gleichen Stellenwert ein. Es ist in erster Linie Sache der Kantone, die Massnahmen des Vier-Säulen-Modells umzusetzen und sie an ihre Prioritäten und Bedürfnisse anzupassen.Die Säule der Therapie, einschliesslich der betäubungsmittelgestützten Behandlung, bewährt sich seit den 1990-er Jahren und hat zu einem deutlichen Rückgang der drogenbedingten Todesfälle beigetragen. Für stark abhängige Personen bleibt die Abstinenz oft ein schwer erreichbares Ziel. Bei ihnen geht es in erster Linie darum, eine Verschlechterung der Gesundheit und der sozialen Verhältnisse zu verhindern und so die menschlichen und gesellschaftlichen Kosten durch Behandlungs- und Schadensminderungsmassnahmen zu senken. 5. Im Rahmen der Nationalen Strategie Sucht (www.bag.admin.ch > Politik & Gesetze > Nationale Gesundheitspolitik > Gesundheitspolitische Strategien > Nationale Gesundheitsstrategien > Sucht) verfolgt der Bundesrat einen umfassenden Ansatz zur Verbesserung der Versorgung und Behandlung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen. Zur Verbesserung der medizinischen und psychiatrischen Betreuung unterstützt der Bund insbesondere die Weiterentwicklung evidenzbasierter Behandlungsangebote, einschliesslich ambulanter und stationärer Therapien sowie integrierter Versorgungsmodelle zwischen somatischer Medizin, Psychiatrie und Suchthilfe. Die konkrete Organisation und Finanzierung der Versorgungsangebote liegen in erster Linie in der Zuständigkeit der Kantone.