26.3158 · Interpellation · 2026-03-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Immer mehr Regionen der Schweiz sind von Wohnungsmangel betroffen. Die Leerwohnungsziffer ist innerhalb von fünf Jahren von 1,72 auf 1,00 Prozent gesunken. In Städten und Tourismusgemeinden liegt sie teilweise deutlich tiefer. Gleichzeitig nehmen die Leerstände im Bürobereich zu. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:
Fragen:
Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, leerstehende Geschäfts- und Büroliegenschaften rascher und einfacher in Wohnraum umzuwandeln?
Welche rechtlichen, planerischen oder wirtschaftlichen Hürden bestehen heute bei der Umwandlung von Geschäfts- und Büroflächen in Wohnungen?
Welche gesetzlichen Anpassungen auf Bundesebene könnten dazu beitragen, solche Umwandlungen zu erleichtern?
Welche Anpassungen auf Kantons- oder Gemeindeebene wären aus Sicht des Bundesrats besonders wirksam?
Welche weiteren Massnahmen könnten dazu beitragen, entsprechende Umnutzungen zu fördern?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Beantwortung der Fragen erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Raumplanung primär den Kantonen obliegt und der Bund in diesem Bereich lediglich über die Kompetenz verfügt, Grundsätze festzulegen (Art. 75 Abs. 1 BV). 1. Der «Aktionsplan Wohnungsknappheit» vom 13. Februar 2024, der gemeinsam von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden ausgearbeitet wurde, befasst sich mit der einfacheren Umnutzung von Büroimmobilien zu Wohnungen. Den Gemeinwesen aller Stufen wird darin empfohlen, kurz- bis mittelfristig eine Studie zum Potential und den Grenzen einer höheren Durchlässigkeit und Durchmischung von Arbeits- und Wohnzonen in Auftrag zu geben und Empfehlungen zu formulieren. Eine solche Studie ist in Erarbeitung. 2. Potenziell umnutzbare Geschäfts- und Büroflächen liegen teilweise in Nutzungszonen, die keine Wohnnutzung erlauben. Es braucht daher zunächst eine Anpassung solcher Nutzungszonen, damit die gewünschte Umnutzung überhaupt möglich wird. Ausserdem sind bauliche und umweltrechtliche Vorgaben zu erfüllen, damit Wohnen in Geschäfts- und Büroräumen zulässig ist. So sind beispielsweise in die umzuwandelnden Räume aus wohnhygienischen Gründen oft zusätzliche Fenster und Lüftungen einzubauen. Solche Umwandlungsmassnahmen können kostspielig sein. 3. Der Bund hat gestützt auf Artikel 75 BV keine Kompetenz, die infrage stehenden Umwandlungen zu erleichtern oder bestimmte Nutzweisen räumlich festzulegen. Auch das Baurecht innerhalb der Bauzonen liegt aufgrund der Kompetenzordnung in der Zuständigkeit der Kantone (vgl. Art. 3 und 42 BV). Anpassungen des Immissionsrechts sind im Sinn des Gesundheitsschutzes nicht angezeigt. 4. Im «Aktionsplan Wohnungsknappheit» wird den Kantonen und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz empfohlen, Zonenvorgaben in den kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzen mittelfristig zu prüfen und anzupassen, damit Büroimmobilien einfacher zu Wohnungen umgenutzt werden können. Zum gleichen Zweck wird auf Stufe der Gemeinden und Städte empfohlen, die kommunalen Zonenpläne in einem langfristigen Zeithorizont zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. 5. Allenfalls können auf Stufe der Kantone und der Gemeinden die Verfahren für die Planung und Bewilligung zur Umwandlung von Geschäfts- und Büroflächen in Wohnungen vereinfacht und beschleunigt werden. In Erfüllung verschiedener Postulate hat der Bundesrat am 22. April 2026 einen Bericht zur Verfahrensbeschleunigung im Raumplanungs- und Baurecht verabschiedet. Dieser Bericht enthält Lösungsansätze, wie Planungs-, Baubewilligungs- und Rechtsmittelverfahren insgesamt gestrafft und effizienter ausgestaltet werden können.