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26.3479 · Interpellation · 2026-03-20

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Eine Interdepartementale Arbeitsgruppe (IDAG) muss dem Bundesrat Bericht erstatten über das den Umgang mit den Risiken, die sich aus der digitalen Abhängigkeit der Schweiz von bestimmten Unternehmen ergeben. In seiner Antwort auf meine Motion 25.4120 «Digitale Souveränität. Unterstützung für Schweizer Wirtschaftsakteure» schreibt der Bundesrat, dass er derzeit keine wirtschaftlichen Massnahmen zur Unterstützung der Schweizer Wirtschaftsakteure, die im Bereich der Digitalisierung tätig sind, plant, dass gleichwohl jedoch Möglichkeiten bestehen, um die digitale Souveränität gezielt zu stärken, u. a. durch die Festlegung besonderer technischer Spezifikationen.

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

  1. Der Bundesrat erwähnt die potenziellen Kosten staatlicher wirtschaftlicher Massnahmen. Kann er auch eine Analyse der wirtschaftlichen Kosten vorlegen, die entstehen, wenn er nicht handelt? Denn die zunehmende Abhängigkeit von ausländischen Anbietern in den kritischen Bereichen (Cloud, Software, Daten und digitale Infrastruktur) ist mit wirtschaftlichen und strategischen Risiken sowie mit Sicherheitsrisiken verbunden. Falls ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht?

  2. Über welchen Zeitraum und nach welchen Kriterien wird der strategische Eckwert «Kosten und Wirtschaftlichkeit», der in den digitalen Leitlinien für die digitale Souveränität in der Bundesverwaltung vom 11. Dezember 2025 festgelegt wird, beurteilt?

  3. Für die Rechenzentren in der Schweiz gibt es auch 2026 noch keine gesetzlichen Auflagen im Bereich «Green IT». Im Gegensatz zur Energieeffizienz-Richtlinie der EU, die alle Rechenzentren mit einer Leistung ab 500 kW zu einer Berichterstattung verpflichtet, kennt die Schweiz keine entsprechenden Vorgaben. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit diese Gesetzeslücke nicht von weniger effizienten Anbietern ausgenutzt werden kann?

  4. Die Bedeutung der Fragen zur Digitalisierung nimmt zu und damit die Notwendigkeit, dass die Bundesämter sich untereinander koordinieren. Beabsichtigt der Bundesrat, eine Ansprechperson für politische Rechtsfragen zu ernennen, die sich dieser strategischen Herausforderung annimmt?

  5. Welche Anpassungen des Vergaberechts bräuchte es, damit technische Kriterien aufgenommen werden können, die unabhängige Akteure strukturell begünstigen, insbesondere indem Exit-Strategien verlangt und Lösungen besser bewertet werden, die ohne technologische Kundenbindung (Lock-in-Effekt) und ohne Remote-Zugriff zur Abschaltung von kritischen Infrastrukturkomponenten auskommen, oder indem Praktiken, die langfristig zu grösseren Abhängigkeiten führen, schlechter bewertet werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1: Die Bundesverwaltung ist verpflichtet, Risikomanagement zu betreiben und Risiken auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Sie setzt hinsichtlich der genannten Risiken bereits diverse Massnahmen um. Um den sich verändernden geopolitischen Realitäten und ihrer potenziellen Auswirkungen Rechnung zu tragen, wird die erwähnte IDAG unter der Federführung des SEPOS den Risikomanagementprozess in dieser Hinsicht unterstützen. Zudem wurde der Bundeskanzlei mit dem überwiesenen Postulat 25.3659 Häberli-Koller der Auftrag erteilt, aufzuzeigen, wie Abhängigkeiten von ausländischen Anbietern in zentralen Bereichen der digitalen Infrastruktur, der Datenhaltung und der Softwarenutzung reduziert werden können. Es können keine allgemeingültigen Aussagen zu den möglichen Kosten von Ereignissen im Zusammenhang mit Risiken betreffend die digitale Souveränität gemacht werden. Überlegungen zu potenziellen Schäden werden bei der Ausarbeitung und Bewertung spezifischer Risikoszenarien und entsprechender Massnahmen gemacht. Zu 2: Die Weisungen für die digitale Souveränität in der Bundesverwaltung geben eine strukturierte Erfassung und Abwägung von Anforderungen und Massnahmen vor (bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Vorgaben). Sie gelten für die gesamte zentrale Bundesverwaltung. Beim Eckwert «Kosten und Wirtschaftlichkeit» sind sowohl kurzfristige Wirtschaftlichkeitsaspekte (z. B. Betriebskosten, verfügbare Ressourcen) als auch langfristige Effekte (z. B. nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten) zu berücksichtigen. Wirtschaftlichkeit wird somit nicht allein als kurzfristige Kostenreduktion verstanden, sondern auch unter dem Aspekt nachhaltiger Investitionen betrachtet. Hilfsmittel sowie Informationsangebote zur Umsetzung der Weisung werden den betroffenen Bundesstellen 2026 schrittweise zur Verfügung gestellt. Zu 3: Der Bundesrat anerkennt die Vorteile von energieeffizienten Rechenzentren für Wirtschaft und Umwelt. Ineffiziente Rechenzentren dürften höhere Kosten verursachen und weniger konkurrenzfähig sein als sparsame Rechenzentren beziehungsweise solche, die Energie aus Abwärme ebenfalls gewinnbringend nutzen. Dem Bundesrat sind die verschiedenen EU-Regulierungen zur Energieeffizienz bekannt. Der Bund hat keine gesetzliche Grundlage, um ein Reporting oder eine Energieetikette vorzuschreiben. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, Vorgaben in diesem Bereich zu erlassen. Der Bundesrat will den Bau und den Betrieb von Rechenzentren in der Schweiz nicht hemmen. Er wird jedoch nachverfolgen, ob der freiwillige Ansatz zur Energieeffizienz von Rechenzentren die gewünschten Ergebnisse bringt. Zu 4: Die digitale Transformation ist eine gemeinschaftliche Aufgabe, wobei jedes Departement in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich ist. Der 2021 in der Bundeskanzlei geschaffene Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung sorgt gemäss Digitalisierungsverordnung (SR 172.019.1, Art. 28) dafür, dass die Digitale Transformation kohärent umgesetzt wird. Zusätzlich gibt es seit 2024 einen Fachbereich «Rechtssetzung Digitalisierungsfragen» im Bundesamt für Justiz, welcher die Verwaltung in rechtlichen Fragen unterstützt. Eine weitere zentrale Stelle ist aus Sicht Bundesrat nicht notwendig. Der Bundesrat anerkennt aber die Notwendigkeit einer verstärkten zentralen Koordination und hat dazu 6. März 2026 Beschlüsse getroffen (news.admin.ch > News Service Bund > Bundesrat will mehr Zusammenarbeit in der digitalen Transformation der Bundesverwaltung). Das Lenkungsmodell mit dem Delegierten für die digitale Transformation und dem Digitalisierungsrat Bund wird hierfür weiterentwickelt. Zu 5: Das Beschaffungsrecht macht Vorgaben zum Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, nicht zu inhaltlichen Anforderungen. Anforderungen bezüglich der Interoperabilität und der Austauschbarkeit von Systemen und Diensten sowie die Möglichkeit der Datenportabilität bei einem Anbieter- oder Herstellerwechsel können bereits nach geltendem Beschaffungsrecht in Ausschreibungen aufgenommen werden. Ein wichtiger Grundsatz des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) ist die regelmässige Schaffung von Wettbewerb durch Ausschreibungen. Dieser Grundsatz soll u. a. eine zu grosse Abhängigkeit gegenüber einzelnen Anbietern verhindern, sofern die tatsächlichen Marktverhältnisse dies zulassen. Die Bestimmungen des Beschaffungsrechts und seine Ausnahmen bieten den Vergabestellen den vollen Gestaltungsspielraum, um in den Ausschreibungen die ihnen nötig erscheinenden Vorgaben zur Vermeidung von Abhängigkeiten zu machen. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen zum Beschaffungswesen erscheint daher nicht angezeigt.