26.3298 · Interpellation · 2026-03-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die traurige Brandkatastrophe von Crans-Montana beschäftigt nach wie vor. Leider sind offenbar viele Fehler seitens der Behörden bei der Aufarbeitung passiert. Die Videos der Überwachungskameras wurden nicht gesichert, keine Obduktionen angeordnet, die Handys nicht sichergestellt. Der ausländische Betreiber kam erst nach 9 Tagen in U-haft und wurde 2 Wochen später (trotz Kollusionsgefahr, allenfalls Fluchtgefahr) wieder auf Kaution freigelassen. Die Betreiberin war immer auf freiem Fuss. Viele Opfer sind minderjährig, es gab nur einen engen Fluchtweg, ein anderer war versperrt, das Personal nicht geschult, es gab zu wenige Brandlöscher, das Material an Decke und Wänden war stark brennbar und wurde eigenhändig angebracht. Es gab seit 2019 keine Kontrollen des Lokals. Die Liste der Behördenversagen könnte man noch verlängern. Nicht nur bei unserer Bevölkerung gab es viele Fragen, sondern auch der Druck aus dem Ausland ist gewachsen. Immerhin wurde offenbar das Angebot seitens Italien auf internationale Rechtshilfe angenommen. Die Walliser Untersuchungsbehörden gaben bereits vor dem tragischen Ereignis an, sie seien überlastet. Auch hatten die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenig Kapazität für die Brandschutzkontrollen. Seitens Behörden gab es einige Versäumnisse. Sogar von Befangenheit ist die Rede.
In ähnlichen Fällen mit grosser Tragweite gab es ausserordentliche Staatsanwaltschaften, um zu unterstützen. Gerade in grossen Fällen braucht es eine gründliche, neutrale Untersuchung (unter Einhaltung der Gewaltenteilung). Der Bundesrat kann Empfehlungen abgeben; insbesondere wenn es auch um die Reputation der Schweiz geht. Eine unabhängige, ausserkantonale Aufsicht wäre sinnvoll.
Begründung
Wäre es sinnvoll auch in zukünftigen strafrechtlichen Fällen mit ähnlich grosser Tragweite, dass der Bund frühzeitig Empfehlungen abgibt, dass die Untersuchung von extern aus übernommen wird?
Müsste es nicht im Interesse der Walliser sein, den Fall an einen ausserkantonalen Sonderstaatsanwalt abzutreten? Haben hierzu Gespräche stattgefunden?
Gibt es nun eine Zusammenarbeit (Aktenaustausch) zwischen der Schweiz und anderen betroffenen Ländern?
Hat der Bundesrat sich überlegt wie bei weiteren grossen Katastrophen künftig vorgegangen wird, um mehr Professionalität zu gewährleisten?
Gibt es noch weitere Schlüsse, beispielsweise betr. Sicherheit, die man seitens Bund aus dieser Tragödie zieht?
Stellungnahme des Bundesrates
Vorweg ist festzuhalten, dass der Bundesrat keine näheren Kenntnisse über das laufende Strafverfahren hat. Weder hat er Einsicht in die Verfahrensakten noch kennt er Einzelheiten auf andere Weise. Er ist deshalb nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Darstellung der Ereignisse, angeblicher Verfehlungen und Versäumnisse, wie sie diese Interpellation darlegt, den Tatsachen entspricht. 1. So aussergewöhnlich und traurig die Ereignisse vom 1. Januar 2026 in Crans-Montana auch sind, vermögen sie die Zuständigkeitsregeln für die Strafverfolgung nicht ausser Kraft zu setzen. Gemäss Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind die Kantone für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig, soweit das Gesetz nichts anders vorsieht. Soweit die Kantone für die Verfolgung bestimmter Straftaten zuständig sind, obliegt ihnen auch die Aufsicht über die Strafbehörden und die Gerichte. Der Bund hat unter keinem Titel die Befugnis, den Kantonen generelle oder auf einen Einzelfall bezogene Vorgaben zu machen, wie oder durch wen Strafverfahren zu führen sind. Die Schaffung eines solchen Rechts des Bundes würde eine erhebliche Änderung der geltenden Zuständigkeitsordnung in der Strafverfolgung bedeuten. 2. Der Bundesrat kann sich nicht dazu äussern, welche Vorgehensweise im Interesse des Kantons Wallis wäre. Es ist aber festzuhalten, dass die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes oder einer ausserordentlichen Staatsanwältin aus einem anderen Kanton nicht bedeuten würde, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft dieses Kantons geführt würde. Vielmehr würde bloss die verfahrensleitende Staatsanwältin durch eine ausserkantonale Person ersetzt. Diese würde jedoch die Strafuntersuchung nach wie vor für den Kanton Wallis führen und namentlich auch auf die Polizeikräfte des Wallis zurückgreifen. Wenn die ausserkantonale Person mit den Verfahrensabläufen im Wallis nicht vertraut ist, könnte dies das Verfahren sogar erschweren. 3. Die Staatsanwaltschaft Rom hat am 13. Januar 2026 im Rahmen ihres Strafverfahrens ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt; sie hat um die Herausgabe der Kopien der Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ersucht und möchte bei den Rechtshilfehandlungen anwesend sein. Die für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ist am 30. Januar 2026 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat Rechtshilfe gewährt. Die beiden Staatsanwaltschaften haben Ende März 2026 mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens begonnen; die italienischen Ermittler sind dabei anwesend und können die bereits vorhandenen Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sichten und die für das italienische Strafverfahren relevanten Akten bezeichnen. Von den anderen betroffenen Staaten hat die Schweiz keine Rechtshilfeersuchen erhalten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an Frankreich und an die USA gestellt. 4./5. Welche Schlüsse und Lehren aus den Ereignissen von Crans-Montana zu ziehen sein werden, welche Massnahmen sich auf welcher Staatsebene daraus allenfalls ergeben, wird sich erst beurteilen lassen, wenn die Ereignisse und Abläufe insbesondere durch das Strafverfahren aufgeklärt sein werden.