26.3197 · Motion · 2026-03-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) vorzulegen, die vorsieht, dass die landwirtschaftlichen Pachtverträge ausnahmslos schriftlich abgeschlossen werden müssen und dass die Schriftform ein zwingendes Gültigkeitserfordernis ist.
Begründung
Landwirtschaftliche Pachtverträge spielen in der Schweizer Landwirtschaft eine wichtige Rolle. Die Vertragsdauer ist relativ lang (6 Jahre für landwirtschaftliche Grundstücke und mindestens 9 Jahre für landwirtschaftliche Gewerbe). Das LPG schreibt keine besondere Form vor. Da landwirtschaftliche Nutzflächen immer knapper werden, ist das Eigentum an solchen Flächen oder die Möglichkeit, solche Flächen über einen Pachtvertrag zu nutzen, heute überaus wertvoll. Im Zuge der strukturellen Veränderungen in der Landwirtschaft, insbesondere mit der Bildung von Betriebsgemeinschaften, ändern sich die Rechte im Zusammenhang mit landwirtschafltichen Pachtverträgen. Dies führt insbesondere bei der Auflösung von landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaften zu zahlreichen Konflikten zwischen verschiedenen Landwirtinnen und Landwirten, die geltend machen, einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abgeschlossen zu haben. Heute gilt die Bewirtschaftung des Bodens oder die Zahlung eines Pachtzinses oder auch der Erhalt von Direktzahlungen laut der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass eine Person den Pachtzins zahlt und eine andere den Boden bewirtschaftet oder die Direktzahlungen erhält, was zu zahlreichen Konflikten führt, die für die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte sehr kostspielig sein können und die für die Gerichte schwierig zu lösen sind. Würde die Schriftform vorgeschrieben, könnte eindeutig geklärt werden, wer Vertragspartnerin oder Vertragspartner des Pachtvertrags ist, da die Parteien sich stets einigen müssten. Damit würden zahlreiche Konflikte und damit einhergehende langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren vermieden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schriftlichkeit ist zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich sinnvoll und trägt zur Klarheit der Vertragsbeziehungen bei, hätte aber gewichtige Nachteile im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Pacht. Aus Sicht des Bundesrates schwächt die gesetzliche Schriftform den Schutz der Pächterinnen und Pächter und erhöht den administrativen Aufwand. Meinungsverschiedenheiten bei einer überbetrieblichen Zusammenarbeit lassen sich durch eine Formvorschrift nicht vermeiden. Mehr Rechtssicherheit lässt sich damit nicht erreichen.Würden im Falle eines gesetzlichen Formzwangs die Eigentümerinnen und Eigentümern den Abschluss eines schriftlichen Vertrags einfach verweigern, würde gar kein Vertrag zustande kommen, denn ein mündlicher Vertrag wäre formungültig und damit unwirksam. Der Pächterschutz nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) würde wegfallen.Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Bewirtschaftung der Flächen treten häufig bei einer Auflösung der Zusammenarbeitsformen auf. Es ist deshalb wichtig, im Zusammenarbeitsvertrag auch die Pachtverhältnisse je Partei festzuhalten. Solche Bestimmungen werden dann bei der Auflösung der Gemeinschaft benötigt, um die Flächen wieder klar den einzelnen Parteien zuweisen zu können. Vorhandene Musterverträge bieten praxistaugliche Lösungen für unterschiedliche Ausgangslagen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.