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26.3315 · Motion · 2026-03-19

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Bericht zum Handlungsbedarf die vierte Massnahme so anzupassen, dass die FINMA das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent berücksichtigt.

Begründung

Die FINMA verfügt über weitreichende Kompetenzen bei der Anwendung ihrer Sanktionsinstrumente. Die Sanktionsmassnahmen können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation und die Reputation der betroffenen Institute haben. Zudem beeinträchtigen sie das Ansehen der Schweizer Finanzinstitute im Ausland. Die FINMA muss daher das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent anwenden, indem sie insbesondere die genannten Auswirkungen berücksichtigt und keine Massnahmen ergreift, die über das für eine angemessene Aufsicht notwendige Mass hinausgehen. Auf organisatorischer Ebene sollte die FINMA sicherstellen, dass nicht dieselbe Organisationseinheit – etwa der Enforcement-Bereich ‒ gleichzeitig Untersuchungen führt, Verfügungen erlässt und deren Umsetzung überwacht. Damit würde den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Funktionstrennung und der Verfahrensgarantien Rechnung getragen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Grundsätzlich kann zur konsequenten Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die FINMA und zur Organisation der FINMA Folgendes gesagt werden: Die FINMA ist in ihrer Aufsichtstätigkeit an die verfassungsmässigen Vorgaben, insbesondere an Art. 5 und Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101), gebunden und muss entsprechend namentlich die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit jederzeit einhalten. Sie setzt die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nach diesen Prinzipien risikobasiert und technologieneutral ein. Kriterien für eine verhältnismässige Aufsicht sind Grösse, Komplexität und Bedeutung des jeweiligen Finanzinstituts, ebenso wie das Geschäftsmodell, das jeweilige Kontrollumfeld und die daraus resultierenden Risiken. Je grösser das Institut und je relevanter die entsprechenden Risiken, desto strenger sind die aufsichtsrechtlichen Erwartungen und desto engmaschiger auch die Aufsicht der FINMA. Umgekehrt gilt: Je kleiner das Institut und je geringer die Risiken, desto grösser ist die Entlastung (vgl. bspw. den auf der Website der FINMA verfügbaren Überblick über alle Erleichterungen für Banken und Wertpapierhäuser der Aufsichtskategorien 4 und 5). Verstösst ein Institut gegen das Aufsichtsrecht, ist es Aufgabe der FINMA, die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durchzusetzen. Dies gebieten sowohl der Schutz der Kundinnen und Kunden als auch das Interesse der Mitbewerberinnen und Mitbewerber im Markt. Zu diesem Zweck verfügt die FINMA über mögliche Instrumente, welche sie zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands einsetzen kann. Zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird dabei jeweils dessen Teilgehalten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit Rechnung getragen. Die Entscheide der FINMA unterliegen ausserdem stets einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle, d. h., sie können beim Bundesverwaltungsgericht bzw. letztinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden. Organisatorisch sind die Funktionen intern aufgeteilt, namentlich zwischen der laufenden Überwachungstätigkeit der Aufsichtsbereiche und dem Enforcement. Die Kompetenz, Enforcementverfahren bei Bewilligungsträgern zu eröffnen und abzuschliessen, liegt zudem bei einem Ausschuss der Geschäftsleitung. Die Umsetzung angeordneter Enforcementmassnahmen wird wiederum vom Aufsichtsbereich wahrgenommen. Was die in der Motion genannte Massnahme 4 aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 betrifft - die Einführung von pekuniären Verwaltungssanktionen der FINMA gegen beaufsichtigte juristische Personen - , hat der Bundesrat in den am 6. Juni 2025 beschlossenen Eckwerten zur Änderung des Bankengesetzes explizit festgehalten, dass der für eine Verwaltungssanktion festgelegte Betrag das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektieren und ausreichend abschreckend sein muss, ohne jedoch die Existenz des Finanzinstituts zu bedrohen. Diese Vorgaben werden in der Vorlage entsprechend umgesetzt. Dem Anliegen der Motion wird damit bereits Rechnung getragen. Der Bundesrat wird im Sommer 2026 die Vernehmlassung zur Umsetzung dieser und weiterer Massnahmen zur Weiterentwicklung des Too-Big-To-Fail-Dispositivs eröffnen und dem Parlament voraussichtlich 2027 die Botschaft zur Beratung unterbreiten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.