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26.3335 · Interpellation · 2026-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Bürgschaftsorganisationen (im Folgenden „Organisationen“) sind für die Eintreibung der ausstehenden COVID-Kredite zuständig. Sie haben diese Aufgabe von beispiellosem Umfang der Intrum AG und der Anwaltskanzlei Kellerhals Carrard übertragen. Angesichts der Höhe der Beträge und der Anzahl der betroffenen Unternehmen ist diese Eintreibung aus wirtschaftlicher, demokratischer und gesellschaftlicher Sicht von nationaler Bedeutung. Mit diesen Aufträgen werden überdies eine öffentliche Aufgabe privatisiert und Kompetenzen in einem wichtigen Wirtschaftsbereich übertragen.

Ich frage den Bundesrat:

  1. Warum fiel die Wahl auf die Intrum AG und Kellerhals Carrard? Auf welcher Grundlage (Ausschreibung, freihändige Vergabe, Sonstiges) und nach welchen Kriterien?

  2. Die Intrum AG stand für gewisse Praktiken in der Kritik. Wie haben die Organisationen diese Kritik bei der Entscheidung, dieses Unternehmen zu beauftragen, beurteilt?

  3. Nutzen die Organisationen weitere externe Beauftragte? Wenn ja, welche?

  4. Welchen Inhalts sind die Verträge, die mit der Intrum AG und mit Kellerhals Carrard geschlossen wurden? Kann der Bundesrat den Inhalt veröffentlichen bzw. die Bürgschaftsorganisationen dazu auffordern, dies zu tun?

  5. Welches Vergütungssystem ist für diese beiden Mandate vorgesehen (Stundenlohn, Fallpauschale, Sonstiges) und wie hoch ist der vereinbarte Betrag (Stundenansatz, Pauschalpreis, Erfolgsbeteiligung an den Inkassoeinnahmen, Sonstiges)?

  6. Wie hoch sind die Honorare je beauftragte Person, die bereits bezahlt wurden ? Wenn es sich um eine Stundenvergütung handelt, wie viele Stunden haben die beiden Beauftragten je in Rechnung gestellt?

  7. Wer kommt letztlich für diese Honorare auf – die Schuldner oder die Bürgschaftsorganisationen?

  8. In wie vielen Fällen wurden die Bürgschaftsorganisationen von den kreditgebenden Banken zur Kasse gebeten?

  9. Wie hoch ist der Anteil der noch nicht zurückbezahlten Kredite am Gesamtvolumen der vergebenen Kredite?

  10. Wie viele Strafanzeigen sind ergangen?

  11. Welche Anweisungen bzw. welchen Ermessensspielraum erhalten bzw. haben diese beiden Beauftragten erhalten insbesondere hinsichtlich der Ratenzahlung, der Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder der Einreichung einer Strafanzeige?

  12. Unter welcher Aufsicht wird die Arbeit der beiden Beauftragten ausgeführt? Wer genehmigt die mit den Schuldnern getroffenen Vereinbarungen, die Insolvenzerklärungen oder die Einreichung von Strafanzeigen?

  13. Werden im Falle einer Einigung Vertraulichkeitsklauseln mit den Schuldnern ausgehandelt? Falls ja, wie viele Verträge mit solchen Klauseln wurden abgeschlossen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Anwaltskanzlei Kellerhals Carrard (KC) und die Intrum AG nehmen als Beauftragte der vier Bürgschaftsorganisationen unterschiedliche Aufgaben wahr (vgl.Antwort auf die Interpellation 26.3024 Golay).

  1. Die Bürgschaftsorganisationen sind privatrechtlich organisiert und somit nicht dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) unterstellt, wie die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht vom 13. Mai 2022 Beizug Dritter in der Umsetzung der Covid-19-Massnahmen (https://www.efk.admin.ch/prufung/beizug-dritter-in-der-umsetzung-der-covid-19-massnahmen-staatssekretariat-fuer-wirtschaft/) bestätigt hat. In der Antwort auf die Interpellation 26.3024 Golay sind die Kriterien erwähnt, die zur Wahl von KC geführt haben. Was die Wahl des Inkassounternehmens betrifft, so haben sich die Bürgschaftsorganisationen unter mehreren Angeboten für die Intrum AG entschieden.

  2. Die Bürgschaftsorganisationen haben berücksichtigt, dass die Intrum AG 2020 den Code of Conduct des Verbands «Inkasso Suisse» unterzeichnet hat, der eine faire, transparente und ethische Inkassopraxis gewährleistet. Intrum SA ist von der Swiss Safety Center AG zertifiziert, was die Einhaltung der Anforderungen des Verhaltenskodexes bestätigt. Zudem umfasst der für die Covd-19 Kredite unternehmensfreundliche Ansatz der Intrum AG bei der Verwaltung der Forderungen weder Zinsen noch Gebühren.

  3. und 6. Die Bürgschaftsorganisationen arbeiten mit folgenden Dritten zusammen: Nextway Software Switzerland GmbH, Creditreform Egeli St. Gallen AG, Swisscom Digital Technology SA und Cisel Informatique SA sowie bis Ende März 2023 PwC. Per Ende März 2026 beliefen sich die Honorare für KC auf insgesamt 74,6 Millionen Franken für 258 539 verrechnete Arbeitsstunden. Die anderen Beauftragten, die auf Mandatsbasis abrechnen, haben bisher folgende Beträge erhalten: Intrum AG: 3,2 Millionen / Nextway: 0,6 Millionen / Creditreform: 0,3 Millionen / Swisscom Digital Technology SA und Cisel Informatique SA: 9,2 Millionen / PwC: 5,7 Millionen. Die externen Beauftragten haben einen grossen Teil dazu beigetragen, dass 136 Millionen Franken an Wiedereingängen eingetrieben werden konnten.

  4. In den Verträgen mit KC und der Intrum AG sind die Leistungen, die Preise und die Bedingungen festgehalten. Es ist nicht üblich, dass der Bundesrat den Inhalt von Verträgen veröffentlicht oder private Organisationen dazu auffordert, dies zu tun. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3) kann bei den zuständigen Stellen jedoch ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten eingereicht werden.

  5. Der Vertrag mit KC sieht Stundenansätze zwischen 100 und 390 Franken vor. Mit der Intrum AG sind vertraglich je nach erbrachter Leistung Fallpauschalen zwischen 20 und 85 Franken vereinbart.

  6. Die Kosten für den Beizug Dritter fallen unter die Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen. Gemäss Artikel 14 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26) werden diese Verwaltungskosten letzten Endes vom Bund übernommen.

  7. 9. und 10. Wie auf der Website zu den Covid-19-Hilfen (https://covid19.easygov.swiss) ersichtlich ist, hatten die Bürgschaftsorganisationen per Ende März 2026 insgesamt 23 035 von 137 870 gewährten Krediten honoriert, was 8,6 Prozent des gesamten gewährten Kreditvolumens entspricht. Das noch ausstehende Kreditvolumen beträgt 1,7 Milliarden Franken und macht damit 10,1 Prozent des insgesamt gewährten Kreditvolumens aus. Hinzu kommen 1,1 Milliarden an Forderungen (6,5 Prozent der gewährten Kreditsumme), die im Rahmen der Forderungsbewirtschaftung noch zurückbezahlt werden müssen. Ausserdem wurden 6148 Strafanzeigen eingereicht, sprich für 4,5 Prozent der gewährten Kredite.

  8. Die Anweisungen für den Umgang mit ausstehenden Forderungen sowie mit Betreibungen und Strafanzeigen sind in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Bürgschaftsorganisationen festgehalten. Die Ratenzahlungen richten sich nach der finanziellen Situation des Schuldners. Das Fortbestehen des Unternehmens muss gesichert sein, gleichzeitig sind aber auch die finanziellen Interessen des Bundes zu wahren. Eine Betreibung wird nur eingeleitet, wenn Schuldner sich nicht kooperativ verhalten und Strafanzeige wird ausschliesslich bei konkreten Missbrauchshinweisen, fehlender Kooperationsbereitschaft, kriminellen Absichten oder festgestellten Mehrfachverstössen eingereicht.

  9. Die Bürgschaftsorganisationen müssen ein Prüfkonzept (https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2020/06/383016801-Pru%CC%88fkonzept_COVID-Kredite-23.06.2020.pdf) sowie die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen einhalten. Das SECO führt regelmässig bestimmte Kontrollen durch (vgl. Antwort auf die Interpellation 26.3024 Golay). Die monatlichen Rechnungen von KC werden durch die vier Bürgschaftsorganisationen und anschliessend durch das SECO geprüft. Rückzahlungsvereinbarungen, die über 2030 hinausgehen, die Einleitung von Betreibungsverfahren sowie die Einreichung von Strafanzeigen müssen von den Bürgschaftsorganisationen genehmigt werden.

  10. Vertraulichkeitsklauseln wurden nicht systematisch ausgehandelt, sondern ausschliesslich in Ausnahmefällen und nur auf Antrag des Schuldners. Schweizweit gibt es nur ein paar wenige.