26.3452 · Interpellation · 2026-03-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Rund um die Abstimmung zur SRG-Initiative stellen sich einige Fragen:
1. In der Vernehmlassung zur Anpassung des RTVV (Senkung Medien-Abgaben), haben sich Kantone, Städte, die Mehrheit der Parteien, sämtliche Kultur- und sämtliche Sportverbände negativ zu Vorhaben eines Rückbaus geäussert. Inwiefern sind die Vernehmlassungsresultate in den Beschluss des Bundesrats zur Abgabesenkung eingeflossen?
2. Der zuständige Bundesrat betonte nach dem Abstimmungssonntag vom 8. März mehrfach, die betroffenen Kreise könnten sich bei der kommenden Anpassung der SRG-Konzession im Rahmen einer Vernehmlassung äussern. Weshalb geht der Bundesrat davon aus, dass sich die Vernehmlassungsantworten - insbesondere aus betroffenen Kreisen der geplanten Konzessionsänderung aus Sport und Unterhaltung- gegenüber jenen bei der RTVV-Anpassung unterschieden werden, also deutlich mehrheitlich negativ ausfallen? Was tut der Bundesrat dann?
3. Ebenfalls an besagter Pressekonferenz interpretierte der Medienminister das Abstimmungsresultat als Zustimmung zum sogenannten "Gegenprojekts" des Bundesrates. Gegenvorschläge zu Volksabstimmungen erfolgen entweder direkt auf Verfassungsstufe oder indirekt in Form einer referendumsfähigen Gesetzesvorlage. Gab es in der Geschichte der Schweiz schon einmal ein Gegenvorschlag auf Verordnungsstufe, über den weder Parlament, noch die Bevölkerung abstimmen konnten?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1:Der Bundesrat hat seinen Entscheid in Kenntnis der Ergebnisse der Vernehmlassung zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. November 2023 bis 1. Februar 2024 getroffen. Er hat die Stimmen, die der Senkung der Radio- und Fernsehabgabe zugestimmt haben, höher gewichtet als jene, welche von einer Senkung absehen wollten. Zu Frage 2:Der Bundesrat wird auch die Stellungnahmen prüfen, die 2027 zur neuen SRG-Konzession eingehen werden, und seinen Entscheid in Kenntnis dieser Rückmeldungen treffen. Zu Frage 3:Volksinitiativen hemmen die Ausübung der bestehenden Kompetenzen von Bundesversammlung und Bundesrat grundsätzlich nicht. Diese können deshalb im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, unter Wahl der geeigneten Handlungsform, auf ein Anliegen reagieren. Neben dem direkten Gegenentwurf auf Verfassungsstufe und dem indirekten Gegenvorschlag in Form eines Bundesgesetzes sind deshalb auch andere Formen von Gegenprojekten zulässig.Im RTVG hat das Parlament dem Bundesrat zwei Steuerungsinstrumente zugewiesen, die aufeinander bezogen sind: die Bestimmung der Höhe der Radio- und Fernsehabgabe (Art. 68a Abs. 1 RTVG) sowie des Leistungsauftrags der SRG (Art. 25 Abs. 1 RTVG). Mit seinem Gegenprojekt auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat von dieser Kompetenzordnung Gebrauch gemacht. Der Bundesrat hat vor der Volksabstimmung zur SRG-Initiative beschlossen, die Haushaltsabgabe bis 2029 schrittweise von 335 auf 300 Franken zu senken. Das Parlament hätte dem Gegenprojekt des Bundesrates zur SRG-Initiative auf Verordnungsebene einen indirekten Gegenentwurf auf Gesetzesebene gegenüberstellen können. Es hat jedoch darauf verzichtet und damit implizit den Beschluss des Bundesrates zur Abgabensenkung gestützt.