Lexipedia

26.3497 · Motion · 2026-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO) in folgenden Punkten geändert werden sollte:

- Ist für den Bund die Ausweitung des Geltungsbereichs der VBPO auf alle Branchenorganisationen nach Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes denkbar ?

- Kann der Bund für ein Gleichgewicht zwischen der Produzentenseite zum einen und der Käufer- oder Zwischenhändlerseite zum andern sorgen?

- Ist zu diesem Zweck das Verbot von Doppelmandaten denkbar? Personen, die im Verwaltungsrat von Unternehmen sitzen, die als Sammelstellen, im Handel oder in der Verarbeitung tätig sind, dürfen in Branchenorganisationen nicht die Produzentinnen und Produzenten vertreten.

- Kann der Bund den Branchenorganisationen die Kompetenz erteilen, Richtpreise ab Hof festzulegen, die mindestens die von den Forschungsanstalten des Bundes angegebenen Produktionskosten decken?

- Kann der Bund verlangen, dass die Produzentinnen und Produzenten mit mindestens 50 Prozent vertreten sind? Die anderen 50 Prozent würden sich auf das Gewerbe, die Verarbeitungsindustrie, den Gross- und den Detailhandel verteilen.

- Soll die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Produzentenseite in einem transparenten und offenen demokratischen Verfahren erfolgen, mit dem sicherstellt ist, dass jede Produzentin und jeder Produzent einer Branche eine Stimme hat?

- Sollen die Entscheide in den Branchenorganisationen mit einfacher Mehrheit gefällt werden können, um das Veto eines Sektors zu verhindern?

Begründung

Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 18. Februar 2026 werden im Rahmen der Erarbeitung der Agrarpolitik ab 2030 Überlegungen zu den Branchenorganisationen angestellt. Das Einkommen, das die Bäuerinnen und Bauern mit dem Verkauf ihrer Produkte erzielen, ist ungenügend und gefährdet das Fortbestehen zahlreicher Bauernhöfe. Artikel 7 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes muss daher Anwendung finden. Branchenorganisationen haben aufgrund ihrer Rolle im System einen grossen Einfluss auf die Verteilung des Mehrwerts auf dem Markt.

Branchen- und Produzentenorganisationen, welche die von ihnen beschlossenen Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder ausgedehnt haben, müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Da aber die allermeisten Branchenorganisationen privatrechtlich organisiert sind, entziehen sie sich der Erfordernis eines transparenten, fairen und demokratischen Rahmens. Eine generelle Ausweitung des Geltungsbereichs der VBPO ist daher notwendig.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen leisten einen wichtigen Beitrag zur Wertschöpfung auf den Agrarmärkten. Der Bundesrat sieht daher im Rahmen der Agrarpolitik nach 2030 (AP30+) eine Stärkung dieser Massnahmen vor. Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) gilt aktuell nur für diejenigen Organisationen, die ein Begehren nach Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) zur Ausdehnung ihrer Selbsthilfemassnahmen auf die Nichtmitglieder stellen. Die Branchenorganisationen müssen dazu gemäss Artikel 9 Absatz 1 LwG ihre Selbsthilfemassnahme und ihr Begehren an den Bundesrat mit grossem Mehr auf jeder vertretenen Wertschöpfungsstufe beschliessen. Das heisst mit einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmen. So wird sichergestellt, dass alle Stufen gleichwertig mit ihren Interessen eingebunden sind und die getroffenen Entscheide mittragen. Die Vertreter an der Versammlung der Branchenorganisation müssen von der Versammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt werden. Die Standesinitiative 23.322 des Kantons Jura, die ein Verbot von Mehrfachvertretungen (Doppelfunktionen) in den Branchenorganisationen forderte, wurde von beiden Räten abgelehnt. Branchen- und Produzentenorganisationen dürfen nach Artikel 8a LwG bereits heute Richtpreise herausgeben. Sie können bei deren Festlegung die Entwicklung der Produktionskosten berücksichtigen. Einzelne Unternehmen können aber nicht zur Einhaltung von Richtpreisen gezwungen werden.Letztlich würde die in der Motion geforderte Ausdehnung des Geltungsbereichs der VBPO zu einem hohen Mehraufwand für alle Betroffenen führen. Es müsste regelmässig überprüft werden, ob alle Organisationen die Voraussetzungen erfüllen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.