26.3707 · Interpellation · 2026-06-17
Departement des Innern
Eingereicht
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Nach welchen Kriterien priorisiert die OAAT Änderungsanträge, sind diese Kriterien öffentlich zugänglich?
2. Setzt die OAAT neben Entwicklungsschwerpunkten weitere Prioritäten (z. B. hinsichtlich der zu revidierenden ambulanten Pauschalen), oder handelt sie ausschliesslich auf Antrag der Tarifpartner hin?
3. Wie sind die Spezialärztinnen und -ärzte in die Tarifrevisionen eingebunden? Welche Rechte und Pflichten haben die betroffenen ärztlichen Fachgesellschaften? Wieso sind diese Informationen öffentlich nicht zugänglich?
4. Gibt es Vorgaben seitens OAAT betreffend einzureichenden Datengrundlagen, z.B. für die Revision einer ambulanten Pauschale? Falls ja: welche? Falls nein: warum nicht?
5. Bis wann wird die OAAT eine verbindliche Definition einer KVG-konformen Pauschale vorlegen? Welche Frist erachtet der Bundesrat als angemessen?
6. Kommt das Modell der Zusatzentgelte bei SwissDRG auch bei ambulanten Pauschalen zur Anwendung?
Begründung
Per 1. Januar 2026 trat das neue Tarifsystem (TARDOC und ambulante Pauschalen) in Kraft, befristet bis Ende 2028. Die ärztlichen Fachgesellschaften haben über 500 Änderungsanträge für die Version 2027 eingereicht; weitere rund 300 Anträge sind von Spitalseite eingegangen. Laut übereinstimmender Einschätzung ist es für die OAAT mit ihren bestehenden Ressourcen und Kompetenzen kaum machbar, diese fristgerecht und in erforderlicher fachlicher Tiefe zu bearbeiten – siehe auch Frage 25.7808, Fragestunde.
Die Begleitvereinbarung der Tarifpartner vom 31. Oktober 2024 sieht vor, dass die von der FMH anerkannten Fachgesellschaften bei den Entwicklungsschwerpunkten einzubeziehen sind. Es ist wünschenswert zu klären, ob und wie die OAAT auch im Jahr 2026 solche Entwicklungsschwerpunkte verfolgt und ob und wie die ärztlichen Fachgesellschaften bei regulären Tarifänderungsanträgen eingebunden werden. Die Rechte der FMH-Mitglieder wurden von der OAAT bislang nicht publiziert (vgl. Frage 25.7848, ebenfalls Fragestunde).
Art. 43 Abs. 4 KVG verlangt eine betriebswirtschaftliche Bemessung sowie eine sachgerechte Struktur der Tarifstrukturen. Die OAAT hat bisher darauf verzichtet, verbindlich festzulegen, wie eine ambulante Pauschale auszugestalten ist, damit sie KVG-konform ist. Folglich fehlen Instrumente, um zu prüfen, ob beantragte Pauschalen entsprechende Vorgaben erfüllen.