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26.3536 · Motion · 2026-06-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Eingereicht

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des dritten Abschnitts des achten Titels des Obligationenrechts (Art. 271 ff.) vorzuschlagen, mit der die Rechte der Mieterinnen und Mieter bei Kündigungen aufgrund von Erneuerungsarbeiten an Gebäuden gestärkt werden.

Es sind daher folgende Änderungen aufzunehmen:

- Die Vermieterin oder der Vermieter soll dazu verpflichtet werden, Ersatzwohnungen zu finden und die geplante Leerkündigung der für das Wohnungswesen zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.

- Die kommunale oder kantonale Behörde muss ergänzend zu den Bemühungen der Vermieterin oder des Vermieters nach Lösungen suchen, um Kündigungen zu vermeiden (Ratschläge zum Führen der Baustelle [Bauphasen usw.], temporäre Unterkünfte), die Zahl der Kündigungen zu beschränken und auf die durch die Kündigungen entstandenen Probleme zu reagieren sowie das Recht auf Wohnen der betroffenen Mieterinnen und Mieter zu gewährleisten.

- Bei Gebäuden, die hauptsächlich vermietet werden und mehr als drei Mietwohnungen haben, soll die Vermieterin oder der Vermieter dazu verpflichtet werden, mit den Mieterinnen und Mietern Verhandlungen zu führen, um einen Sozialplan mit Erfolgspflicht zu erstellen.

Scheitern die Verhandlungen, wird die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde in Mietsachen angerufen, die nach einem Schlichtungsversuch als Schiedsgericht entscheidet. Das Recht auf Anfechtung der Kündigung und das Recht auf Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 271–273c OR) bleiben vorbehalten.

- Kündigungen, die gegen das obengenannte Verfahren verstossen, gelten als wirkungslos.

Begründung

Die Anpassung an die Vorschriften betreffend den Wärmeschutz und die Heizungssysteme zur Verbesserung der Energiebilanz der Wohnungen sowie der Lebensqualität der Mieterinnen und Mieter darf nicht länger als Vorwand dienen, um Leerkündigungen auszusprechen und Mietzinserhöhungen durchzusetzen, die in keinem Verhältnis zu den getätigten Investitionen stehen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer tragen eine soziale Verantwortung und der Umweltschutz darf niemals zulasten der sozialen Gerechtigkeit und des Rechts auf Wohnen erfolgen. Das Beispiel der Stadt Genf zeigt, dass sowohl die Gemeinden als auch die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer bei Erneuerungen ein Rochadesystem anbieten können.