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13. AHV-Rente. Zuweisung der Steuermehreinnahmen der Kantone und Gemeinden an die AHV

26.3518 · Motion · 2026-04-16

Finanzdepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen, der diese Mittel direkt an die AHV weiterleitet.

Eine Minderheit der Kommission (Rechsteiner Thomas, Alijaj, Blunschy, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Roduit, Piller Carrad, Porchet, Weichelt, Wyss, Zybach) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Die 13. AHV-Rente führt bei den Empfängerinnen und Empfängern zu höheren steuerbaren Einkommen. Dadurch entstehen Steuermehreinnahmen sowohl beim Bund als auch bei Kantonen und Gemeinden. Gleichzeitig trägt der Bund über seinen gesetzlichen AHV-Bundesanteil (Art. 103 AHVG) einen erheblichen Teil der Mehrkosten der 13. Rente.

Dieses Ungleichgewicht führt zu einer strukturellen Asymmetrie: Der Bund trägt die Mehrausgaben, während Kantone und Gemeinden von Steuermehreinnahmen profitieren, ohne einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Eine solche Lastenverschiebung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Die einfachste und technisch sauberste Lösung besteht in einer Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer im Umfang der geschätzten Steuermehreinnahmen aus der 13. AHV-Rente. Damit wird sichergestellt, dass die Einführung der 13. AHV-Rente für Kantone und Gemeinden budgetneutral bleibt. Ergänzend ist eine zweckgebundene Zuführung dieser Mittel an die AHV vorzusehen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Aus rechtlicher Sicht wäre es grundsätzlich mit der Bundesverfassung vereinbar, die Kantone im Rahmen ihrer Mehreinnahmen aus der Einkommensbesteuerung der 13. AHV-Rente zur Finanzierung der 13. AHV-Rente heranzuziehen, indem der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer herabgesetzt und die Differenz zweckgebunden der AHV zugewiesen wird. Es würde sich dabei nicht um einen Eingriff in die Finanzautonomie der Kantone (nach Art. 47 BV) handeln, da die Eigenständigkeit ihrer Steuer- und Ausgabenpolitik nicht tangiert wäre. Der Kantonsanteil beträgt gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) derzeit 21,2 Prozent. Nach Artikel 128 Absatz 4 BV ist eine Herabsetzung zulässig, sofern dabei der Kantonsanteil nicht unter 17 Prozent fällt.Für das Jahr 2026, in dem die 13. AHV-Rente erstmals ausgezahlt wird, schätzt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Mehreinnahmen der Kantone und Gemeinden aus deren Einkommenssteuern und dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf rund 650 Millionen Franken. Würden diese Mehreinnahmen vollständig zugunsten der AHV abgeschöpft, müsste der Kantonsanteil von 21,2 Prozent gemessen am Sollertrag der direkten Bundessteuer für das Jahr 2026 von 32,9 Milliarden Franken (Stand: Voranschlag Dezember 2025) um 2,0 Prozentpunkte auf 19,2 Prozent gesenkt werden. Die Anpassung des Kantonsanteils würde durch eine Änderung des DBG vorgenommen. Zusätzlich müsste im DBG geregelt werden, dass der Ertrag, den der Bund aus dieser Anpassung des Kantonsanteils vereinnahmt, dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen wird.Zu beachten ist, dass die 13. AHV-Rente den Kantonen und Gemeinden nicht nur Mehreinnahmen beschert, sondern je nachdem, wie sie finanziert wird, auch Mindereinnahmen und Mehrausgaben erzeugt. Dies ist insbesondere bei einer Teilfinanzierung über Lohnbeiträge gemäss der aktuellen Konzeption des Ständerates in Form niedrigerer Einkommenssteuereinnahmen der Fall. Eine Mehrwertsteuererhöhung verursacht den Kantonen und Gemeinden wiederum Mehrausgaben in Form höherer Beschaffungskosten. Es wäre daher folgerichtig, eine Saldobetrachtung vorzunehmen, womit sich der erhoffte Beitrag der Kantone an die Finanzierung der 13. AHV-Rente deutlich reduzieren könnte.Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass sich Gesetzesänderungen auf Bundesstufe regelmässig positiv oder negativ auf die Einnahmen der Kantone und Gemeinden auswirken. In aller Regel wird dabei der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer weder gesenkt, um Mehreinnahmen der Kantone und Gemeinden abzuschöpfen, noch erhöht, um Mindereinnahmen der Kantone und Gemeinden auszugleichen. Der Bundesrat will weiterhin auf eine Feinsteuerung der durch die Rechtsetzung des Bundes beeinflussten Einnahmenströme von Bund sowie Kantonen und Gemeinden mittels entsprechender Anpassung des Kantonsanteils verzichten.Anpassungen des Kantonsanteils sollten aus Sicht des Bundesrats nur bei grossangelegten Reformen in Betracht gezogen werden, welche Bund und Kantone direkt betreffen, wie dies z. B. 2008 bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung und 2020 bei der Steuerreform und AHV-Finanzierung der Fall war.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.