26.3218 · Interpellation · 2026-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Zusammenhang mit den Karikaturen des Satiremagazins «Charlie Hebdo» und der Tragödie von Crans-Montana wurde Strafanzeige eingereicht. Die Justiz wird über eine mögliche Verletzung der Menschenwürde entscheiden sowie darüber, ob ein Unglück mit Todesopfern Inhalt einer Satire sein darf. Zu diesem Zweck könnte Artikel 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung gelangen. Jedoch könnten die objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sein.
1. Ist der Bundesrat bereit, sich zur Tragweite von Artikel 135 StGB zu äussern und den vom Parlament festgelegten Anwendungsbereich zu präzisieren?
2. Ist er unter Wahrung der Gewaltenteilung bereit, Massnahmen vorzuschlagen, um das StGB zu präzisieren und die Bevölkerung vor Darstellungen grausamer Gewalttätigkeiten zu schützen, welche die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen?
Begründung
Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Element der Demokratie und darf nicht infrage gestellt werden. Jedoch gibt es bei jeder Freiheit Grenzen und Pflichten. Nur so kann unsere Gesellschaft in gegenseitigem Respekt zusammenleben. Das Recht greift diese Logik auf, indem es im StGB Grenzen für individuelle Freiheiten festlegt, und dies zum Schutz des Gemeinwohls.
Im Jahr 2006 hat der Nationalrat, im Jahr 2007 der Ständerat die Motion 06.3554 angenommen. Sie sieht eine Ausdehnung von Artikel 135 StGB auf «Gewaltdarstellungen» statt nur auf Pädophilie vor. Mit dieser Ausdehnung hat das Parlament eine Änderung des StGB beschlossen, gemäss der bestraft wird, wer grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellt und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzt. Nach Auffassung des Bundesrates in seiner Antwort auf die Motion gibt es keine zwingenden Gründe, die gegen eine rechtliche Gleichbehandlung von harter Pornografie und Gewaltdarstellungen nach Artikel 135 StGB sprechen. Seit rund 20 Jahren stellt Artikel 135 StGB somit auch Gewaltdarstellungen unter Strafe. Doch wird diese normative Änderung tatsächlich im Sinne des Gesetzgebers angewandt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Artikel 135 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), «Gewaltdarstellungen», wurde mit der Änderung vom 23. Juni 1989 aufgenommen, die am 1. Januar 1990 in Kraft trat (AS 1989 2449). Strafbar ist demnach das Herstellen, Einführen, Lagern, Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen von Darstellungen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Mit der Änderung des Strafgesetzbuches vom 5. Oktober 2001, die am 1. April 2002 in Kraft trat (AS 2002 408), wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das Erwerben, Beschaffen oder Besitzen solcher Gewaltdarstellungen ausgedehnt. Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021, das am 1. Juli 2023 in Kraft trat (AS 2023 259), wurde eine Unterscheidung hinsichtlich der Opfer von Gewalttaten eingeführt, je nachdem, ob es sich um Erwachsene oder Minderjährige handelt sowie zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige, und der vorsätzliche Konsum von Gewaltdarstellungen wurde unter Strafe gestellt. Die in der Interpellation erwähnte Motion Hochreutener 06.3554 «Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen» wurde im Rahmen dieser letzten Änderung umgesetzt. Diese zielte darauf ab, die in Artikel 197 StGB (Pornografie) vorgenommenen Änderungen auf Artikel 135 StGB zu übertragen, indem sie den vorsätzlichen Konsum verbotener Darstellungen unter Strafe stellte. Der Hauptzweck von Artikel 135 StGB besteht darin, Jugendliche und Erwachsene davor zu schützen, ungewollt mit Gewaltdarstellungen konfrontiert zu werden. Gleichzeitig soll er die schlechten Einflüsse von Gewaltdarstellungen eindämmen, da diese bei den Betrachtenden die Neigung zu gewalttätigem Verhalten oder die Gleichgültigkeit gegenüber Gewalttätigkeiten an anderen fördern können (Botschaft vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1045 f.). Die Gesetzesbestimmung sanktioniert extreme Formen der Gewaltdarstellung, Brutalitäten im engsten Sinn. Grausam ist eine Gewalttätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte, sei es aufgrund der Art, der Dauer oder der Wiederholung der Gewaltanwendung. Eindringlich ist die Darstellung, wenn sie geeignet ist, in das Bewusstsein der Betrachtenden einzudringen (Botschaft vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1046). Strafbar sind die Gewaltdarstellungen im Übrigen nur, wenn sie die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Diese gesetzliche Anforderung zeugt vom Willen des Gesetzgebers, die Strafbarkeit auf abscheuliche, durch nichts zu rechtfertigende Darstellungen zu beschränken, auf unerträgliche Darstellungen, die das Leben oder das Leid von Menschen oder Tieren aufs Äusserste verhöhnen (BGE 150 IV 10 E. 4.1.4). Weiter sind Gewaltdarstellungen nur strafbar, wenn sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Diese Bedingung soll sicherstellen, dass die Grundrechte gewährleistet sind. Darstellungen, die grausame Gewalttätigkeiten verherrlichen, verharmlosen oder ausschliesslich der Unterhaltung oder Belustigung dienen, sind nicht schutzwürdig, ebenso wenig wie Gewaltdarstellungen, die sich darauf beschränken, grausame Gewalttätigkeiten zu zeigen, ohne deren Sinn oder Folgen zu thematisieren oder die Betrachtenden dazu anzuregen (BGE 150 IV 10 E. 4.1.5). 2. In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt der Bundesrat fest, dass Artikel 135 StGB bereits den Zweck hat, die Bevölkerung vor der Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten, welche die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, zu schützen (Beispiele vgl. BGE 150 IV 10 E. 4.2). Daher sieht er unter den jetzigen Gegebenheiten keinen Grund, das Strafgesetzbuch zu ändern. Weiter ist es mit Blick auf die Wahrung der Gewaltenteilung nicht Aufgabe des Bundesrates, zu beurteilen, ob die in der Zeitschrift Charlie Hebdo veröffentlichte Karikatur, auf die in der Interpellation Bezug genommen wird, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.