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26.3393 · Interpellation · 2026-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die WOZ und das WAV Recherchekollektiv haben eine Liste von durch das SECO ausgestellten Exportbewilligungen publiziert. Der Artikel beschreibt eine gesetzliche Lücke bei Exporten von Dual-Use- und «besonderen militärischen Gütern» am Beispiel Israel. Zwischen Oktober 2023 und März 2025 wurden über 110 Ausfuhren im Wert von mehr als 20 Mio. CHF nach Israel bewilligt.

  1. Wie beurteilt der Bundesrat, dass das SECO trotz des bewaffneten Konflikts Bewilligungen für Dual-Use- und besondere militärische Güter nach Israel, insbesondere an das Verteidigungsministerium und an Rüstungszulieferer, erteilt hat?

  2. Wie haben der Bundesrat oder das SECO sichergestellt, dass exportierte Maschinen und Komponenten nicht direkt oder indirekt für militärische Operationen im Gazastreifen oder Libanon und zur Aufrechterhaltung der illegalen Besetzung palästinensischer Gebiete verwendet werden?

  3. Sieht der Bundesrat im Güterkontrollgesetz Lücken, weil es kein explizites Verbot für Exporte in Länder mit hohem Risiko für Menschenrechtsverletzungen enthält? Ist er bereit, eine Revision des Gesetzes zu prüfen, um Exporte von Dual-Use-Gütern in kriegführende Staaten restriktiver zu regeln?

  4. Wie beurteilt der Bundesrat die Bewilligungen im Lichte der Resolution des UNO-Menschenrechtsrats vom April 2024, die Staaten zu einem Stopp von Waffen- und Dual-Use-Transfers nach Israel auffordert?

  5. Wie vereinbart der Bundesrat diese Praxis des SECO während eines laufenden bewaffneten Konflikts mit der Neutralitätspolitik der Schweiz?

  6. Nach welchen konkreten Kriterien beurteilt das SECO Exportgesuche für Dual-Use-Güter in Konfliktregionen? Welche Bundesstellen wirken wie an der Entscheidfindung mit und wie werden die Inputs gewichtet?

  7. Warum bewilligt das SECO einer Schweizer Firma, die Konzeption und Inbetriebnahme einer Anlage in Israel zur Herstellung militärischer Hochexplosivsprengstoffe zu unterstützen? Warum gilt dies als «Dual-Use»?

  8. In der Analyse zum Gutachten des IGH schreibt der Bundesrat, dass je nach Relevanz Güter von der Pflicht erfasst seien, die Aufrechterhaltung der Präsenz Israels im besetzten Gebiet nicht zu unterstützen, z.B. indem exportierte Güter durch die israelischen Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung dieser Präsenz verwendet würden. Wie oft kam diese Bedingung zur Anwendung, bei welchen Gütern und nach welchen Relevanzkriterien? Wie wird die Einhaltung dieser Bedingung überprüft?

Stellungnahme des Bundesrates

1., 2., 4., 6., 7. und 8.: Die Voraussetzungen für die Erteilung und für die Verweigerung von Ausfuhrbewilligungen sind in der Güterkontrollgesetzgebung geregelt. Das SECO prüft jedes Bewilligungsgesuch genau, insbesondere in Bezug auf die Endverwendung und die Endverwender der betreffenden Güter, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung nicht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang muss der Exporteur in der Regel eine Endverbleibserklärung des Endverwenders vorlegen und gegenüber dem SECO auch den Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften erbringen.Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu den parlamentarischen Vorstössen 25.3560, 25.3561, 25.3760 und 25.4041 dargelegt hat, werden Gesuche für Ausfuhren nach Israel auch abgelehnt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die ausgeführten Güter in einem aktuellen Konflikt oder im Rahmen der illegalen Besetzung des palästinensischen Gebiets verwendet werden könnten.Liegt kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund vor, bewilligt das SECO die Ausfuhr. Ist hingegen ein Verweigerungskriterium erfüllt, lehnt das SECO das Ausfuhrgesuch ab. In den anderen Fällen entscheidet das SECO in Absprache mit der interdepartementalen Exportkontrollgruppe. Ausserdem äussert sich der Bundesrat nicht zu einzelnen Unternehmen.3. Das Güterkontrollgesetz (SR 946.202) ist Teil eines international weitgehend harmonisierten Rahmens. Der Bundesrat sieht keinen Anlass für eine Revision dieses Gesetzes.5. Das Neutralitätsrecht findet nur auf bewaffnete Konflikte zwischen Staaten Anwendung. Zum aktuellen Zeitpunkt gilt das Neutralitätsrecht nicht für den israelisch-palästinensischen Konflikt, da die Schweiz Palästina nicht als Staat anerkennt. Was den laufenden Konflikt zwischen den USA bzw. Israel und dem Iran anbelangt, so sind keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich, da das SECO für Güter, die in diesem Konflikt verwendet werden könnten, bereits jetzt keine Ausfuhrbewilligungen nach Israel erteilt.